Urteil des BGH vom 02.06.2004

BGH (sicherungsverwahrung, stgb, anordnung, freiheitsstrafe, bedrohung, stpo, geiselnahme, beleidigung, gesamtstrafe, nötigung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 123/04
vom
2. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Mühlhausen vom 14. Oktober 2003 im Rechtsfolgenaus-
spruch dahin geändert, daß die Anordnung der Sicherungsver-
wahrung entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt. Die
Staatskasse hat ein Drittel der insoweit entstandenen Auslagen
der Staatskasse und der notwendigen Auslagen des Beschwerde-
führers im Revisionsverfahren zu tragen. Die den Nebenklägern
im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt
der Beschwerdeführer zu zwei Drittel.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebens-
langen Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungs-
verwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB angeordnet. Gegen das Urteil wen-
det sich die Revision mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel erweist sich, soweit es sich gegen den Schuldspruch
und gegen den Strafausspruch richtet, als unbegründet im Sinne von § 349
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Abs. 2 StPO. Weder die Annahme einer Tötung aus niedrigen Beweggründen
noch die Ablehnung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit weisen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insbesondere hat sich die
Strafkammer auch mit der Frage eines zur Schuldmilderung nach § 21 StGB
führenden Affekts eingehend auseinandergesetzt. Ihre Ausführungen sind aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Hingegen hat die Anordnung der Sicherungsverwahrung keinen Be-
stand, da die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB nicht
erfüllt sind.
Der Angeklagte ist zwar wegen eines Verbrechens und damit wegen ei-
ner der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Straftaten verurteilt worden.
Auch scheitert die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht daran - wie die
Revision meint - daß für die Anlaßtat eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt
worden ist. Denn der frühere Rechtszustand, nach dem die Anordnung der Si-
cherungsverwahrung nur neben einer zeitigen Freiheitsstrafe in Betracht kam,
ist durch das Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung
vom 21. August 2002 (BGBl. I 3344) mit der Streichung des Wortes "zeitiger" in
den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 und 2 des § 66 StGB geändert worden.
Jedoch ist die weitere Voraussetzung, nach der der Täter "wegen einer
oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat,
schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren“ verurteilt worden
sein muß, nicht erfüllt.
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Der Angeklagte ist nach mehreren Verurteilungen zu Geldstrafen zu fol-
genden Freiheitsstrafen verurteilt worden:
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am 16. Februar 1999 wegen Bedrohung in fünf Fällen, davon in drei Fäl-
len in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, in einem Fall mit
Amtsanmaßung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Beleidigung
und wegen Nötigung und unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer
vorangegangenen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht
Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung,
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am 21. September 1999 wegen Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von
vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung,
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am 20. März 2000 wegen dreifacher Bedrohung, davon in zwei Fällen tat-
einheitlich mit Hausfriedensbruch, davon in einem Fall tateinheitlich mit
Geiselnahme und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von einem Jahr und acht Monaten (Einzelstrafe für die Geiselnahme
in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Bedrohung und gefährlicher Körper-
verletzung: ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe),
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am 4. Mai 2000 wegen versuchter Nötigung in drei Fällen, in zwei Fällen
tateinheitlich mit Beleidigung sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten.
Durch Gesamtstrafenbeschluß vom 3. Juni 2002 wurde aus den Einzel-
strafen aus den Verurteilungen vom 21. September 1999, 20. März 2000 und
4. Mai 2000 eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gebildet.
Damit liegt eine Vorverurteilung im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB
nicht vor. Eine Einzelfreiheitsstrafe wegen einer Katalogtat von mindestens
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drei Jahren ist nicht verhängt worden. Die vorliegende Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren ist aus mehreren Einzelstrafen für Nichtkatalogtaten (Verge-
hen nach §§ 123, 185, 223, 240, 241 StGB) und lediglich einer Einzelstrafe
für eine Katalogtat, nämlich für das Verbrechen der Geiselnahme gemäß
§ 239 b StGB gebildet worden. Der Fall unterscheidet sich damit wesentlich
von demjenigen, über den der Senat in BGHSt 48, 100 f. entschieden hat.
Dort hatte er zwar eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren als Vorverurtei-
lung ausreichen lassen, ihr lagen jedoch ausschließlich Katalogtaten zugrun-
de. Wie zu entscheiden ist, wenn in die Gesamtfreiheitsstrafe auch Einzel-
strafen für Nichtkatalogtaten einbezogen sind, ist in der Entscheidung offen
gelassen worden und - soweit ersichtlich - auch bisher nicht entschieden.
Nach Auffassung des Senats liegt eine Vorverurteilung im Sinne von
§ 66 Abs. 3 Satz 1 StGB nicht vor, wenn in einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren lediglich eine Katalogtat mit einer niedrigeren Einzelstrafe neben
einer Reihe von Nichtkatalogtaten enthalten ist. Für diese Auslegung spre-
chen sowohl der Wortlaut - "wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten" -
als auch der Zweck der Norm. Denn mit der Regelung sollte die Unterbrin-
gung gefährlicher Straftäter in der Sicherungsverwahrung schon mit dem ers-
ten Rückfall erleichtert werden, ohne daß damit der Charakter der Siche-
rungsverwahrung als ultima ratio im strafrechtlichen Sanktionensystem in
Frage gestellt werden sollte. Das Korrektiv wurde unter anderem in der An-
knüpfung an gewichtige Straftaten und an die Höhe der Vorverurteilung ge-
sehen. Dabei kann zwar die Gefährlichkeit des Täters auch in dem Gesamt-
gewicht eines mehrfachen strafbaren Verhaltens begründet sein, wie es in ei-
ner Mehrzahl von Katalogtaten zum Ausdruck kommt, für die jeweils zwar
Einzelstrafen unter drei Jahren verhängt wurden, aus denen aber eine Ge-
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samtfreiheitsstrafe von drei oder mehr Jahren gebildet worden ist (BGHSt 48,
100, 104, 105). Ist aber in der Gesamtstrafe lediglich einer Katalogtat als Vor-
tat mit einer Einzelstrafe - wie hier - von einem Jahr und sechs Monaten ent-
halten, fehlt es an einer ausreichenden Grundlage für die Gefährlichkeitsbe-
urteilung, die nach dem Wortlaut des Gesetzes an Katalogtaten anknüpfen
muß.
Wie zu verfahren wäre, wenn einer Gesamtfreiheitsstrafe von (mindes-
tens) drei Jahren mehrere Katalogtaten neben Nichtkatalogtaten zugrunde lä-
gen - etwa Bildung einer fiktiven Gesamtstrafe, Abstellen auf die Summe der
Einzelstrafen für die Katalogtaten - muß der Senat anläßlich dieses Falls nicht
entscheiden.
Da auch die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Siche-
rungsverwahrung nach § 66 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 StGB nicht vor-
liegen und weiter ausgeschlossen werden kann, daß sie noch festgestellt
werden können, hat der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst entschieden,
daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt.
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Die Kosten- und Auslagenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung,
daß der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel einen Teilerfolg erzielt hat
(§§ 473 Abs. 4, 472 Abs. 1 StPO).
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck