Urteil des BGH vom 09.10.2002

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 381/02
Verkündet am:
11. September 2003
Freitag,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB § 675 Abs. 2
Erteilt ein Anlagevermittler Auskunft zu der Sicherheit der Kapitalanlage, indem
er ohne Einschränkung auf die Angaben des Kapitalsuchenden verweist, macht
er sich dessen Aussagen bei der Auskunft zu eigen. Hat er in einem solchen
Fall die Sicherheit der Kapitalanlage nicht geprüft, so muß er dies dem Kunden
gegenüber auch ungefragt deutlich machen.
BGH, Urteil vom 11. September 2003 - III ZR 381/02 - OLG Hamm
LG Detmold
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Oktober 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Nach Gesprächen mit dem Beklagten zeichnete W. R. ,
der Ehemann der Klägerin, am 7. Februar 1995 einen an die P. C.
GmbH gerichteten Antrag auf Beteiligung an der P. C. A2 GbR. In dem
Antragsformular hieß es unter anderem:
"Die P. C. GmbH bestätigt, daß 91 % Ihrer Nettoanlage-
summe (ohne Abschlußgebühr) nach Zahlungseingang abgesi-
chert werden."
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Der Beklagte nahm den Antrag entgegen und leitete ihn an die P.
C. GmbH weiter. Diese geriet später in Vermögensverfall. Es stellte sich
heraus, daß P. C. ein Schneeballsystem war.
Gestützt auf eine Abtretung ihres Ehemannes nimmt die Klägerin den
Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Er habe Auskunftspflichten, die
ihm als Anlagevermittler gegenüber ihrem Ehemann obgelegen hätten,
schlecht erfüllt. Wiederholt habe er die Anlage bei P. C. als sicher darge-
stellt
und erklärt, das Risiko liege nur bei 9 %, da, wie im Antrag ausgeführt, P.
C. eine 91 %ige Kapitalsicherheit gewähre.
Die Klägerin fordert wegen der verlorenen Beteiligung nebst Aufgeld und
entgangenen Zinsen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 42.625 DM zu-
züglich Zinsen. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewie-
sen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin
ihr Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
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Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung im wesentlichen wie folgt
begründet:
Der Beklagte sei Anlagevermittler gewesen. Es lasse sich aber nicht
feststellen, daß im Zuge der Anlagevermittlung ein Auskunftsvertrag zwischen
ihm und dem Ehemann der Klägerin zustande gekommen sei. Der Beklagte
habe mit der Aussage, 91 % der Anlage seien sicher, erkennbar nur auf eine
- von ihm nicht geprüfte - Information der kapitalsuchenden P. C.
GmbH hingewiesen.
II.
Das Berufungsurteil hält in entscheidenden Punkten der rechtlichen
Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem
im Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vorbringen der Klägerin
kann diese von dem Beklagten aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns
Schadensersatz wegen Verletzung eines Auskunftsvertrages beanspruchen.
1.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten als Anlagevermittler, nicht als
- grundsätzlich weiterreichenden Pflichten unterliegenden - Anlageberater (vgl.
Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114 f), angese-
hen. Die Revision teilt diesen Ausgangspunkt.
2.
Im Rahmen der Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteres-
senten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zu-
mindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, daß er,
auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse
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und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlage-
vermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Ein solcher Vertrag verpflichtet den
Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächli-
chen Umstände, die für den Anlageentschluß des Interessenten von besonde-
rer Bedeutung sind (Senatsurteile aaO und vom 13. Januar 2000 - III ZR
62/99 - ZIP 2000, 355, 356).
Auf der Grundlage des für die rechtliche Prüfung maßgeblichen Sach-
verhalts ist davon auszugehen, daß zwischen dem Ehemann der Klägerin und
dem Beklagten ein Auskunftsvertrag im vorgenannten Sinn zustande gekom-
men ist. Soweit das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt ist,
hat es die Anforderungen an die Annahme eines Auskunftsvertrages über-
spannt.
Der als selbständiger Finanzkaufmann tätige Beklagte suchte den Ehe-
mann der Klägerin zu einer Beteiligung bei P. C. zu bewegen. Dabei
hat er - wie die Revision zutreffend hervorhebt - wiederholt, zuletzt bei der Un-
terzeichnung des Beteiligungsantrages durch den Ehemann der Klägerin, er-
klärt, die Anlage sei sicher; die P. C. GmbH gewähre, wie es auch in
dem Antrag ausgeführt sei, eine 91 %ige Kapitalsicherheit. Darauf kam es dem
- ansonsten uninteressierten - Ehemann der Klägerin an. Für den Beklagten
lag auch ohne Nachfragen der Klägerin oder von deren Ehemann auf der
Hand, daß der Ehemann der Klägerin auf dieser Grundlage bei der Antrags-
unterzeichnung erklärte, er wisse Bescheid, man könne es kurz machen. Hier-
durch nahm der Ehemann der Klägerin die vorbeschriebenen Angaben des
Beklagten - für diesen erkennbar - als verbindlich erklärte Auskunft an. Ob mit
dem Berufungsgericht die früher erfolgten Erklärungen des Beklagten in der
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Sauna und in der Pommesbude als unverbindlich beurteilt werden müssen,
kann dahinstehen.
3.
Der Beklagte hat die ihm nach dem Auskunftsvertrag obliegende Ver-
pflichtung verletzt, den Ehemann der Klägerin richtig und vollständig über die
für den Anlageentschluß besonders bedeutsamen Umstände zu unterrichten.
a) Nach dem Vortrag der Klägerin verwies der Beklagte - bei der Unter-
zeichnung der Beteiligung durch den Ehemann der Klägerin und in den voran-
gegangenen Gesprächen - darauf, daß das Verlustrisiko (höchstens) bei 9 %
liege, da, wie es auch im Antrag aufgeführt sei, die P. C. GmbH eine
91 %ige Kapitalsicherheit gewähre. Er fügte nicht hinzu, daß die Kapitalsicher-
heit von der Bonität der P. C. GmbH abhänge, und stellte auch nicht
klar, daß er die Bonität der P. C. GmbH nicht geprüft habe. Gibt ein
Anlagevermittler aber wie hier Auskunft zur Sicherheit der Kapitalanlage, indem
er auf die Angaben des Kapitalsuchenden verweist, macht er sich dessen Aus-
sagen zu eigen. Für den Anleger liegt damit nicht, wie das Berufungsgericht
meint, auf der Hand, daß der Anlagevermittler bloß ungeprüfte Angaben weiter-
reicht. Der Anleger muß den einschränkungslosen Verweis auf die Angaben im
Beteiligungsantrag vielmehr dahin verstehen, daß sich der - sachkundige -
Anlagevermittler damit identifiziert. Will der Anlagevermittler diesen Eindruck
vermeiden, muß er sich distanzieren.
b) Die von dem Beklagten mithin durch Verweis auf den Antrag
- unstreitig ungeprüft - erteilte Auskunft, es bestehe eine 91 %ige Kapitalsi-
cherheit für die Anlagen bei P. C. war nicht richtig. P. C. betrieb in
Wahrheit ein Schneeballsystem. Der Beklagte hätte auf diese Erklärung ver-
zichten oder offenbaren müssen, daß es sich um eine rein subjektive Einschät-
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zung handelte, die er ohne zuverlässige Kenntnisse zur wirtschaftlichen Lage
und zum Geschäftsgebaren der P. C. GmbH abgebe (vgl. Senatsurteile
vom 13. Mai 1993 aaO S. 1115 und vom 13. Januar 2000 aaO S. 356, 357).
III.
Der Senat ist gehindert, den Rechtsstreit abschließend zu entscheiden.
Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, letztlich
offengelassen, ob das - vom Beklagten bestrittene - Vorbringen der Klägerin
zum Inhalt seiner Angaben bezüglich P. C. zutrifft. Es hat insbesondere
kei-
ne Feststellungen zu der Verteidigung des Beklagten getroffen, er habe den
Ehemann der Klägerin darauf hingewiesen, daß eine 91 %ige Kapitalsicherheit
nur bei Bonität der P. C. GmbH bestehe.
Rinne
Wurm
Schlick
Kapsa
Galke