Urteil des BGH vom 13.02.2014

BGH: unabhängigkeit, rechtspflege, richteramt, anfechtung, amtsführung, vertreter, einfluss, vorverfahren, rüge, begriff

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
RiZ(R) 5/13
Verkündet am:
13. Februar 2014
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Prüfungsverfahren
des Richters am Landgericht
Antragsteller und Revisionskläger,
gegen
Ministerium für Justiz
Antragsgegner und Revisionsbeklagter,
wegen Feststellung und Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
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Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche
Verhandlung vom 13. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter am
Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bergmann, die Richterin am Bundesgerichtshof
Safari Chabestari, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher, die
Richterin
am
Bundesgerichtshof
Dr. Menges
und
den
Richter
am
Bundesgerichtshof Gericke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragstellers wird der Gerichtsbescheid des
Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht
des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. August 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten der Revision - an den Dienstgerichtshof für
Richter zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller durch eine schrift-
sätzliche Äußerung des Antragsgegners in einem gerichtlichen Verfahren in
seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt ist.
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Auf Antrag des Antragsgegners stellte das Dienstgericht für Richter bei
dem Verwaltungsgericht Magdeburg (künftig: Dienstgericht) mit Urteil vom
24. Oktober 2012 fest, dass die Versetzung des Antragstellers in den Ruhe-
stand wegen Dienstunfähigkeit zulässig sei. Dagegen legte der Antragsteller
Berufung bei dem Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberverwaltungsge-
richt des Landes Sachsen-Anhalt (künftig: Dienstgerichtshof) ein. Das Beru-
fungsverfahren ist noch anhängig.
Im Berufungsverfahren beantragte der Antragsgegner mit Schriftsatz
vom 19. März 2013, dem Antragsteller die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig
zu untersagen. Zur Begründung führte er unter anderem aus:
"Der Pr
äsident des Landgerichts […] teilt nunmehr mit, dass er seit der
Entscheidung des Dienstgerichts folgende regelmäßige Handlungsweise
des Richters festgestellt habe: zu Beginn eines jeden Verhandlungster-
mins weise der Richter die Parteien und ihre Vertreter ausdrücklich da-
rauf hin, dass ihn das Ministerium für Justiz
für dienstunfähig halte, er selbst sich aber für dienst-
fähig erachte. Sodann stelle der Richter das Stellen von Anträgen an-
heim.
[…] Dieses dienstliche Verhalten des Richters rechtfertigt es, […] die vor-
läufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte zu beantragen.
Ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung […] kann das
Gericht nach diesen Vorschriften auf Antrag dem Richter die Führung der
Amtsgeschäfte jedenfalls dann untersagen, wenn objektiv feststeht, dass
die festgestellten Tatsachen die Rechtspflege in schwerwiegender Weise
beeinträchtigen […]. Davon ist auszugehen, wenn das Vertrauen der Öf-
fentlichkeit in die Person des Richters oder in seine Amtsführung in so
hohem Maße Schaden genommen hat, dass seine Rechtsprechung nicht
mehr glaubwürdig erscheint und durch sein Verbleiben in dem ihm anver-
trauten Amt zugleich das öffentliche Vertrauen in eine unabhängige und
unvoreingenommene Rechtspflege beseitigt oder gemindert wird […].
Gemessen an diesen Maßstäben ist das vom Präsidenten des Landge-
richts […] geschilderte Verhalten des Richters zu Beginn einer jeden
mündlichen Verhandlung dazu geeignet, das Richteramt und das Anse-
hen der Justiz schwerwiegend zu beeinträchtigen; denn es ist für einen
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Rechtsuchenden unzumutbar, sich mit einem in seiner Sache zur Urteils-
findung berufenen Richter auseinandersetzen zu müssen, der Ausfüh-
rungen zur Frage seiner eigenen Dienstfähigkeit an den Beginn einer
Verhandlung stellt und es sodann einer - möglicherweise anwaltlich nicht
vertretenen - Partei überlässt, die rechtlich zutreffenden Schlussfolge-
rungen aus dieser Mitteilung zu ziehen. Hierdurch nimmt das Vertrauen
in die Person und die Amtsführung des Richters so ernstlichen Schaden,
dass bei seinem Verbleib im Dienst das öffentliche Vertrauen in die
Rechtspflege nachhaltig gemindert wird.
Schließlich ist die beantragte Untersagung der Führung der Amtsge-
schäfte auch aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Dienstge-
richts […] geboten; denn das Dienstgericht stellt in seiner Entscheidung
ausdrücklich fest, dass der Richter aufgrund einer bipolaren Störung tat-
sächlich dienstunfähig ist, weil er durch diese Art der Erkrankung nicht
mehr in der Lage ist, Informationen lückenlos und fehlerfrei aufzunehmen
mit der Folge, dass er seine Aufgaben als Richter nicht mehr wahrneh-
men kann".
Der Dienstgerichtshof untersagte dem Antragsteller mit Beschluss vom
16. Oktober 2013 die Führung der Amtsgeschäfte antragsgemäß vorläufig. Zur
Begründung führte er aus, zwar liege in den Hinweisen des Antragstellers je-
weils zu Beginn einer mündlichen Verhandlung kein Grund, dem Begehren des
Antragsgegners zu entsprechen. Aufgrund der beim Antragsteller vorhandenen
psychischen Beeinträchtigungen bestehe aber unabhängig von der korrekten
Diagnose eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass er dienstunfähig sei.
Daher lasse sein weiteres Tätigwerden, das die Ordnungsmäßigkeit der Beset-
zung der Richterbank in Frage stelle, eine schwere Beeinträchtigung der
Rechtspflege befürchten.
Bereits mit Schreiben vom 12. April 2013 hatte der Antragsteller die vor-
rangige Begründung des Antrags auf vorläufige Untersagung der Führung der
Amtsgeschäfte gegenüber dem Antragsgegner als Eingriff in seine richterliche
Unabhängigkeit beanstandet. Der Antragsgegner erklärte mit Schreiben vom
29. April 2013, er teile diese Auffassung nicht.
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Mit dem am 22. Mai 2013 gestellten Antrag im Prüfungsverfahren hat der
Antragsteller seine Einschätzung wiederholt, die vorrangige Begründung des
Antrags auf vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte enthalte
einen Vorhalt, der ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtige.
Er hat beantragt
festzustellen, dass folgende Maßnahme der Ministerin für Justiz
wegen Eingriffs in die
richterliche Unabhängigkeit unzulässig ist, und zwar der mit dem An-
trag vom 19. März 2013 auf Verbot der Amtsgeschäfte verbundene,
dem Antragsteller als Richter in einem Dienstgerichtsverfahren ge-
machte Vorhalt, dass er als Richter zu Beginn eines jeden Verhand-
lungstermins die Parteien und ihre Vertreter ausdrücklich darauf hin-
weist, dass das Ministerium für Justiz
ihn für dienstunfähig halte, er selbst sich aber für
dienstfähig erachte, er sodann das Stellen von Anträgen anheim stel-
le, mit der von der Ministerin gezogenen Schlussfolgerung, dass (so
auf Seite 2 letzter Absatz wörtlich niedergelegt) "dieses Verhalten zu
Beginn einer jeden mündlichen Verhandlung dazu geeignet (sei), das
Richteramt und das Ansehen der Justiz schwerwiegend zu beein-
trächtigen, denn es sei für einen Rechtsuchenden unzumutbar, sich
mit einem in seiner Sache zur Urteilsfindung berufenen Richter aus-
einandersetzen zu müssen, der Ausführungen zur Frage seiner ei-
genen Dienstfähigkeit an den Beginn einer Verhandlung stellt und es
sodann einer - möglicherweise anwaltlich nicht vertretenen - Partei
überlässt, die rechtlich zutreffenden Schlussfolgerungen aus dieser
Mitteilung zu ziehen".
Der Dienstgerichtshof hat mit Gerichtsbescheid vom 9. August 2013 den
Antrag abgelehnt. Er sei unzulässig, weil er vom Antragsteller selbst und nicht
von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer einer Hochschule gestellt worden
sei. Außerdem sei er unzulässig, weil eine schriftsätzliche Äußerung des An-
tragsgegners im Verfahren auf vorläufige Untersagung der Führung der Amts-
geschäfte nicht zum Gegenstand eines gesonderten Prüfungsverfahrens ge-
macht werden könne.
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Mit der vom Dienstgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der An-
tragsteller sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die vom Antragsteller zulässig selbst (BGH, Urteil vom 24. November
1994 - RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731) eingelegte Revision ist begründet.
I. Die Revision führt, ohne dass es auf die von ihr geltend gemachten
materiell-rechtlichen Rügen ankäme, wegen eines absoluten Verfahrensman-
gels zur Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheids und Zurückverwei-
sung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den
Dienstgerichtshof, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
VwGO, weil der Erlass des Gerichtsbescheids keine Grundlage im Verfahrens-
recht findet.
1. Die durch § 83 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG und § 96 Satz 3 LRiG
LSA bestimmte sinngemäße bzw. entsprechende Geltung der Vorschriften der
Verwaltungsgerichtsordnung für das Prüfungsverfahren nach § 80 Nr. 1 LRiG
LSA erfasst den Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO nicht.
a) Nach § 83 Satz 1 DRiG sind Prüfungsverfahren entsprechend § 63
Abs. 2, § 64 Abs. 1, §§ 65 bis 68 DRiG zu regeln. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1
DRiG gelten für die Prüfungsverfahren die Vorschriften der Verwaltungsge-
richtsordnung sinngemäß. Diese bundesrechtlichen Vorgaben setzt § 96 Satz 3
LRiG LSA um, indem dort u.a. für die Prüfungsverfahren nach § 80 Nr. 1 LRiG
LSA die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für entsprechend an-
wendbar erklärt werden, soweit das Landesrichtergesetz nichts anderes be-
stimmt.
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b) Das gilt aber nicht, was der Senat für die entsprechende Verweisung
im sächsischen Landesrichtergesetz bereits entschieden hat (BGH, Urteile vom
14. Oktober 2013 - RiZ(R) 5/12, juris Rn. 13 ff. und - RiZ(R) 6/12, juris
Rn. 17 ff.), für die Bestimmung des § 84 VwGO über die Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid. Zwar lässt der Wortlaut von
§ 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG und § 96 Satz 3 LRiG LSA eine Auslegung zu, wonach
die Anordnung der sinngemäßen bzw. entsprechenden Geltung der Verwal-
tungsgerichtsordnung § 84 VwGO erfasst. Die gemäß § 83 Satz 1, § 66 Abs. 1
Satz 1 DRiG vorgegebene sinngemäße Geltung der Vorschriften der Verwal-
tungsgerichtsordnung bedeutet aber deren Anwendbarkeit nur, soweit sie sich
mit der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens im Deutschen Richtergesetz
vereinbaren lässt (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2000 - RiZ(R) 4/99, BGHZ
144, 123, 130). Daran fehlt es nach Sinn und Zweck der Regelung, die in der
Gesetzgebungsgeschichte ihre Bestätigung findet, bei der Bestimmung über
den Gerichtsbescheid (im Einzelnen BGH, Urteile vom 14. Oktober 2013
- RiZ(R) 5/12, juris Rn. 16 ff. und - RiZ(R) 6/12, juris Rn. 20 ff.).
2. Danach konnte der Dienstgerichtshof das vorliegende Prüfungsverfah-
ren nicht nach § 84 VwGO entscheiden. Dieser Verfahrensfehler ist von Amts
wegen und nicht nur auf eine entsprechende Verfahrensrüge zu berücksichti-
gen. Die Aufhebung einer Entscheidung, die in einem vom Deutschen Richter-
gesetz nicht vorgesehenen Verfahren ergeht, kann nicht von der Rüge eines
Beteiligten abhängen. Es muss vielmehr von Amts wegen verhindert werden,
dass das Verfahren entgegen den Vorgaben des Deutschen Richtergesetzes
gestaltet und auf der Grundlage der gesetzwidrigen Verfahrensgestaltung ent-
schieden wird.
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II. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Der Antrag im Prüfungsverfahren ist nicht deshalb unzulässig, weil der
Antragsteller ihn selbst gestellt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats
ist § 67 VwGO wegen der Besonderheiten des dienstgerichtlichen Verfahrens
nicht sinngemäß anzuwenden (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 4/83,
BGHZ 90, 34, 35 ff.; Beschluss vom 27. Oktober 1988 - RiZ(R) 5/88, DRiZ
1989, 422; Urteil vom 24. November 1994 - RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731).
2. An dem Fehlen eines Vorverfahrens scheitert die Zulässigkeit des An-
trags ebenfalls nicht. Vor Einleitung eines Prüfungsverfahrens hat zwar nach
§ 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 80 Nr. 1, § 96 Satz 2
LRiG LSA, §§ 68 ff. VwGO grundsätzlich ein Vorverfahren stattzufinden, das
hier förmlich nicht durchgeführt worden ist. Der Antragsgegner hat sich aber mit
Schreiben vom 29. April 2013 sachlich mit den Einwänden des Antragstellers
befasst. Damit ist dem Zweck des Vorverfahrens Rechnung getragen (vgl.
BGH, Urteil vom 10. August 2001 - RiZ(R) 5/00, NJW 2002, 359).
3. Im Übrigen ist ein Prüfungsantrag zulässig, wenn eine Maßnahme der
Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG vorliegt und nachvollziehbar dar-
gelegt ist, dass diese Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt
(BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 16
mwN). Dazu genügt die schlichte - nachvollziehbare - Behauptung einer Beein-
trächtigung der richterlichen Unabhängigkeit. Die Frage, ob die beanstandete
Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage der
Begründetheit des Prüfungsantrags.
Der Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht ist entsprechend dem auf
einen umfassenden Rechtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten
Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG weit auszulegen. Es genügt bereits eine Einfluss-
nahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des Rich-
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ters auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist jedoch, dass sich das Verhal-
ten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen
bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also
zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter
oder bestimmten Richtern gekommen ist bzw. ein konkreter Bezug zur Tätigkeit
eines Richters besteht (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 14. Februar 2013
- RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 17 mwN). Eine Maßnahme der Dienstauf-
sicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten
eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige
Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken. Wegen dieser
erforderlichen Zielsetzung sind bloße Meinungsäußerungen einer dienstauf-
sichtführenden Stelle zu einer Rechtsfrage nicht als Maßnahme der Dienstauf-
sicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom
14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 17).
Liegt, was der Dienstgerichtshof zu prüfen haben wird, nach dieser Maß-
gabe eine Maßnahme der Dienstaufsicht vor, die darauf zielt, unmittelbar oder
mittelbar auf die künftige rechtsprechende Tätigkeit des Richters einzuwirken,
folgt allerdings aus einer entsprechenden Anwendung des in § 44a Satz 1
VwGO niedergelegten Prinzips, dass Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlun-
gen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbe-
helfen geltend gemacht werden können, nicht die Unzulässigkeit des Prüfungs-
antrags. Gleichfalls folgt sie nicht aus dem Grundsatz, dass Erklärungen in ei-
nem Rechtsstreit, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienen, in
aller Regel nicht in einem gesonderten Verfahren unter dem Gesichtspunkt ei-
ner Verletzung des Persönlichkeitsrechts angegriffen werden können (vgl. BGH,
Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11, NJW 2012, 1659 Rn. 7 mwN). Ver-
fahrenshandlungen unterliegen der isolierten Anfechtung, wenn sie in Rechts-
positionen eingreifen und dadurch eine selbständige, im Verhältnis zur ab-
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schließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer enthalten (vgl. BGH,
Urteil vom 22. Juli 1980 - RiZ(R) 2/80, NJW 1981, 1100, 1101). Entsprechendes
gilt im Anwendungsbereich des § 26 Abs. 3 DRiG für schriftsätzliche Äußerun-
gen in einem gerichtlichen Verfahren, die über dieses Verfahren hinaus unmit-
telbar oder mittelbar auf die künftige rechtsprechende Tätigkeit des Richters
Einfluss nehmen.
4. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist nicht dadurch entfal-
len, dass ihm die Führung der Amtsgeschäfte inzwischen vorläufig untersagt ist.
Es besteht vielmehr im Streitfall unter Berücksichtigung von Art und Inhalt der
angegriffenen Maßnahme der Dienstaufsicht fort (vgl. BGH, Urteil vom
27. September 1976 - RiZ(R) 3/75, juris Rn. 19, insoweit nicht abgedruckt in
BGHZ 67, 184 ff.; Urteil vom 12. Mai 2011 - RiZ(R) 4/09 juris Rn. 22; Urteil vom
6. Oktober 2011 - RiZ(R) 3/10, NJW 2012, 939 Rn. 12).
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III. Der Dienstgerichtshof wird auch über die Kosten der Revision zu ent-
scheiden haben.
Bergmann Safari Chabestari Drescher
Menges Gericke
Vorinstanz:
OVG Magdeburg, Entscheidung vom 09.08.2013 - DGH 2/13 -
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