Urteil des BGH vom 28.06.2001

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 285/01
vom
12. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann
und die Richterin Mayen
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts
Karlsruhe – 9. Zivilsenat in Freiburg – vom 28. Juni 2001 wird nicht
angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat teilt die
Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Kündigung vom 21. Juni
1999 verfristet ist. Die Verfristung bestimmt sich nach nationalem
Recht. Die EU-Richtlinie 95/46 EG ist insoweit offensichtlich irrelevant.
Eine Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof kommt
daher nicht in Betracht.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 37.008,70
€ (= 74.008,03 DM)
Nobbe
Müller
Joeres
Wassermann
Mayen