Urteil des BGH vom 05.07.2000

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, rechtliches gehör, nichteinhaltung der frist, wiedereinsetzung, eigenes verschulden, geschäftsführer, überwiegende wahrscheinlichkeit, frist, stand, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 28/99
vom
5. Juli 2000
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2000 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wie-
chers und Dr. Wolst
beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden vom 9. Juli 1999 und vom
21. September 1999 gegen die Beschlüsse des 14. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 23. Juni 1999 und vom 27. August 1999 werden auf Kosten
der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 35.877,77 DM.
Gründe:
I. Die Beklagte hat gegen das zweite Versäumnisurteil des Landgerichts,
mit welchem das sie zur Zahlung von 35.877,77 DM verpflichtende erste Ver-
säumnisurteil aufrechterhalten wurde, am 9. März 1999 Berufung eingelegt.
Während des Laufes der bis zum 21. Juni 1999 verlängerten Berufungsbe-
gründungsfrist ist das Rechtsmittel nicht begründet worden. Mit Beschluß vom
23. Juni 1999 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verwor-
fen.
Gegen diese ihr am 29. Juni 1999 zugestellte Entscheidung wendet sich
die Beklagte mit der am 9. Juli 1999 beim Berufungsgericht eingegangenen
sofortigen Beschwerde. Hierzu trägt sie vor, das Gericht habe ihren Anspruch
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auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie vor der Verwerfung der Berufung nicht
angehört worden sei. Wäre sie angehört worden, hätte sie unverzüglich einen
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist gestellt.
Zugleich mit Einlegung ihrer sofortigen Beschwerde hat die Beklagte ih-
re Berufung begründet und gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-
dungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Unter Vorlage
einer eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers hat sie hierzu vor-
getragen:
Wenige Tage vor dem ihr bekannten Ablauf der Berufungsbegrün-
dungsfrist am 21. Juni 1999, nämlich am 16. Juni 1999, habe sie erfahren, daß
der mit der Rechtsmittelbegründung beauftragte Prozeßbevollmächtigte,
Rechtsanwalt Z. aus S. , am Vortage das ihm erteilte Mandat nie-
dergelegt habe. Eine Anforderung eines Vorschusses auf die Gebühren des
Rechtsanwalts Z. habe die Beklagte vor Mandatsniederlegung nicht erhal-
ten. Noch am 16. Juni 1999 habe der Geschäftsführer der Beklagten vergeblich
versucht, Rechtsanwalt Z. telefonisch zu erreichen, um zu klären, was nun
zu tun sei. Er habe deshalb auch mit Rechtsanwalt K. aus F.
- dieser hatte Rechtsanwalt Z. den Rechtsmittelauftrag erteilt - telefoniert.
Rechtsanwalt K. habe erklärt, er werde sich mit Rechtsanwalt Z. in
Verbindung setzen; aber auch ihm sei dies nicht gelungen. Ohne Erfolg habe
Rechtsanwalt K. am 18. Juni 1999 noch versucht, einen oberlandesge-
richtlich zugelassenen Anwalt in S. zu erreichen.
Mit Beschluß vom 27. August 1999 hat das Oberlandesgericht den An-
trag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-
säumung der Berufungsbegründungfrist zurückgewiesen. Es hat dabei ausge-
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führt, die Beklagte habe die Frist zur Begründung ihres Rechtsmittels nicht oh-
ne ihr Verschulden versäumt. Ihr habe die Zeit vom 16. bis 21. Juni 1999 ein-
schließlich zur Verfügung gestanden, nach Niederlegung des Mandats durch
den bisherigen Prozeßbevollmächtigten einen anderen Rechtsanwalt mit der
Berufungsbegründung oder zumindest damit zu beauftragen, beim Oberlan-
desgericht eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu bean-
tragen.
Gegen diesen am 8. September 1999 zugestellten Beschluß richtet sich
die am 21. September 1999 beim Oberlandesgericht eingegangene sofortige
Beschwerde. Zu deren Begründung wiederholt die Beklagte im wesentlichen
das Vorbringen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung. Ergänzend weist sie dar-
auf hin, daß der 21. Juni 1999, der Tag des Fristablaufs, ein Montag gewesen
sei. Deshalb hätten insgesamt nur vier Werktage zur Verfügung gestanden, um
einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt mit der fristgerechten
Rechtsmittelbegründung zu beauftragen. Als juristischer Laie habe der Ge-
schäftsführer der Beklagten alles ihm Zumutbare unternommen, um die Be-
gründungsfrist nicht zu versäumen.
II. Die nach §§ 519 b Abs. 2, 238 Abs. 2 ZPO statthaften und auch sonst
zulässigen sofortigen Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg.
1) Die Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig
mit Beschluß vom 23. Juni 1999 ist im Ergebnis unbegründet.
Zutreffend hat das Oberlandesgericht angenommen, daß die Berufungs-
begründungsfrist mit Ablauf des 21. Juni 1999 verstrichen ist, ohne daß vorher
das Rechtsmittel der Beklagten begründet worden sei.
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a) Die vom Oberlandesgericht bis einschließlich 21. Juni 1999 verlän-
gerte Berufungsbegründungsfrist endete mit Ablauf dieses Tages ohne Rück-
sicht darauf, daß das Urteil des Landgerichts vom 17. Februar 1999 wegen
Verstoßes gegen § 176 ZPO der Beklagten nicht wirksam zugestellt worden
war. Die Frist zur Begründung einer Berufung nach § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO
beginnt auch dann mit der Einlegung der Berufung, wenn das angefochtene
Urteil noch nicht (wirksam) zugestellt ist (Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 519
Rdn. 11).
b) Das Oberlandesgericht hat mit dem angegriffenen Beschluß vom
23. Juni 1999 die Berufung der Beklagten wegen Versäumung der Berufungs-
begründungsfrist verworfen, ohne der Beklagten vorher rechtliches Gehör zu
gewähren. Das war fehlerhaft. Nach allgemeiner Auffassung folgt unmittelbar
aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht des Gerichts, in solchen Fällen vor einer
Entscheidung die Partei anzuhören (vgl. nur BGH, Beschl. v. 29. Juni 1993
- X ZB 21/92, NJW 1994, 392 unter II m.w.N.).
Der Verstoß bleibt indes folgenlos, weil der Beschluß vom 23. Juni 1999
nicht auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht. Auch wenn das Be-
rufungsgericht die Beklagte angehört hätte, wäre es der Partei nicht möglich
gewesen darzulegen, daß die Frist nicht versäumt sei. Die Beklagte hat in ihrer
Beschwerde lediglich geltend gemacht, bei vorheriger Anhörung hätte sie Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Frist beantragt. Dies
ändert nichts daran, daß die Berufung der Beklagten mit dem fruchtlosen Ab-
lauf des 21. Juni 1999 unzulässig geworden war. Die Partei, die bei Wahrung
des rechtlichen Gehörs noch vor dem Verwerfungsbeschluß einen Wiederein-
setzungsantrag hätte stellen können, ist dadurch ausreichend geschützt, daß
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der Verwerfungsbeschluß mit Gewährung der Wiedereinsetzung ohne weiteres
hinfällig wird.
2) Als unbegründet erweist sich auch die sofortige Beschwerde gegen
die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-
mung der Berufungsbegründungsfrist. Die Beklagte hat diese Frist nicht ohne
eigenes Verschulden versäumt (§ 233 ZPO).
Der Senat folgt der Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagten sei
vorzuwerfen, daß ihr Geschäftsführer es nicht vermocht habe, in der Zeit zwi-
schen dem 16. und dem Ablauf des 21. Juni 1999 einen anderen Rechtsanwalt
zu beauftragen, der ihre Berufung hätte begründen oder zumindest einen er-
neuten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist hätte stellen
können.
Aus der Tatsache, daß der 21. Juni 1999 ein Montag war, folgt nichts
anderes. Zwar konnte die Beklagte mithin an zwei Tagen vor dem 21. Juni
1999 (Samstag und Sonntag) postulationsfähige Rechtsanwälte nicht errei-
chen. Dennoch standen ihr insgesamt vier Werktage zur Verfügung. Dies ge-
nügte vorliegend auch deshalb, weil es sich bei der Beklagten um einen Voll-
kaufmann handelt; von ihrem Geschäftsführer, dem das Datum des Fristablaufs
bekannt war, kann daher eine ausreichende Gewandtheit im Rechtsverkehr
erwartet werden. Dessen Bemühungen, Rechtsanwalt Z. am Mittwoch, den
16. Juni 1999, zu erreichen, und der Anruf bei Rechtsanwalt K. , der am
18. Juni 1999 vergeblich versuchte, den beim Oberlandesgericht zugelassenen
Rechtsanwalt Dr. P. zur Übernahme des Mandats zu bewegen, genügten
der von ihm zu beachtenden Sorgfaltspflicht nicht.
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Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, Rechtsan-
walt K. habe bei einem weiteren Gespräch am 18. Juni 1999 ihrem Ge-
schäftsführer erklärt, man müsse den 21. Juni 1999 verstreichen lassen und
"noch einmal von vorne anfangen" ..., und er habe davon gesprochen "..., man
könne dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen."
Die Beklagte hat diesen Wortwechsel, mit dem sie sich von einem eige-
nen Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist entlasten will, nicht glaubhaft
gemacht. Insoweit besteht ein Widerspruch zwischen der eidesstattlichen Ver-
sicherung des Geschäftsführers der Beklagten, in der ein solcher Wortwechsel
geschildert wird, und der anwaltlichen Versicherung des späteren Prozeßbe-
vollmächtigten der Beklagten in der Berufungsinstanz, Rechtsanwalt J. , im
Schriftsatz vom 9. Juli 1999. In diesem Schriftsatz, in dem er den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet hat, hat Rechtsanwalt J.
versichert, Rechtsanwalt K. habe ihm auf Rückfrage erklärt, damals dem
Geschäftsführer der Beklagten gesagt zu haben, "... wenn die Frist versäumt
werde, helfe nur ein Antrag auf Wiedereinsetzung"; von einem Fristablauf am
21. Juni 1999 sei ihm, Rechtsanwalt K. , nichts bekannt gewesen.
Für den vom Geschäftsführer der Beklagten eidesstattlich versicherten
Wortwechsel spricht damit keine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Auf die
vom jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten anwaltlich versicherte Er-
klärung des Rechtsanwalts K. hin, dem er das Datum des Fristablaufs
nicht mitgeteilt hatte, durfte der Geschäftsführer der Beklagten sein Bemühen
um eine fristgerechte Begründung des Rechtsmittels nicht einstellen. Damit,
daß nach Fristablauf nur noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung helfe, ist nicht
ausgedrückt, ein solcher Antrag werde ohne Rücksicht auf die Gründe der
Fristsäumnis Erfolg haben.
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Auf die vom Berufungsgericht nicht erörterte Frage, ob mit dem am
9. Juli 1999 eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag die zweiwöchige Frist
des § 234 Abs. 1 ZPO gewahrt ist, obwohl die Beklagte seit 16. Juni 1999 Zeit
hatte, einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu finden,
kommt es nicht mehr an.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst