Urteil des BGH vom 09.07.2003

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5 StR 226/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Braunschweig vom 7. November 2002 wird nach § 349
Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als un-
begründet verworfen, daß die Anordnung des Verfalls ent-
fällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Die Anordnung des Verfalls hat keinen Bestand. Den Urteilsfeststellungen ist
nicht zu entnehmen, daß das Erlangte noch im Vermögen des Angeklagten
vorhanden sein kann. Auch wurde die Härtevorschrift des § 73c StGB nicht
geprüft. Der Senat schließt aus, daß insoweit noch weitere Feststellungen
getroffen werden können.
Harms Häger Gerhardt
Raum Schaal