Urteil des BGH vom 17.08.2000

BGH (stpo, menge, antrag, gegenstand, unterliegen, last, berichtigung, verfall, einziehung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 7/01
vom
23. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts am 23. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 17. August 2000 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von acht Jahren verurteilt und die Einziehung der bei ihm sichergestell-
ten Rauschgiftmengen sowie den Verfall von Verkaufserlösen angeordnet. Sei-
ne hiergegen eingelegte, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision ist
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Soweit die zugelassene Anklage dem Angeklagten weitere elf selbstän-
dige Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
zur Last legte, kam die Nachholung eines Teilfreispruchs durch den Senat nicht
in Betracht, weil diese Taten nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils sind
und daher nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen; sie
sind beim Landgericht anhängig geblieben (vgl. BGH, Beschluß vom
11. November 1993 - 4 StR 629/93; Meyer-Goßner JR 1985, 452, 454). Der
Antrag des Generalbundesanwalts auf ergänzende Berichtigung des Schuld-
spruchs steht der Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO nicht ent-
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gegen (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4; BGH, Beschluß vom
15. Februar 2001 - 3 StR 23/01).
Jähnke Detter Bode
Rothfuß Fischer