Urteil des BGH vom 08.06.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 230/03
Verkündet am:
8. Juni 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
ZPO (2002) §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 531 Abs. 1 Nr. 1
a) Befaßt sich ein vom erstinstanzlichen Gericht eingeholtes Gutachten eines Sach-
verständigen nicht mit allen entscheidungserheblichen Punkten, hat das Beru-
fungsgericht von Amts wegen auf eine Vervollständigung des Gutachtens hinzu-
wirken.
b) Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der
Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts begründen, können sich aus einer
fehlerhaften Rechtsanwendung ergeben.
c) Einem erstmals in zweiter Instanz gestellten Antrag auf Anhörung eines Sachver-
ständigen gemäß §§ 402, 397 ZPO hat das Berufungsgericht stattzugeben, wenn
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er entscheidungserhebliche Gesichtspunkte betrifft, die das Gericht des ersten
Rechtszugs aufgrund einer fehlerhaften Beurteilung der Rechtslage übersehen
hat.
BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 230/03 - OLG Koblenz
LG Trier
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Juli 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall
vom 31. Oktober 1991 geltend, bei dem der Beklagte zu 1 mit seinem bei der
Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW auf den von der Klägerin gesteuer-
ten PKW aufgefahren ist. Die volle Haftung der Beklagten ist zwischen den Par-
teien unstreitig. Die Klägerin erlitt ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule. Die
Beklagte zu 2 zahlte deshalb vorprozessual ein Schmerzensgeld von 2.800 DM.
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Die Parteien streiten darum, ob die Beklagten auch für die von der Kläge-
rin geltend gemachten Beschwerden einzustehen haben, soweit diese über den
31. Dezember 1991 hinaus andauerten.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Beschwerden seien ins-
gesamt unfallbedingt. Sie hat ein angemessenes Schmerzensgeld, Ersatz ihres
materiellen Schadens in Höhe von 46.826,09 DM sowie die Feststellung der
Ersatzverpflichtung der Beklagten hinsichtlich aller weiteren Schäden aus dem
Unfall gefordert.
Das Landgericht hat der Klägerin über den vorprozessual bezahlten Be-
trag hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 613,55 € nebst Zinsen zugespro-
chen und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin
unter Beibehaltung der Anträge im übrigen über die gezahlten und erstinstanz-
lich zuerkannten Beträge hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens
16.000 DM begehrt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr
Begehren aus der Berufungsinstanz weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin durch den Unfall
verletzt wurde und ihre Beschwerden bis Dezember 1991 unfallbedingt waren.
Sie habe jedoch nicht bewiesen, daß der Unfall auch Ursache ihrer Beschwer-
den nach Dezember 1991 sei. Das Landgericht habe zwar nicht berücksichtigt,
daß diese Frage nach § 287 Abs. 1 ZPO zu beurteilen sei. Auch nach diesem
Beweismaß lasse sich aber eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß
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der Unfall ursächlich für die Beschwerden gewesen sei, nicht feststellen. Als
Ursache der Beschwerden komme auch eine degenerative Veränderung der
Wirbelsäule in Betracht. Die unspezifischen Beschwerden der Klägerin könnten
im Zusammenhang mit einer Halswirbelsäulenverletzung auftreten, ließen je-
doch nicht hinreichend sicher auf eine solche Verletzung schließen. Eine über-
wiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Unfall ursächlich für die Beschwer-
den gewesen sei, ergebe sich aus dem Gutachten nicht. Die erstmals mit der
Berufungsbegründung beantragte Ladung des Sachverständigen sei nicht ge-
boten gewesen. Das Gutachten sei widerspruchsfrei, nachvollziehbar und über-
zeugend. Das Landgericht habe daher zu einer Ladung des Sachverständigen
von Amts wegen keinen Anlaß gehabt. Unterlasse eine Partei es, in erster In-
stanz die Anhörung des Sachverständigen zu beantragen, könne sie das wegen
§ 531 Abs. 2 ZPO nicht in der Berufung nachholen.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-
chen Überprüfung nicht stand.
1. Allerdings beanstandet die Revision ohne Erfolg, das Berufungsurteil
genüge nicht den Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung im Berufungs-
urteil nach neuem Recht (§ 26 Nr. 5 EGZPO; § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
a) Hiernach bedarf es keines förmlichen Tatbestandes. An dessen Stelle
muß das Berufungsurteil jedoch auf die tatsächlichen Feststellungen im ange-
fochtenen Urteil Bezug nehmen und eine Darstellung etwaiger Änderungen und
Ergänzungen enthalten. Ohne solche ausreichenden tatbestandlichen Darstel-
lungen fehlt dem Berufungsurteil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung
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nach den §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage.
Gleiches gilt für tatbestandliche Darstellungen, die derart widersprüchlich, un-
klar oder lückenhaft sind, daß sie die tatsächlichen Grundlagen der Entschei-
dung nicht mehr zweifelsfrei erkennen lassen (vgl. BGHZ 156, 97, 99; BGH,
Urteile vom 7. November 2003 - V ZR 141/03 - WM 2004, 894, 895 und vom
6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - NJW-RR 2003, 1290, 1291). In diesen Fällen ist
das Berufungsurteil grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben (vgl. Senatsur-
teil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03 - NJW 2004, 1389, 1390 m.w.N., zur
Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; BGH, Urteil vom 22. Dezember 2003
- VIII ZR 122/03 - BGHReport 2004, 474, 475; vgl. zum früheren Recht Senats-
urteil BGHZ 73, 248). Von einer Aufhebung kann ausnahmsweise abgesehen
werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entschei-
dung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben. Diese Grundätze
gelten auch für ein Berufungsurteil, das - wie im Streitfall - die Revision nicht
zuläßt, aber der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt (vgl. Senatsurteil vom
30. September 2003 - VI ZR 438/02 - VersR 2004, 259, 260).
b) Das angefochtene Urteil genügt diesen Anforderungen. Es enthält
zwar keine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzli-
chen Urteil. Eine solche war aber entbehrlich, weil die tatsächlichen Feststel-
lungen erster Instanz neben den Änderungen und Ergänzungen im Berufungs-
urteil ausreichend wiedergegeben werden. Eine ausdrückliche Bezugnahme ist
nicht zwingend erforderlich. § 540 ZPO soll die Berufungsgerichte von Schreib-
arbeit entlasten und erlaubt dazu eine Bezugnahme ohne eine eigene Darstel-
lung zu verbieten (vgl. Begründung der Beschlüsse des Rechtsausschusses
BT-Drucks. 14/6036 S. 124; wie hier Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Aufl.,
§ 540 Rdn. 1; a.A. Meyer-Seitz in: Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform, 2002,
§ 540 Rdn. 6). Die Möglichkeit revisionsrechtlicher Überprüfung wird im Streitfall
nicht beeinträchtigt.
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2. Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, daß das Berufungsgericht
gegen §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO verstoßen hat. Das
Landgericht hatte seiner Entscheidung wie schon seinem Beweisbeschluß
§ 286 ZPO statt § 287 ZPO und damit das falsche Beweismaß zugrunde gelegt.
Das vom Landgericht eingeholte Gutachten enthält zu der entscheidungserheb-
lichen Frage, ob der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und den
andauernden Beschwerden der Klägerin überwiegend wahrscheinlich ist, keine
Angaben. Es war daher unvollständig. Das Berufungsgericht hat das erkannt,
hat aber das Gutachten dennoch seiner Entscheidung zugrunde gelegt (s.u.
zu a)). Eine Ergänzung durch weitere Begutachtung oder durch eine Anhörung
des Sachverständigen war bei fehlerfreier Rechtsanwendung bereits in erster
Instanz erforderlich, ist aber unterblieben. Der Verstoß des Landgerichts gegen
§ 287 ZPO begründete Zweifel an der Richtigkeit seiner Feststellungen zur
Kausalität gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die eine Vervollständigung des Gut-
achtens durch das Berufungsgericht von Amts wegen erforderten (§ 411 Abs. 3
ZPO; s.u. zu b)). Der entsprechende Antrag der Klägerin in der Berufungsbe-
gründung war nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen (s.u. zu c)). Im
einzelnen:
a) Das Berufungsgericht geht im Ansatzpunkt ohne Rechtsfehler davon
aus, daß die Frage, ob die nach Dezember 1991 noch vorhandenen Beschwer-
den der Klägerin auf dem Unfall oder dem unfallbedingten HWS-
Schleudertrauma beruhten, unter Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO zu beant-
worten ist. Diese Frage nach dem Umfang des eingetretenen Schadens ist eine
Frage der haftungsausfüllenden Kausalität. Der Tatrichter unterliegt insoweit
nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO, sondern ist nach Maßgabe
des § 287 ZPO freier gestellt (st.Rspr., vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 1986
- VI ZR 15/85 - VersR 1987, 310; vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 -
VersR 2002, 200, 201; vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - VersR 2003, 474,
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476; vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03 - VersR 2004, 118, 119). Zwar kann
er auch die haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von dem
Ursachenzusammenhang überzeugt ist. An das zur Überzeugungsbildung er-
forderliche Beweismaß werden aber geringere Anforderungen gestellt. Es ge-
nügt je nach Lage des Einzelfalles eine höhere oder deutlich höhere Wahr-
scheinlichkeit (vgl. Senatsurteile BGHZ 149, 63, 66; vom 21. Oktober 1986
- VI ZR 15/85 - aaO; vom 22. September 1992 - VI ZR 293/91 - VersR 1993, 55,
56; vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - aaO).
Gleichwohl konnte das Berufungsgericht auf der Grundlage des erstin-
stanzlich eingeholten Gutachtens die haftungsausfüllende Kausalität nicht ohne
weitere Sachaufklärung verneinen. Das interdisziplinäre Gutachten der Sach-
verständigen befaßt sich nicht mit der Frage, ob eine nach § 287 ZPO ausrei-
chende (überwiegende) Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs be-
steht, sondern ausschließlich mit der naturwissenschaftlichen Nachweisbarkeit
des Ursachenzusammenhangs. Die Sachverständigen waren, worauf die Revi-
sion zutreffend hinweist, im Beweisbeschluß des Landgerichts auch nur hierzu
befragt worden. Die hierdurch bedingte Unvollständigkeit des Gutachtens kann
nicht zu Lasten der Klägerin gehen, weil sie auf der fehlerhaften Anwendung
des Beweismaßes durch das Landgericht beruht.
b) Unter diesen Umständen beanstandet die Revision mit Erfolg, daß das
Berufungsgericht gegen § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO verstoßen hat, weil
es keine Vervollständigung des Gutachtens veranlaßt hat.
aa) Das interdisziplinäre Gutachten der Sachverständigen befaßt sich
- wie bereits erwähnt - nicht mit der für § 287 ZPO ausreichenden (überwiegen-
den) Wahrscheinlichkeit, sondern mit der naturwissenschaftlichen Beweisbar-
keit des Ursachenzusammenhangs.
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bb) Das Berufungsgericht durfte die auf Grund dieses Gutachtens getrof-
fenen Feststellungen seiner Entscheidung nicht zugrunde legen. Zwar ist ein
Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO grundsätzlich an die
vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden. Diese
Bindung entfällt aber, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit
oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und
deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2
ZPO).
(1) Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare recht-
liche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen.
Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der
Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschlie-
ßen (vgl. Meyer-Seitz aaO, § 529 Rdn. 20; MünchKomm-ZPO/Aktualisierungs-
band-Rimmelspacher, 2. Auflage, § 529 Rdn. 11 f.; Musielak/Ball, ZPO,
3. Auflage, § 529 Rdn. 9 f.; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, § 529 Rdn. 3; Rim-
melspacher, NJW-Sonderheft zum 2. Hannoveraner ZPO-Symposion, 2003, 11,
15; derselbe, NJW 2002, 1897, 1900 f.). Konkrete Anhaltspunkte können sich
aus gerichtsbekannten Tatsachen, aus dem Vortrag der Parteien oder aus dem
angefochtenen Urteil selbst ergeben (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-
mann, ZPO, 62. Aufl., § 529 Rdn. 4; Meyer-Seitz, aaO, Rdn. 20 f., 26; Musie-
lak/Ball, aaO, Rdn. 9 f.; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, Rdn. 2; Begründung der
Beschlüsse des Rechtsausschusses BT-Drucks. 14/6036 S. 123), aber auch
aus Fehlern, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts
unterlaufen sind (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03 -; BGH, Ur-
teile vom 12. März 2004 - V ZR 257/03 - WM 2004, 845, 846; vom 19. März
2004 - V ZR 104/03 - je zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Begründung
des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 14/4722, S. 100; MünchKommZPO/Aktu-
alisierungsband-Rimmelspacher, aaO, § 529 Rdn. 12; Rimmelspacher, NJW-
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Sonderheft aaO, 11, 15; derselbe, NJW 2002, 1897, 1901; Stackmann, NJW
2003, 169, 171). Wurden Tatsachenfeststellungen auf der Grundlage eines
Sachverständigengutachtens getroffen, kann auch die Unvollständigkeit des
Gutachtens Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen
wecken (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - NJW 2003, 3480,
3481; Musielak/Ball, aaO, § 529 Rdn. 18; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO,
24. Aufl., § 529 Rdn. 9).
Hiernach begründeten im Streitfall konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der
Vollständigkeit der Feststellungen:
Das angefochtene Urteil zeigt die Verkennung der Rechtslage durch das
Landgericht und die darauf beruhende Verkürzung der Beweiserhebung auf.
Das Berufungsgericht führt dazu ohne Rechtsfehler aus, das Landgericht habe
nicht hinreichend berücksichtigt, daß § 287 ZPO geringere Anforderungen an
die Überzeugungsbildung stelle. Die Unvollständigkeit der Begutachtung ergibt
sich hieraus unmittelbar.
(2) Das hätte beim Berufungsgericht Zweifel an der Vollständigkeit und
an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landge-
richts zur Kausalität wecken müssen. Solche Zweifel sind bereits dann begrün-
det, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig
überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß im Fall der Beweiserhe-
bung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden (vgl.
Senatsurteile vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - aaO und vom 8. Juni 2004
- VI ZR 199/03 - zum Abdruck in BGHZ vorgesehen; Zöller/Gummer/Heßler,
ZPO, 24. Auflage, § 529 Rdn. 3; Meyer-Seitz, aaO, § 529 Rdn. 29; vgl. Begrün-
dung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 14/6036 S. 124; geringere Anforde-
rungen: MünchKommZPO/Aktualisierungsband-Rimmelspacher, aaO, § 529
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Rdn. 21; derselbe, NJW 2002, 1897, 1902 f. und NJW-Sonderheft aaO, 11, 16;
vgl. auch BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 12. Juni 2003
- 1 BvR 2285/02 - NJW 2003, 2524; kritisch Greger NJW 2003, 2882, 2883).
Die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden. Es genügt, wenn das Beru-
fungsgericht aufgrund konkreter Anhaltspunkte in einer rational nachvollziehba-
ren Weise zu "vernünftigen“ Zweifeln kommt, das heißt, zu Bedenken, die so
gewichtig sind, daß sie nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden
können (vgl. Meyer-Seitz, aaO, § 529 Rdn. 29; Begründung des Rechtsaus-
schusses BT-Drucks. 14/6036 S. 124).
Diese Voraussetzungen sind hier zu bejahen. Es besteht eine gewisse
Wahrscheinlichkeit dafür, daß das Landgericht bei Anwendung des § 287 ZPO
zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Die zahlreich vorliegenden ärztlichen
Stellungnahmen wie auch das Gutachten halten nämlich zum Teil einen Ursa-
chenzusammenhang mit dem Unfall für möglich oder wahrscheinlich.
(3) Eine ergänzende Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht war
nach allem erforderlich. Eine erneute Prüfung und Entscheidung ist immer ge-
boten, wenn - wie im Streitfall - die konkrete Möglichkeit eines anderen Beweis-
ergebnisses besteht (so auch BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03 -
aaO 847, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Meyer-Seitz, aaO, § 529
Rdn. 28; Begründung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 14/6036 S. 124). Die
Verpflichtung zu ergänzenden Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2
ZPO) ergibt sich hier aus dem Umstand, daß ein unvollständiges Gutachten
keine Entscheidungsgrundlage sein kann (st.Rspr.; vgl. Senatsurteile vom
16. Januar 2001 - VI ZR 408/99 - VersR 2001, 783 und vom 27. März 2001
- VI ZR 18/00 - VersR 2001, 859, 860 - jeweils m.w.N.). Ein Antrag der Klägerin
war daher nicht erforderlich. Zudem lag hier ein solcher Antrag auf Anhörung
des Sachverständigen vor.
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c) Unter diesen Umständen rügt die Revision auch mit Erfolg, daß die
beantragte Anhörung des Sachverständigen unterblieben ist. Die Zurückwei-
sung dieses Antrags beruht auf einer fehlerhaften Anwendung des § 531 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Die Verweigerung der Zulassung neuen Vortrags kann vom Revisions-
gericht überprüft werden (vgl. BGHZ 12, 49, 52; BGH, Urteil vom 9. März 1981
- VIII ZR 38/80 - NJW 1981, 2255; Meyer-Seitz, aaO, § 531 Rdn. 26; Münch-
KommZPO/Aktualisierungsband-Rimmelspacher, aaO, § 530 Rdn. 34; Musie-
lak/Ball, aaO, § 531 Rdn. 23, 25; Zöller/Gummer/Heßler, aaO, § 531 Rdn. 37).
Nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidi-
gungsmittel u.a. dann zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der
vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich
gehalten worden ist. Diese Voraussetzungen lagen hier vor.
aa) Wie ausgeführt hat das Eingangsgericht den hier anzuwendenden
Beweismaßstab verkannt. Das Berufungsgericht hat zwar erkannt, daß die haf-
tungsausfüllende Kausalität nach § 287 ZPO zu beurteilen war. Es mußte aber
auch neue Angriffsmittel, die auf eine Abklärung nach dem bisher nicht berück-
sichtigten Beweismaßstab für die Kausalität abzielten, zulassen.
bb) Angriffs- und Verteidigungsmittel sind alle zur Begründung des Sach-
antrages oder zur Verteidigung dagegen vorgebrachten tatsächlichen und
rechtlichen Behauptungen, Einwendungen und Einreden, sämtliches Bestreiten
und alle Beweisanträge (vgl. Musielak/Ball, aaO, § 531 Rdn. 14, § 530 Rdn. 11;
Zöller/Gummer/Heßler, aaO, § 531 Rdn. 22; Drossart, Bauprozessrecht 2004,
4, 6; Gehrlein, MDR 2003, 421, 428). Hierzu zählt auch der Antrag einer Partei
auf Anhörung eines Sachverständigen (§§ 402, 397 ZPO).
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Der Antrag der Klägerin auf Anhörung des Sachverständigen wurde
erstmals in zweiter Instanz gestellt, war mithin neu. In der Berufungsbegrün-
dung hatte die Klägerin zu der von ihr behaupteten überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit der Kausalität des Unfalls für die geltend gemachten Beschwer-
den die Anhörung des Sachverständigen beantragt. Dies genügte den Anforde-
rungen an einen Antrag gemäß den §§ 402, 397 ZPO. Eine Partei, die einen
Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, muß nicht die Fragen, die sie
an den Sachverständigen richten will, im voraus konkret formulieren. Ausrei-
chend ist, wenn sie angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine wei-
tere Aufklärung herbeizuführen wünscht (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober
2002 - VI ZR 353/01 - VersR 2003, 926, 927 m.w.N.).
cc) Die objektiv fehlerhafte Rechtsansicht des Landgerichts hat den erst-
instanzlichen Sachvortrag der Klägerin beeinflußt und ist (mit-)ursächlich dafür
geworden, daß sich hier Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert
hat (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 2004 - III ZR 147/03 -, z.V.b.; vom
19. März 2004 - V ZR 104/03 - Umdr. S. 9, zum Abdruck in BGHZ bestimmt).
Die fehlerhafte Rechtsauffassung des Landgerichts zum Beweismaß
(§ 286 ZPO statt § 287 ZPO) hat dazu beigetragen, daß der Antrag auf Anhö-
rung des Sachverständigen erst in der Berufungsinstanz gestellt wurde. Zudem
macht die Revision mit Recht geltend, die Klägerin sei dem gleichen Rechtsirr-
tum unterlegen wie das Landgericht; dieser habe sich in der eingeschränkten
Begutachtung ausgewirkt und sei objektiv geeignet gewesen, die Klägerin im
ersten Rechtszug von einem Antrag auf Anhörung zur Frage der überwiegen-
den Wahrscheinlichkeit abzuhalten. Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin den
Antrag aus anderen, von der rechtlichen Fehleinschätzung unabhängigen
Gründen zurückgehalten hätte, liegen nicht vor.
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3. Das Berufungsurteil stellt sich schließlich nicht deshalb als richtig dar
(§ 561 ZPO), weil das Berufungsgericht in eigener Würdigung des erstinstanz-
lich eingeholten Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gekommen ist,
auch nach den gemäß § 287 ZPO geringeren Anforderungen an die Überzeu-
gungsbildung habe die Klägerin im Ergebnis den ihr obliegenden Nachweis
nicht geführt. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergebe sich die über-
wiegende Wahrscheinlichkeit nicht.
Diese Feststellung ist auf der Grundlage des Gutachtens rechtsfehlerhaft
zustande gekommen. Das Gutachten enthält, wie ausgeführt, zur Wahrschein-
lichkeit eines Ursachenzusammenhangs keine Aussage. Zu Feststellungen
hierzu hätte es daher eigener Sachkunde des Gerichts bedurft, die es im Urteil
hätte darlegen müssen. Auch im Rahmen der freien Überzeugungsbildung nach
§ 287 ZPO darf der Tatrichter nämlich, wenn es um die Beurteilung einer Fach-
wissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständi-
gengutachtens nur verzichten, wenn er eine entsprechende Sachkunde aus-
weist (vgl. Senatsurteile vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 6/87 - VersR 1988,
466, 467; vom 14. Februar 1995 - VI ZR 106/94 - VersR 1995, 681, 682; BGH,
Urteil vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00 - VersR 2001, 1547, 1548). Unter
demselben Mangel leiden die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts, in
denen es dem zeitlichen Ablauf des Auftretens der Beschwerden maßgebliche
Bedeutung für die Prüfung der haftungsausfüllenden Kausalität beimißt. Die
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Revision beanstandet zu Recht, das Berufungsgericht habe ohne sachverstän-
dige Beratung keine medizinischen Rückschlüsse aus dem Krankheitsverlauf
ziehen dürfen.
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll