Urteil des BGH vom 28.01.2004

BGH (rechtliches gehör, zpo, schaden, sache, risiko, unternehmen, erwägung, versehen, vergütung, insolvenz)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 51/04
vom
19. September 2005
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart
gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil
des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
28. Januar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an den 5. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Naumburg zurückverwiesen.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Ge-
hör (Art. 103 GG) mehrfach in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung einen vom Parteivortrag
abweichenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Der Beklagte hat in der Berufungs-
instanz die Feststellung des Landgerichts, dass die Klägerin ohne Konkurrenz-
tätigkeit des Beklagten die vom Zeugen F. vergebenen Aufträge in
gleicher Weise unmittelbar erhalten hätte, ausdrücklich hingenommen und da-
mit für das weitere Verfahren die Behauptung der Klägerin unstreitig gestellt,
- 3 -
dass das Verhalten des Beklagten ursächlich für den geltend gemachten Scha-
den war. Danach war im Hinblick auf die im Zivilprozess geltende Parteimaxime
kein Raum mehr für das Vorgehen des Berufungsgerichts, die Aussage des
Zeugen abweichend vom Landgericht zu würdigen. Darauf, dass das Beru-
fungsgericht dabei - wie die Klägerin mit Recht rügt - obendrein eine Überra-
schungsentscheidung getroffen hat, weil es ohne den gebotenen Hinweis nach
§ 139 ZPO und ohne eigene Vernehmung des Zeugen dessen Aussage einen
abweichenden Sinn beigelegt hat, kommt es nicht mehr an.
Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung
rechtlichen Gehörs ferner verletzt, indem es sich mit den Angriffen der Klägerin
gegen die landgerichtliche Würdigung der Aussage des Zeugen O. in der
Sache nicht auseinander gesetzt und den von der Klägerin hervorgehobenen
Gesichtspunkt mangelnder Unterrichtung des Zeugen über den Tätigkeitsbe-
reich der Klägerin unberücksichtigt gelassen hat.
Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung
rechtlichen Gehörs außerdem verletzt, weil die gegebene Begründung für die
Klageabweisung in Höhe eines der Klägerin vom Landgericht für das Bauvor-
haben W. zuerkannten Betrags von 16.700,00 DM in dem Sachvortrag der
Parteien keine Stütze findet. Insoweit bestand nämlich ein unmittelbarer Vergü-
tungsanspruch der Klägerin gegen die Auftraggeberin; die Zahlung erfolgte je-
doch - offensichtlich aus Versehen - an das Konkurrenzunternehmen und wurde
vom Beklagten nicht weitergeleitet (LGU 3 und 12, GA 68 und 77).
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Erwä-
gung des Berufungsgerichts, der mit der Klage geltend gemachte Schaden
werde nicht vom Schutzzweck des Wettbewerbsverbots erfasst, durchgreifen-
den rechtlichen Bedenken begegnet. Durch die Zwischenschaltung des Konkur-
- 4 -
renzunternehmens bei der Auftragserteilung hat der Beklagte der Klägerin das
bei unmittelbarer Erteilung der Bauaufträge an sie nicht eintretende Risiko auf-
erlegt, dass das von ihm zwischengeschaltete Unternehmen die von den Auf-
traggebern ordnungsgemäß gezahlte Vergütung nicht weiterleitet, sondern an-
derweitig verwendet und wegen der eingetretenen Insolvenz die Forderung der
Klägerin auch nicht mehr begleichen kann. Das Wettbewerbsverbot soll gerade
auch vor solchen Vermögensnachteilen schützen, die durch eine Störung des
Geschäftsbetriebs hervorgerufen werden (Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 113
Rdn. 8 m.w.Nachw.).
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich mit
den im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwendungen beider Parteien ge-
gen die Feststellungen des Landgerichts zur Schadenshöhe zu befassen und
erforderliche weitere Feststellungen zu treffen.
Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563
Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Goette
Kurzwelly
Münke
Strohn
Reichart