Urteil des BGH vom 29.01.2004

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 164/01
Verkündet am:
29. Januar 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 29. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. April 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin hat am 23. März 1996 elf Muster, die Computergehäuse
betreffen, in einer Sammelanmeldung als Grundmuster mit Abwandlungen an-
gemeldet. Die Geschmacksmuster sind am 16. Oktober 1996 eingetragen wor-
den (Nr. M 9 602 694.4; im folgenden: Klagegeschmacksmuster).
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Sie hat den Vertrieb eines von der Beklagten zwischen September 1997
und Januar 1998 aus Taiwan importierten Computergehäuses als Verletzung
der Klagegeschmacksmuster beanstandet und nimmt die Beklagte auf Unter-
lassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadens-
ersatzpflicht in Anspruch. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin, die
unstreitig nicht Urheber der Modelle ist, sei auch nicht als Rechtsnachfolgerin
zur Anmeldung berechtigt gewesen. Ferner hat sie die Ansicht vertreten, die
Geschmacksmuster seien nicht schutzfähig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die
Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückwei-
sung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat geschmacksmusterrechtliche Ansprüche
verneint. Es bestünden schon Zweifel daran, ob in der Person der Klägerin
überhaupt ein Geschmacksmusterrecht entstanden sei; die Klägerin habe we-
der in der ersten Instanz noch in der Berufungsbegründung ausreichend sub-
stantiiert dargelegt, Rechtsnachfolgerin des Urhebers geworden zu sein. Die
Zweifel an der Rechtsinhaberschaft der Klägerin könnten aber dahinstehen,
weil die streitgegenständlichen Geschmacksmuster nicht schutzfähig seien.
Computergehäuse mit den Merkmalen der Klagegeschmacksmuster seien be-
reits im Anmeldezeitpunkt bekannt gewesen. Die wesentlichen Merkmale des
Computergehäuses der Klägerin seien unstreitig auch bei einem Gehäuse zu
finden, das die Firma L. T. aus Hongkong auf den Markt gebracht habe.
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Zwar könne fraglich sein, ob die Gestaltung der Firma L. T. zum relevanten
vorbekannten Formenschatz gehört habe. Auf die Veröffentlichung dieses
Computergehäuses in einer Werbeanzeige in einer Ausgabe der Zeitung "Asian
S. ", die im April 1996 erschienen sei, könne allein nicht entscheidend abge-
stellt werden, weil die Klagegeschmacksmuster bereits am 23. März 1996 an-
gemeldet worden seien. Bei der Beurteilung der Geschmacksmusterfähigkeit im
Computergehäusebereich seien aber die Gegebenheiten auf dem taiwanesi-
schen Markt einzubeziehen, weil sich derjenige, der in dem damaligen Zeitraum
Computergehäuse produziert habe, zwangsläufig auch nach den ästhetischen
und technischen Vorgaben dieses Marktes habe richten müssen. Die Compu-
tergehäuse der Firma L. T. gehörten damit zu dem relevanten Formenschatz,
aus dem die Klägerin auch ihre Ideen und Formkonzeptionen habe schöpfen
können; sie müßten in Taiwan selbst angesichts des Erscheinungsdatums der
Werbeanzeige in der Zeitschrift "Asian S. " vor dem 16. März 1996 bekannt
gewesen sein.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht Ansprüche der Kläge-
rin aus Geschmacksmusterrecht (§ 14a Abs. 1 GeschmMG) wegen fehlender
Schutzfähigkeit der Klagegeschmacksmuster verneint hat, halten der rechtli-
chen Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die Klägerin
Rechtsnachfolgerin des Urhebers geworden ist und demnach als materiell Be-
rechtigte die Klagegeschmacksmuster angemeldet hat. Für die rechtliche Be-
urteilung in der Revisionsinstanz ist daher zugunsten der Klägerin von der wirk-
samen Entstehung der Geschmacksmusterrechte auszugehen. Entgegen der
Ansicht der Revisionserwiderung hat die Klägerin spätestens in der Berufungs-
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instanz schlüssig vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß Ende 1995 der
Urheber Y. sämtliche ihm zustehenden Rechte an der Schöpfung an die
Firma Yo. X. International Co. Ltd. abgetreten und diese die Rechte an die
Klägerin übertragen hat.
