Urteil des BGH vom 29.06.2004

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 123/03
vom
29. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 29. Juni 2004
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom
24. April 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 123.416,71 €.
Gründe:
Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht be-
gründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die gerügte Verletzung von Verfahrensgrundrechten liegt nicht vor. Es
ist davon auszugehen, daß das Berufungsgericht den von der Klägerin unter-
breiteten Prozeßstoff zur Kenntnis genommen hat. Das Berufungsgericht hat
ferner
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dargelegt, weshalb es dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ge-
folgt ist. Soweit es bei der Ermittlung der angemessenen Erhöhung des Erb-
bauzinses im Jahr 1991 den für das Jahr 2003 zu erwartenden Heimfall mitbe-
rücksichtigt hat, kann von objektiver Willkür keine Rede sein.
Kreft Fischer Ganter
Kayser Vill