Urteil des BGH vom 03.11.2005

Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 29/03 Verkündet
am:
3. November 2005
Walz
Justizamtsinspektor
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ
: nein
BGHR
:
ja
Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 24 Abs. 2
Dem Markeninhaber stehen keine berechtigten Gründe i.S. von § 24 Abs. 2
MarkenG zu, sich der Auslobung der Markenware als Gewinn, versehen mit
einem Zeichen des Sponsors des Gewinns, zu widersetzen, wenn der Verkehr
in der Anbringung des Zeichens neben der Marke lediglich einen Hinweis auf
die Sponsoreneigenschaft sieht und auch nicht der Eindruck erweckt wird, zwi-
schen Sponsor und Markeninhaber bestünden geschäftliche Beziehungen.
Die mit dem Versprechen einer Luxusware als Gewinn einhergehende Werbe-
wirkung der Großzügigkeit des auslobenden Unternehmens ist eine der Natur
der Sache nach gegebene Folge des konkreten Gewinnspiels. Diese Transfer-
wirkung fällt auch dann nicht aus dem rechtlich zulässigen Rahmen, wenn ein
Luxusfahrzeug einer bekannten Marke ausgelobt wird.
BGH, Urt. v. 3. November 2005 - I ZR 29/03 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 3. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2002 wird auf Kosten
der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung,
Schadensersatz und Auskunftserteilung wegen eines von der Beklagten durch-
geführten Preisrätsels, bei dem ein mit dem Emblem der M. Jägermeister AG
(nachfolgend: Jägermeister AG) versehener Ferrari 456 M GTA ausgelobt wur-
de.
1
- 3 -
Die Beklagte gibt die Programmzeitschrift "TV-Spielfilm" heraus. Im
Heft 19 des Jahrgangs 2000 veranstaltete sie zusammen mit der Jägermeister
AG, der Herstellerin eines Kräuterlikörs, ein Preisausschreiben. In einer ganz-
seitigen Anzeige mit dem Titel "Gewinnen Sie mit TV-Spielfilm und Jägermeis-
ter einen FERRARI und 1/2 Million Mark" wurde ein Ferrari, auf dessen Kühler-
haube das Jägermeisteremblem angebracht war, abgebildet. Das Fahrzeug
stand zu diesem Zeitpunkt im Eigentum der Jägermeister AG. Die Anzeige war
wie folgt gestaltet:
2
- 4 -
- 5 -
Die Klägerin gehört zum Ferrari-Konzern. Gegenstand ihres Unterneh-
mens ist unter anderem die Verwertung der Kennzeichen "Ferrari" und "Ferrari-
Pferd" im Wege des Merchandising außerhalb der Automobilbranche. Zum Fer-
rari-Konzern gehört auch die Firma Ferrari S.p.A.
in Modena (nachfolgend: Ferrari S.p.A.), deren Unternehmensge-
genstand die Herstellung und der Vertrieb von Sportwagen der höchsten Preis-
klasse ist. Die Ferrari S.p.A. ist Inhaberin der für die Warenklasse 12 (Automo-
bile und Zubehör) eingetragenen, auch für Deutschland geltenden IR-Marken
338 988
3
- 6 -
und 338 985
.
Die Klägerin war Inhaberin der unter anderem für die Klasse 35 (Wer-
bung) eingetragenen IR-Marke 486 294 A
4
,
die sie mit Wirkung zum 31. März 2001 auf die Ferrari S.p.A. übertragen hat.
Nach einer erfolglosen Abmahnung erwirkte die Klägerin am 5. Oktober
2000 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main
(2/3 O 498/00), mit der der Beklagten untersagt wurde, im geschäftlichen Ver-
kehr ohne Einverständnis der Klägerin im Rahmen eines Preisrätsels ein "Fer-
rari"-Fahrzeug anzukündigen, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen,
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- 7 -
welches deutlich erkennbar die Marke eines anderen Unternehmens aufweist,
insbesondere wenn dies in der Weise wie im Preisrätsel vom September 2000
geschieht.
Die Beklagte teilte der Klägerin mit, dass sie es ablehne, die einstweilige
Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen, da aus ihrer Sicht der gel-
tend gemachte Unterlassungsanspruch nicht bestehe. Sie wies jedoch darauf
hin, dass sie an einer grundsätzlichen Klärung nicht interessiert sei, da sie nicht
beabsichtige, die angegriffene Aktion zu wiederholen. Mit dieser Begründung
gab sie folgende Unterlassungserklärung ab:
6
"Die TV-Spielfilm Verlag GmbH verpflichtet sich gegenüber der Firma Fer-
rari Idea S.A., es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwi-
derhandlung von der Firma Ferrari Idea S.A. nach billigem Ermessen fest-
zusetzenden, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Ver-
tragsstrafe es zu unterlassen,
die Gewinnspielaktion 'Gewinnen Sie mit TV-Spielfilm und Jägermeister
einen Ferrari und 1/2 Million Mark' wie in der Ausgabe 19/2000 von 'TV-
Spielfilm', S. … erneut anzukündigen bzw. ankündigen zu lassen und/oder
in Durchführung der Gewinnspielaktion das als Hauptpreis ausgelobte
Fahrzeug mit einem Jägermeister-Aufkleber feilzuhalten und/oder in den
Verkehr zu bringen bzw. feilhalten und/oder in den Verkehr bringen zu
lassen."
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, durch die Anbringung des Jä-
germeister-Kennzeichens auf der Motorhaube des in dem Preisrätsel ausge-
lobten Ferraris seien die Kennzeichenrechte der Ferrari S.p.A. verletzt worden,
weil dadurch in unlauterer Weise der Ruf der Marke Ferrari ausgebeutet und
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das Image von Ferrari auf die Jägermeister AG übertragen werde. Aus diesen
Gründen sei auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wett-
bewerb gegeben. Die Unterlassungserklärung habe die Wiederholungsgefahr
nicht ausgeräumt, da sie sich nicht auf alle im Kern gleichartigen Handlungen
erstreckt habe.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
8
I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ord-
nungsmittel zugunsten der Firma Ferrari S.p.A.
,
Via
,
I-
Modena,
zu
unterlas-
sen,
im geschäftlichen Verkehr ohne Einverständnis der Firma Ferrari
S.p.A. im Rahmen eines Preisrätsels ein "Ferrari"-Fahrzeug anzukün-
digen, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen, welches deut-
lich erkennbar die Marke eines anderen Unternehmens - wie in der
nachfolgenden Abbildung beispielhaft die "Jägermeister"-Marke -
aufweist, soweit dies nicht genau in der in der nachfolgenden Abbil-
dung wiedergegebenen Weise geschieht
;
II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Firma Ferrari
S.p.A. sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser daraus entstan-
den ist, dass in Werbeanzeigen gemäß Abbildung zu Ziffer I im Rah-
men eines Preisrätsels ein "Ferrari"-Fahrzeug angekündigt wurde,
welches deutlich erkennbar die Marke "Jägermeister" aufwies;
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III. die Beklagte zu verurteilen, der Firma Ferrari S.p.A. Auskunft darüber
zu erteilen, in welcher Anzahl Anzeigen gemäß der Abbildung zu Zif-
fer I von ihr in der Zeitschrift "TV-Spielfilm" geschaltet wurden, in wel-
cher Auflage diese Zeitschriften verkauft wurden und welchen Um-
satz die Beklagte mit diesen Zeitschriften erzielt hat.
9
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, sie habe
durch die Auslobung des Preises die Marken der Ferrari S.p.A. nicht kenn-
zeichenmäßig benutzt. Eine Markenverletzung sei jedenfalls deshalb nicht ge-
geben, weil durch den Verkauf des Fahrzeugs an die Jägermeister AG die Mar-
kenrechte erschöpft seien. Die Auslobung eines Produkts als Gewinn eines
Preisausschreibens sei allgemein üblich und demnach keine unlautere Rufaus-
beutung. Zudem werde trotz der Anbringung des Jägermeister-Emblems auf
dem Fahrzeug nicht der Eindruck erweckt, die Klägerin sei irgendwie an dem
Preisausschreiben beteiligt oder es bestünden sonst irgendwelche Beziehun-
gen zwischen Jägermeister und Ferrari.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-
klagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Frankfurt a.M.
GRUR-RR 2003, 99).
10
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision
der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils er-
strebt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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- 10 -
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet. Zur Be-
gründung hat es ausgeführt:
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Die Klägerin habe keine Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte
nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG wegen unlauterer Ausnutzung der Wertschät-
zung der bekannten Marken "Ferrari" und "Ferrari-Pferd". Zwar seien die Mar-
ken durch die Abbildung des Ferrari in der Werbung für das Preisausschreiben
kennzeichenmäßig benutzt worden. Ein Verstoß gegen das Markengesetz
scheide jedoch deshalb aus, weil die Markenrechte durch den Verkauf des
Fahrzeugs an die Jägermeister AG gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG erschöpft sei-
en.
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Der Annahme der Erschöpfung stehe kein berechtigtes Interesse der
Markeninhaberin i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG entgegen, da die Beklagte die
Markenrechte der Schwestergesellschaft der Klägerin nicht unlauter ausgenutzt
habe. Die Anbringung des Jägermeister-Emblems auf dem Fahrzeug habe we-
der zu einer Veränderung des Produkts noch zu einer Änderung des Kennzei-
chens der Ferrari S.p.A. geführt, welche ein berechtigtes Interesse der Mar-
keninhaberin hätten begründen können. Hierdurch sei der Aussagewert der
Ferrarimarken nicht beeinträchtigt worden, da die angesprochenen Leser auf-
grund der Branchenferne von Jägermeister und Ferrari keine Rückschlüsse auf
eine gemeinsame Herstellung zögen.
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Ebensowenig liege eine unlautere Rufausbeutung vor. Zwar könne diese
einen berechtigten Grund i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG darstellen, wenn durch
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eine solche Handlung die Werbefunktion einer bekannten Marke und damit de-
ren "spezifischer Gegenstand" in einer vom Markeninhaber nicht mehr hin-
nehmbaren Weise beeinträchtigt werde. Die insoweit vorzunehmende Abwä-
gung zwischen dem Interesse des Markeninhabers am Erhalt des Werbewertes
seiner Marke und dem Interesse des Vertreibers, sein Angebot angemessen
präsentieren zu dürfen, falle jedoch im vorliegenden Fall zu Lasten der Klägerin
aus. Besondere Bedeutung komme dabei der Tatsache zu, dass die Jägermeis-
ter AG das streitbefangene Fahrzeug rechtmäßig erworben habe und deshalb
grundsätzlich berechtigt gewesen sei, es mit ihrem eigenen Logo zu versehen,
um es für Werbezwecke zu benutzen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der
Imagetransfer schon durch die nach den Regeln der Erschöpfung ohne weite-
res zulässige Auslobung des Fahrzeugs im Rahmen des Preisausschreibens
erfolgt sei. Dieser Imagetransfer sei durch die von der Klägerin beanstandete
Anbringung des Jägermeister-Emblems lediglich perpetuiert worden. Auch sei
dadurch nicht der Eindruck eines gemeinsamen Sponsorings oder einer ir-
gendwie gearteten vertraglichen Verbindung zwischen der Jägermeister AG
und Ferrari entstanden.
Mit Blick auf den Vorrang des Markenrechts sei auch keine Rufausbeu-
tung i.S. von § 1 UWG a.F. gegeben, da alle maßgeblichen Beurteilungspunkte
bereits bei der markenrechtlichen Prüfung berücksichtigt worden seien, dort
aber nicht zum Erfolg geführt hätten.
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Schließlich gehe der Unterlassungsantrag von vornherein zu weit, da
jedwede Anbringung fremder Marken auf Ferrari-Fahrzeugen begehrt werde,
die im Rahmen eines Preisausschreibens ausgelobt würden. Dabei bleibe die
nach § 24 Abs. 2 MarkenG gebotene Interessenabwägung unberücksichtigt.
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B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg.
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I. Die Klage ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung zuläs-
sig. Die Klägerin macht die Ansprüche in zulässiger Weise als Prozess-
standschafterin für die Ferrari S.p.A. geltend.
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Soweit die Klage auf die IR-Marke 486 294 A gestützt wird, ist von einem
Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft i.S. von § 265 Abs. 2 ZPO auszuge-
hen, weil die Klägerin zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit Inhabe-
rin dieser Marke war und der Inhaberwechsel während des Verletzungsprozes-
ses die Rechtsfolgen der §§ 265, 325 ZPO nach sich zieht (vgl. Ingerl/Rohnke,
Markengesetz, 2. Aufl., Vor §§ 14-19 Rdn. 11).
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Soweit die Klage auf eine Verletzung der IR-Marken 338 985 und
338 988 sowie auf einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb gestützt ist, geht die Klägerin in zulässiger Weise in gewillkürter
Prozessstandschaft vor. Zwar hat die Klägerin erstinstanzlich vorgetragen, dass
die Ermächtigung durch die Rechtsinhaberin widerrufen wurde und insoweit
schriftsätzlich einen Parteiwechsel angekündigt. Doch hat die Ferrari S.p.A.
durch den in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärten Ver-
zicht auf den Parteiwechsel die Klägerin stillschweigend erneut zur Prozessfüh-
rung ermächtigt. Der gewillkürten Prozessstandschaft steht in diesem Falle
auch nicht entgegen, dass die geltend gemachten Unterlassungsansprüche
nicht unabhängig vom Markenrecht abgetreten werden können (vgl. BGH, Urt.
v. 19.1.1989 - I ZR 217/86, GRUR 1990, 361, 362 - KRONENTHALER). Glei-
ches gilt für den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch (vgl. BGHZ
144, 165, 178 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung). Eine gewillkürte Pro-
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zessstandschaft ist in diesen Fällen dann zulässig, wenn der Ermächtigte auf-
grund der besonderen Beziehung zum Rechtsinhaber ein eigenes schutzwürdi-
ges Interesse an der Rechtsverfolgung hat, wozu auch wirtschaftliche Interes-
sen zählen (vgl. BGHZ 144, 165, 178 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung;
BGH, Urt. v. 13.10.1994 - I ZR 99/92, GRUR 1995, 54, 57 = WRP 1995, 13
- Nicoline; BGH GRUR 1990, 361, 362 - KRONENTHALER). Dieses Interesse
liegt im vorliegenden Fall in der gesellschaftsrechtlichen Verbindung und der
beschriebenen Aufgabenverteilung im Ferrari-Konzern (vgl. BGHZ 144, 165,
178 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung).
II. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht als unbegründet abge-
wiesen, weil es an einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung der be-
kannten IR-Marken "Ferrari" und "Ferrari-Pferd" fehlt (§ 14 Abs. 2 Nr. 3
MarkenG).
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1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Ver-
letzungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG grundsätzlich einen mar-
kenmäßigen Gebrauch voraussetzt (BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 159/02, GRUR
2005, 583 = WRP 2005, 896 - Lila-Postkarte). Der Unterlassungsanspruch nach
§ 14 Abs. 5 MarkenG scheidet allerdings nicht schon deshalb aus, weil die Mar-
ken der Ferrari S.p.A. nicht kennzeichenmäßig benutzt wurden. Maßgeblich ist
insoweit, ob die Marke zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen
als Zeichen eines bestimmten Unternehmens benutzt wird oder ob die Benut-
zung zu anderen Zwecken erfolgt. Im erstgenannten Fall liegt ein kennzei-
chenmäßiger Gebrauch vor (vgl. EuGH, Urt. v. 23.2.1999 - Rs. C-63/97, Slg.
1999, I-905 = GRUR Int. 1999, 438 Tz. 30 = WRP 1999, 407 - BMW; BGH, Urt.
v. 6.12.2001 - I ZR 136/99, GRUR 2002, 814 = WRP 2002, 987 - Festspielhaus;
Urt. v. 24.6.2004 -
I
ZR
44/02, GRUR 2005, 162 = WRP 2005, 222
23
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- SodaStream). Von einer markenmäßigen Benutzung ist jedenfalls hinsichtlich
der Marken IR 338 985 und IR 338 988 auszugehen, da sie zur Kennzeichnung
der Herkunft des ausgelobten Preises und daher herkunftshinweisend verwen-
det wurden.
2. Dem Unterlassungsanspruch der Markeninhaberin steht - wovon das
Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist - aber entgegen, dass die Marken-
rechte durch die mit ihrer Zustimmung erfolgte Veräußerung des Fahrzeugs an
die auslobende Jägermeister AG gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG erschöpft sind
und ihr keine berechtigten Gründe i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG zustehen, sich
der Benutzung ihrer Marken im Zusammenhang mit der Auslobung des Ferrari-
Sportwagens zu widersetzen.
24
a) Das Markenrecht weist dem Markeninhaber die Entscheidung über
das erstmalige Inverkehrbringen der mit seiner Marke versehenen Ware zu. Die
Vorschrift des § 24 Abs. 1 MarkenG versagt ihm aber grundsätzlich die Kontrol-
le der weiteren Benutzung seines Zeichens für Waren, die von ihm oder mit
seiner Zustimmung in Verkehr gelangt sind.
25
Der Klägerin können markenrechtliche Ansprüche gegen die Benutzung
ihrer Marken im Rahmen der Auslobung des Gewinns nur zustehen, wenn be-
rechtigte Gründe i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG gegeben sind.
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b) Das Berufungsgericht hat ein berechtigtes Interesse der Markeninha-
berin i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG rechtsfehlerfrei verneint.
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aa) Gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG finden die Grundsätze der Erschöpfung
unter anderem dann keine Anwendung, wenn der Zustand der Ware verändert
28
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wird. Hierunter fällt jedoch nicht jede Veränderung. Nach dem Sinn und Zweck
der Vorschrift soll der Markeninhaber nur Handlungen verbieten können, welche
die Herkunfts- und Garantiefunktion seines Zeichens verletzen. Dies ist anzu-
nehmen, wenn durch die Veränderung die Eigenart der Ware berührt wird, wo-
bei sich die Eigenart auf die charakteristischen Sacheigenschaften der Ware
beziehen muss (vgl. BGHZ 131, 308, 316 - Gefärbte Jeans, m.w.N.).
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für die Anwendung des
§ 24 Abs. 2 MarkenG im vorliegenden Fall zu Recht verneint. Es hat rechtsfeh-
lerfrei festgestellt, dass die angesprochenen Verkehrskreise wegen der Bran-
chenferne von Jägermeister-Kräuterlikör zu Ferrari-Automobilen keinerlei Rück-
schlüsse auf eine irgendwie geartete Verbindung zwischen der Jägermeister
AG und der Ferrari S.p.A. gezogen haben. Aus der Anzeige wird deutlich, dass
es sich um einen von Ferrari hergestellten Originalwagen handelt, der im Rah-
men des Preisausschreibens von der Jägermeister AG zur Verfügung gestellt
wurde. Eine Beeinträchtigung der Herkunfts- und Garantiefunktion der Marke ist
danach durch die veränderte Gestaltung der Oberfläche nicht erfolgt.
29
bb) Der Markeninhaber kann sich dem weiteren Vertrieb der Ware aus
berechtigten Gründen i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG allerdings auch ohne Ver-
änderung des Zustands des Produkts widersetzen, wenn er hieran ein berech-
tigtes Interesse hat.
30
(1) Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Gefahr für die
Herkunfts- oder Garantiefunktion der Marke gegeben ist oder wenn die Unter-
scheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausge-
nutzt oder beeinträchtigt werden (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 438 Tz. 51 ff.
- BMW; EuGH, Urt. v. 4.11.1997 - Rs. C-337/95, Slg. 1997, I-6034 = GRUR Int.
31
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1998, 140 Tz. 43 ff. = WRP 1998, 150 - Dior/Evora; BGH, Urt. v. 9.6.2004
- I ZR 13/02, GRUR 2005, 160 = WRP 2005, 106 - SIM-Lock). Erforderlich ist
insoweit eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Marken-
inhabers und des Wiederverkäufers, wobei auf der Seite des Markeninhabers
sein Interesse zu berücksichtigen ist, gegen Wiederverkäufer geschützt zu sein,
die seine Marke in rufschädigender Weise nutzen, während auf der Seite des
Wiederverkäufers zu beachten ist, die betreffende Ware unter Verwendung der
für seine Branche üblichen Werbeform weiterveräußern zu können (vgl. EuGH
GRUR Int. 1998, 140 Tz. 44 - Dior/Evora).
(2) Daraus ergibt sich, dass - wovon auch die Revision ausgeht - die Aus-
lobung einer Markenware im Rahmen eines Preisrätsels für sich allein grund-
sätzlich kein berechtigtes Interesse i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG begründet.
Dem lauteren Vertrieb einer Markenware ist auch ein solcher Nutzen vielmehr
eigen. Unerheblich ist insoweit, dass die fremden Kennzeichen in der Werbung
verwendet werden (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 202/00, GRUR 2003, 340,
342 = WRP 2003, 534 - Mitsubishi). Der vorliegende Fall ist entgegen der An-
sicht der Revision nicht mit dem vom Senat als wettbewerbswidrig angesehe-
nen Fall vergleichbar, dass durch die Abbildung einer fremden Markenware de-
ren guter Ruf als Vorspann für die eigene Leistung ausgenutzt wird (vgl. BGHZ
86, 90, 95 - Rolls-Royce). Im Unterschied zum Streitfall diente die Abbildung im
dort entschiedenen Fall nicht dem weiteren Vertrieb der Markenware, sondern
allein der Förderung des Absatzes der Produkte des Werbetreibenden.
32
(3) Danach kommt es im vorliegenden Fall maßgeblich darauf an, ob mit
der Gestaltung der Werbung, insbesondere mit der Anbringung des Kennzei-
chens des Sponsors auf dem ausgelobten Luxusfahrzeug, eine unlautere Aus-
33
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nutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Ferrari-Marken
verbunden ist.
Das kann der Fall sein, wenn die Marke in einer Weise benutzt wird, die
den Eindruck erweckt, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Wiederver-
käufer und dem Markeninhaber besteht (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 438 Tz. 51
- BMW). Eine solche Verkehrsvorstellung hat das Berufungsgericht im Streitfall
rechtsfehlerfrei verneint. Es hat insoweit in zulässiger Weise aufgrund seines
eigenen Erfahrungswissens festgestellt, dass weder die Werbeanzeige noch die
Tatsache, dass der Ferrari mit einem Aufkleber der Jägermeister AG versehen
war, einem verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck vermitteln, es
liege ein gemeinsames Sponsoring des Preisrätsels oder eine vertragliche Be-
ziehung zwischen Jägermeister und Ferrari vor. Der Eindruck eines "Co-Spon-
sorings" konnte nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Fest-
stellungen des Berufungsgerichts schon deshalb nicht aufkommen, weil in der
Überschrift "Gewinnen Sie mit TV-Spielfilm und Jägermeister …" eindeutig klar-
gestellt wurde, welche Unternehmen Mäzen und Veranstalter des Preisrätsels
waren.
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(4) Die mit dem Versprechen einer Luxusware als Gewinn einhergehende
Werbewirkung der Großzügigkeit des auslobenden Unternehmens ist eine der
Natur der Sache nach gegebene Folge des konkreten Gewinnspiels, die nicht
deshalb aus dem rechtlich zulässigen Rahmen herausfällt, weil ein Luxusfahr-
zeug einer bekannten Marke ausgelobt wird. Aus Rechtsgründen nicht zu be-
anstanden ist die sich daran anschließende Beurteilung des Berufungsgerichts,
dass der Verkehr in der Anbringung des Emblems des Sponsors des Gewinns
auf dem Gewinn selbst lediglich eine Verdeutlichung und Perpetuierung des
Sponsorenhinweises erblickt. Diesem sachlich zutreffenden Eindruck wohnt
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- 18 -
eine unlautere Ausbeutung des guten Rufs der Marke des Sportwagenherstel-
lers nicht inne.
III. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen wettbewerbsrechtli-
chen Unterlassungsanspruch verneint. Ansprüche wegen eines Verstoßes ge-
gen das UWG treten im vorliegenden Fall zurück. Der Markenschutz verdrängt
in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich den lauterkeitsrechtlichen Schutz
(vgl. BGHZ 138, 349, 351 - MAC Doc; 149, 191, 195 f. - shell.de; BGH, Urt. v.
15.7.2004 - I ZR 37/01, GRUR 2005, 163, 165 = WRP 2005, 219 - Aluminium-
räder). Der vorgetragene Sachverhalt lässt nicht erkennen, dass mangels Er-
kennbarkeit der Ferrari-Marke oder mangels einer markenmäßigen Benutzung
ein lediglich nach dem UWG zu beurteilender Tatbestand zur Entscheidung
steht (vgl. BGH GRUR 2005, 163, 165 - Aluminiumräder). Die Revisionserwide-
rung weist im Übrigen mit Recht darauf hin, dass bei der Beurteilung, ob eine
unlautere Rufausbeutung vorliegt, die gleichen Wertungen wie bei der Prüfung
eines berechtigten Interesses i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG zugrunde zu legen
sind. Wenn aber keine berechtigten Interessen des Markeninhabers gegeben
sind, sich der Art und Weise der weiteren Verwertung des gekennzeichneten
Produkts zu widersetzen, würde sich ein Verbot nach den Bestimmungen des
UWG in Widerspruch zu den Grundsätzen der Erschöpfung setzen, wie sich
auch aus Art. 7 der Ersten Richtlinie 89/104/EG zur Angleichung der Rechts-
vorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ergibt, der die Erschöpfung
inhaltsgleich wie § 24 MarkenG abschließend regelt. Soweit also markenrechtli-
che Ansprüche wegen Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausscheiden,
kann eine Unlauterkeit nach den Vorschriften des UWG nur dann angenommen
werden, wenn weitere, nicht bereits bei der Prüfung des berechtigten Interesses
i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG zu berücksichtigenden Umstände vorliegen, die
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- 19 -
die Unlauterkeit begründen. Dafür ist im vorliegenden Fall jedoch nichts ersicht-
lich.
IV. Da bereits die konkrete Form der beanstandeten Handlung keinen
Unterlassungsanspruch begründet, ist der geltend gemachte Unterlassungsan-
trag insgesamt unbegründet. Auf die Frage, ob die Wiederholungsgefahr auf-
grund der abgegebenen Unterwerfungserklärung auch für kerngleiche Verlet-
zungshandlungen beseitigt ist, kommt es daher nicht mehr an. Gleiches gilt für
die Frage, ob der Antrag zu weit gefasst ist, weil er auch nicht kerngleiche Ver-
letzungshandlungen umfasst.
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V. Aus den vorangegangenen Darlegungen ergibt sich zugleich, dass
auch die weiteren mit der Klage geltend gemachten Ansprüche unbegründet
sind.
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C. Die Revision war danach auf Kosten der Klägerin (§ 97 Abs. 1 ZPO)
zurückzuweisen.
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Ullmann
v.
Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Vorinstanzen:
LG Frankfurt, Entscheidung vom 05.07.2001 - 2/3 O 101/01 -
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.12.2002 - 6 U 190/01 -