2. Auf Rechtsfehlern beruht die Auffassung des Berufungsgerichts, die
Klagegeschmacksmuster seien nicht schutzfähig, weil deren wesentliche
Merkmale bei der zum vorbekannten Formenschatz gehörenden Gestaltung
des von der Firma L. T. aus Hongkong auf den Markt gebrachten Computer-
gehäuses "A. " zu finden seien.
a) Dem bei der Beurteilung der Neuheit und der Eigentümlichkeit eines
Geschmacksmusters zu berücksichtigenden vorbekannten Formenschatz gehö-
ren nur solche Gestaltungsformen an, die den inländischen Fachkreisen im
Anmeldezeitpunkt bekannt waren oder bei zumutbarer Beachtung der auf den
einschlägigen oder benachbarten Gewerbegebieten vorhandenen Gestaltungen
bekannt sein konnten (BGHZ 50, 340, 356 - Rüschenhaube; BGH, Urt. v.
13.7.2000 - I ZR 219/98, GRUR 2000, 1023, 1026 - 3-Speichen-Felgenrad,
m.w.N.).
b) Das Berufungsgericht hat, wie die Revision zu Recht rügt, nicht
rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Gestaltung des Computergehäuses der
Firma L. T. bereits zum Anmeldezeitpunkt zum relevanten vorbekannten
Formenschatz gehörte.
aa) Die Veröffentlichung in der Werbeanzeige in der Zeitschrift "Asian
S. " hat das Berufungsgericht - mit Recht - nicht als entscheidend angese-
hen, weil die Ausgabe der Zeitschrift, die die betreffende Werbeanzeige ent-
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hielt, nach seinen Feststellungen erst im April 1996 erschienen ist, die Klagege-
schmacksmuster aber bereits am 23. März 1996 angemeldet worden sind. Ob
der weiteren Erwägung des Berufungsgerichts, die Computergehäuse der Fir-
ma L. T. müßten in Taiwan selbst angesichts des Erscheinungsdatums der
Werbeanzeige in "Asian S. " vor dem 16. März 1996 bekannt gewesen
sein, die Feststellung entnommen werden kann, die Werbeanzeige sei nicht
erst im April 1996, sondern "vor dem 16. März 1996" erschienen, wie die Revi-
sionserwiderung unter Bezugnahme auf den Vortrag der Beklagten, daß die
Hefte der April-Ausgabe ab dem 15. März 1996 verkauft worden seien, geltend
macht, kann dahinstehen. Selbst wenn man von einer Veröffentlichung der
Werbeanzeige ab dem 15. März 1996 ausginge, fehlte es an einer Feststellung
des Berufungsgerichts, daß inländische Fachkreise vor dem Anmeldezeitpunkt
(23. März 1996) von dieser Veröffentlichung Kenntnis genommen haben oder in
zumutbarer Weise hätten nehmen können.
bb) Die Ausführungen des Berufungsgerichts, aus welchen Gründen der
taiwanesische Markt bei der Beurteilung der Geschmacksmusterfähigkeit der
Klagegeschmacksmuster zu berücksichtigen sei, vermögen seine Feststellung,
das Computergehäuse der Firma L. T. gehöre zum relevanten vorbekannten
Formenschatz, gleichfalls nicht zu tragen. Das Berufungsgericht ist zwar zu-
treffend davon ausgegangen, daß auch ein ausländischer Markt zu dem Kultur-
kreis gehören kann, von dem erwartet wird, daß inländische Fachkreise ihn bei
Mustergestaltungen in ihre Beobachtung einbeziehen (BGHZ 50, 340, 356
- Rüschenhaube). Das gilt nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen
des Berufungsgerichts in bezug auf das hier in Rede stehende Warengebiet der
Computergehäuse für den taiwanesischen Markt. Es hat jedoch nicht rechts-
fehlerfrei dargelegt, daß die inländischen Fachkreise von dem Computergehäu-
se der Firma L. T. durch Beachtung des taiwanesischen Marktes vor dem
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Anmeldezeitpunkt Kenntnis erlangt haben oder in zumutbarer Weise hätten er-
langen können. Allein der Umstand, daß in der April-Ausgabe der Zeitschrift
"Asian S. " eine diese Gestaltung enthaltende Werbeanzeige erschienen
ist, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die An-
nahme, diese Gestaltung "müsse" in Taiwan vor dem 16. März 1996 bekannt
gewesen sein. Die Veröffentlichung der Werbeanzeige besagt als solche weder
etwas über frühere Angebote oder sonstige Vorbenutzungen dieser Gestaltung
auf dem taiwanesischen Markt noch über die Möglichkeit einer früheren Kennt-
nisnahme hiervon durch die interessierten Kreise.
III. Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil somit aufzuhe-
ben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1
ZPO a.F.).
Ullmann
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann