Urteil des BGH vom 11.12.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 194/07
Verkündet
am:
11. Dezember 2008
Preuß
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 41 Abs. 1, § 170 Abs. 1 Satz 2, § 166 Abs. 2, § 191
Zieht der Verwalter eine vom Schuldner sicherungshalber abgetretene Forderung
ein, ohne dass der Schuldner für die gesicherte Verbindlichkeit persönlich haftet, ist
der Gläubiger aus dem eingezogenen Betrag nur dann unverzüglich zu befriedigen,
wenn die Sicherheit auch ohne die Insolvenz verwertungsreif gewesen wäre. Steht
dieser Umstand noch nicht fest, so ist der möglicherweise dem Gläubiger verbleiben-
de Betrag bei der Verteilung zurückzubehalten.
InsO § 140 Abs. 1 und 3
Hat der Schuldner an einem von ihm erworbenen Grundstück einem Gläubiger eine
dem vorgemerkten Rückübertragungsanspruch des Grundstücksverkäufers nachran-
gige Grundschuld bewilligt und dem Gläubiger auch den Anspruch auf Kaufpreis-
rückzahlung abgetreten, so beurteilt sich die Anfechtbarkeit dieser Rechtshandlun-
gen nach dem Zeitpunkt der Sicherheitenbestellung, nicht nach dem des Rücktritts
vom Kaufvertrag.
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ZPO § 561, 559 Abs. 1, § 540 Abs. 1 Nr. 1, §§ 529, 531 Abs. 2 Nr. 1
Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils, die im Tatbestand des Berufungsurteils
und dem Protokoll der Berufungsverhandlung nicht wiederholt und auch nicht in Be-
zug genommen werden, weil das Berufungsgericht sie für unerheblich erachtet hat,
können weder Grundlage der Nachprüfung noch einer bestätigenden Neuentschei-
dung des Revisionsgerichts sein. In diesem Fall ist dem betroffenen Revisionsbe-
klagten nach Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung Gelegenheit zu
geben, auf seinen erstinstanzlichen Vortrag zurückzukommen.
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 194/07 - OLG Rostock
LG
Neubrandenburg
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die
Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. Oktober 2007 aufgeho-
ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der nachmalige Schuldner (im Folgenden nur: Schuldner) kaufte Ende
1997 durch notarielle Urkunde von der B.
GmbH (im Folgenden: B. ) ein den Beschränkungen des Ausgleichsleis-
tungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung unterliegendes Forstgut
zum Preis von 1.616.087,14 DM. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm der
Schuldner am 8./9. Januar 1998 ein Privatdarlehen über 1,7 Mio. DM auf. Um
dem Schuldner das zugesagte Darlehen gewähren zu können, hatte der Darle-
hensgeber seinerseits der klagenden Bank am 2. Januar 1998 ein Angebot auf
Abschluss eines Refinanzierungsdarlehens über 1,7 Mio. DM unterbreitet. Das
Angebot umfasste die Verpflichtung des Darlehensgebers, der Klägerin zur Si-
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cherung des Refinanzierungsdarlehens und anderer Verbindlichkeiten eine voll-
streckbare Grundschuld an dem vom Schuldner gekauften Forstgut in Höhe des
Kaufpreises zu verschaffen. Am 14. Januar 1998 trat der Schuldner der Kläge-
rin zur Sicherung des Refinanzierungsdarlehens außerdem sämtliche Ansprü-
che ab, die ihm bei Aufhebung oder Rückabwicklung des Grundstückskaufver-
trages gegen die B. zustanden, insbesondere den Anspruch auf Rückzah-
lung des Kaufpreises. Ebenfalls am 14. Januar 1998 vereinbarten der Schuld-
ner und die Klägerin, dass die Grundschuld der Klägerin auf dem vom Schuld-
ner gekauften Forstgut deren Anspruch aus dem Refinanzierungsdarlehen über
1,7 Mio. DM sichern sollte. Am 16. Januar 1998 nahm die Klägerin das Angebot
des Darlehensgebers auf Abschluss des Refinanzierungsdarlehens an. Am
20. Januar 1998 bestellte die B. der Klägerin eine Grundschuld in Höhe des
Kaufpreises und bewilligte deren Eintragung. Dieser Grundschuld ging eine für
die B. eingetragene Rückauflassungsvormerkung im Rang vor. Am glei-
chen Tag überwies die Klägerin den Kaufpreis an die B. und zeigte ihr die
Abtretung der Ansprüche des Schuldners aus einem etwaigen Rückabwick-
lungsverhältnis an.
Mit Schreiben vom 18. November 2002 trat die B. vom Grundstücks-
kaufvertrag mit dem Schuldner zurück. Auf einen Eigenantrag von Anfang Sep-
tember 2003 eröffnete das Amtsgericht am 27. November des Jahres das In-
solvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den Beklag-
ten zum Insolvenzverwalter. Der Schuldner verstarb wenige Tage später. Das
Verfahren wurde als Nachlassinsolvenzverfahren fortgeführt.
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Durch notarielle Urkunde vom 26. August 2004 vereinbarten die B.
und der Beklagte, den Grundstückskaufvertrag infolge des beiderseits als wirk-
sam angesehenen Rücktritts rückabzuwickeln. Die B. zog vom Kaufpreis
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eine Vertragsstrafe und eine Entschädigung für Übermaßnutzung ab; den Rest-
betrag von 688.599,12 € zahlte sie an den Beklagten aus.
Die Klägerin verlangt diese Summe unter Abzug der Feststellungs- und
Verwertungspauschalen vom Beklagten heraus. Das Landgericht hat der Klage
stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte nur wegen eines Teils der Zin-
sen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der
Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Eine Entscheidung in der Sache selbst
(§§ 561, 563 Abs. 3 ZPO) ist nach dem festgestellten Sachverhältnis nicht mög-
lich.
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I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein Anspruch
auf Auskehr des vom Beklagten vereinnahmten Kaufpreisteils gemäß § 170
Abs. 1, § 51 Nr. 1, § 50 Abs. 1 InsO zu. Die Klägerin sei zur abgesonderten Be-
friedigung berechtigt, weil der Schuldner ihr seinen etwaigen Anspruch auf
Kaufpreisrückgewähr abgetreten habe. Die Abtretung sei weder nach § 138
BGB nichtig noch nach § 1365 BGB schwebend unwirksam. Sie sei auch nicht
anfechtbar: Eine Anfechtung nach § 134 InsO oder nach § 133 Abs. 1 InsO
scheide aus, weil weder der Schuldner noch sein Darlehensgeber zum Zeit-
punkt der Sicherungsabtretung einen Anspruch gegen die Klägerin auf Auszah-
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lung des Refinanzierungsdarlehens gehabt habe; die Sicherung sei nicht nach-
träglich erfolgt. Darüber hinaus habe der Schuldner zum Zeitpunkt der Abtre-
tung auch von seinem Darlehensgeber die Auszahlung nicht verlangen können,
weil die Grundschuld erst später bestellt worden sei.
Zwar sei der Klägerin der Kaufpreisrückzahlungsanspruch nur siche-
rungshalber abgetreten worden. Auf den Eintritt des Sicherungsfalles komme es
jedoch im Verhältnis zum Beklagten nicht an. Die Klägerin könne von ihm die
Herausgabe der Forderung verlangen, sie aber nur nach Eintritt des Siche-
rungsfalles verwerten.
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II.
Das hält rechtlicher Prüfung nicht vollen Umfanges stand.
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1. Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts trifft allerdings
zu. Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 170 Abs. 1 Satz 2, § 50 Abs. 1, § 51
Nr. 1 InsO zu. Sie war in Folge der Sicherungsabtretung vom 14. Januar 1998
zur abgesonderten Befriedigung aus dem Anspruch des Schuldners auf Kauf-
preisrückzahlung gegen die B. berechtigt. Die Abtretung ist wirksam. Die
entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts nimmt die Revision hin.
Sie lassen keine Rechtsfehler erkennen.
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2. Der Beklagte kann die Abtretung auch weder nach § 134 Abs. 1 InsO
noch nach § 133 Abs. 1 InsO anfechten. Als anfechtbare Rechtshandlungen
des Schuldners kommen nur die Sicherheitenbestellungen zu Gunsten der Klä-
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gerin im Januar 1998 in Betracht. Damals waren weder die Voraussetzungen
des § 134 Abs. 1 InsO noch die des § 133 Abs. 1 InsO erfüllt.
a) Der Anfechtungsgrund des § 134 Abs. 1 InsO scheidet bereits deshalb
aus, weil die Rechtshandlungen des Schuldners im Januar 1998 außerhalb des
gesetzlichen Vierjahreszeitraumes lagen. Dieser Zeitpunkt ist auch nach § 140
Abs. 1 InsO hier anfechtungsrechtlich maßgebend. Ein Fall des § 140 Abs. 3
InsO liegt nicht vor (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 140 Rn. 50b).
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§ 140 Abs. 1 InsO setzt zwar voraus, dass die Rechtshandlung des
Schuldners dem Anfechtungsgegner bereits eine gesicherte Rechtsstellung
verschafft hat (BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, WM 2007, 1669, 1671
Rn. 17 a.E.; v. 26. Juni 2008 - IX ZR 87/07, WM 2008, 1460, 1462 Rn. 15; vgl.
außerdem BGHZ 156, 350, 356; 157, 350, 356; 159, 388, 395 f; BGH, Urt. v.
4. Oktober 2001 - IX ZR 207/00, WM 2001, 2208, 2209; v. 18. Juli 2002 - IX ZR
264/01, WM 2002, 1852, 1853). Der Anfechtungsgegner hat eine gesicherte
Rechtsstellung erlangt, wenn sie ihm nicht mehr entzogen werden kann und ihr
Eintritt nicht von freien Entscheidungen des Schuldners oder eines Dritten ab-
hängt.
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Über eine solche Rechtsposition verfügte die Klägerin im Januar 1998.
Die Sicherungen aus Grundschuld und Vorausabtretung bestanden beide be-
reits bei Gewährung des Darlehens, weil die Klägerin erst nach Einräumung
beider Sicherheiten den Anspruch des Darlehensgebers annahm und das Refi-
nanzierungsdarlehen auszahlte. Die Insolvenzgläubiger konnten wegen der
Grundschuld bis zur Höhe des Kaufpreises nicht auf das Grundstück zugreifen.
Beim Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag mit dem Schuldner verdrängte der
Anspruch der B. auf Rückauflassung wegen seiner rangbesseren Vormer-
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kung im Grundbuch die Grundschuld der Klägerin. Die Bestellung der Grund-
schuld wurde insoweit unwirksam (§ 883 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der rangbesser
vorgemerkte Rückübertragungsanspruch der B. verklammert beide Sicher-
heiten der Klägerin so miteinander, dass der berechtigte Rücktritt der B.
vom Kaufvertrag sowohl die relative Unwirksamkeit der Grundschuld bewirkte
als auch den im Voraus zur Sicherung ihrer Darlehen an die Klägerin abgetre-
tenen bedingten Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung entstehen ließ. Angesichts
der gebotenen Gesamtbetrachtung ist nicht von Belang, dass sich die Ent-
scheidung zwischen den beiden exklusiv konkurrierenden Sicherheiten außer-
halb des Einflusses der Klägerin vollzog, sie mithin bei isolierter Betrachtung als
Zessionarin des Kaufpreisrückzahlungsanspruchs noch keine gesicherte Er-
werbsposition hatte.
Die Klägerin hat auch keine unentgeltliche Leistung des Schuldners er-
halten. Wird eine dritte Person in einen Zuwendungsvorgang eingeschaltet,
kommt es für die Frage der Unentgeltlichkeit nicht darauf an, ob der Schuldner
selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat. Maßgeblich ist vielmehr,
ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung schuldet. Es entspricht der
Wertung des § 134 InsO, dass der Empfänger einer Leistung dann einen gerin-
geren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbrin-
gen hat (BGHZ 41, 298, 302; 141, 96, 99 f; 162, 276, 279 f; BGH, Urt. v.
30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156, 1157 Rn. 10; v. 5. Juni 2008
- IX ZR 163/07, WM 2008, 1459 Rn. 11). Eine Besicherung ist entgeltlich, wenn
der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber für seine Leistung die Kreditge-
währung an einen Dritten verspricht (BGHZ 12, 232, 236 f; Ganter WM 2006,
1081, 1084). Ein solcher Fall liegt vor. Die Klägerin hat das Angebot des Darle-
hensgebers auf Abschluss eines Refinanzierungsvertrages angenommen und
ihm damit auch die Auszahlung seines Darlehens an den Schuldner verspro-
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chen. Anschließend hat sie die Darlehensmittel in Höhe des Kaufpreises an die
B. überwiesen und sowohl den Anspruch des Darlehensgebers gegen sich
als auch den des Schuldners gegen den Darlehensgeber auf diese Weise er-
füllt.
b) Die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO bestehen gleichfalls
nicht. Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der
Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insol-
venzverfahrens oder danach mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubi-
ger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz
des Schuldners kannte. Der Schuldner handelt mit dem Vorsatz, seine Gläubi-
ger zu benachteiligen, wenn er ihre Benachteiligung als mutmaßliche Folge sei-
nes Handelns erkannt und gebilligt hat (BGHZ 124, 76, 81 f; 155, 75, 84). Der
Benachteiligungsvorsatz muss bei Vornahme der Rechtshandlung gemäß § 140
Abs. 1 InsO gegeben sein (BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, WM
1997, 545, 548; v. 11. März 2004 - IX ZR 160/02, WM 2004, 1141, 1143; v.
13. April 2006 - IX ZR 158/05, WM 2006, 1159, 1160 Rn. 14). Dass der Schuld-
ner im Januar 1998 den Vorsatz hatte, seine Gläubiger zu benachteiligen, hat
das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dagegen erhebt die Revision keine Ver-
fahrensrügen.
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Die Revision ist freilich der Ansicht, der Schuldner sei seinem Darle-
hensgeber nicht verpflichtet gewesen, den Anspruch auf Rückzahlung des
Kaufpreises abzutreten. Die Abtretung sei folglich inkongruent. Damit sind die
Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung jedoch nicht hinreichend dargelegt.
Der Erfolg der Anfechtungsklage hängt vielmehr des Weiteren davon ab, dass
die Klägerin im Zeitpunkt der Rechtshandlung Kenntnis von dem Benachteili-
gungsvorsatz des Schuldners hatte. Das behauptet der Beklagte nicht.
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Im Dreiecksverhältnis kommt der Kenntnis des Anfechtungsgegners von
der Inkongruenz der Deckung nicht die ihr sonst innewohnende Indizwirkung
zu. Diese Beweiswirkung ist vielmehr im Deckungs- und Valutaverhältnis ge-
sondert zu beurteilen. Wenn sich der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners
aus einer Inkongruenz im Deckungsverhältnis ergibt, wie die Revision meint,
reicht es nicht aus, dass der Dritte - hier die Klägerin - von den zur Inkongruenz
führenden Umständen weiß. Die an die Inkongruenz anknüpfenden Beweiswir-
kungen muss der Dritte sich nicht anrechnen lassen (BGH, Urt. v. 29. Novem-
ber 2007 - IX ZR 121/06, WM 2008, 223, 226 Rn. 35). Überdies hat das Beru-
fungsgericht keine Kenntnis der Klägerin davon festgestellt, dass der Schuldner
seinem Darlehensgeber nicht verpflichtet war, der Klägerin seinen etwaigen
Kaufpreisrückzahlungsanspruch gegen die B. abzutreten. Auch dagegen
erhebt die Revision keine Verfahrensrügen.
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3. Mit Recht rügt die Revision indes, dass das Berufungsgericht den ein-
geklagten Anspruch mit der gegebenen Begründung nicht für fällig halten durf-
te. Seine Annahme, die Klägerin könne nach § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO die
"Herausgabe" der sicherungshalber abgetretenen Forderung verlangen, ohne
dass es auf den Eintritt des Sicherungsfalles ankomme, ist rechtlich zu bean-
standen. Die ihr bereits abgetretene Forderung kann nicht mehr an die Zessio-
narin herausgegeben werden. Die Verwertung der sicherungshalber abgetrete-
nen Forderung hängt hier auch nicht vom Schuldnerverzug bei der gesicherten
Verbindlichkeit ab; denn der Beklagte hat den Anspruch auf Rückzahlung des
Kaufpreises gemäß § 166 Abs. 2 InsO berechtigterweise eingezogen. Der si-
cherungshalber abgetretene Anspruch ist damit verwertet worden und erlo-
schen. Das Absonderungsrecht der Klägerin setzt sich an dem eingezogenen
Forderungsbetrag fort, soweit er noch unterscheidbar in der Masse vorhanden
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ist. Ansonsten entsteht eine Masseverbindlichkeit gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2,
§ 55 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 InsO, sobald der Sicherungsfall für die Klägerin eintritt.
4. Das Berufungsurteil ist, soweit es den Beklagten zur Zahlung verurteilt
hat, nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO).
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a) Der Klageanspruch gilt nicht nach § 41 Abs. 1 InsO als fällig. Zur Kon-
kursordnung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass für "absonderungs-
berechtigte Forderungen" § 65 Abs. 1 KO entsprechend anzuwenden sei
(BGHZ 31, 337, 341). Stand dem Sicherungsnehmer im Konkurs des Siche-
rungsgebers dagegen nur ein Absonderungsrecht zu, ohne dass der Siche-
rungsnehmer zugleich Konkursgläubiger war, sollte § 65 Abs. 1 KO nach ein-
helliger Meinung im Schrifttum nicht analog angewendet werden können
(Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. § 65 Anm. 4; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 65
Rn. 5; Kuhn MDR 1960, 490 f; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungs-
übereignung Band III § 35 I 3 b; Mohrbutter, Handbuch des gesamten Vollstre-
ckungs- und Insolvenzrechts, 2. Aufl. § 68 I 2 a). Die Literatur zum Insolvenz-
recht spricht sich ebenfalls ganz überwiegend dagegen aus, § 41 Abs. 1 InsO
für Absonderungsrechte ohne persönliche Haftung des Schuldners entspre-
chend heranzuziehen (MünchKomm-InsO/Bitter, 2. Aufl. § 41 Rn. 14; Jaeger/
Henckel, InsO § 41 Rn. 13; HmbKomm-InsO/Lüdtke, 2. Aufl. § 41 Rn. 11;
Braun/Bäuerle, InsO 3. Aufl. § 41 Rn. 5; FK-InsO/Schumacher, 4. Aufl. § 41
Rn. 2).
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Diese Ansicht ist richtig. Der Verwalter darf das Absonderungsgut nach
Maßgabe der §§ 165 f. InsO verwerten und der Absonderungsberechtigte muss
dafür die Pauschalen des § 171 InsO der Masse belassen. Im Gegenzug ist der
Absonderungsberechtigte nach § 77 Abs. 3 Nr. 2 InsO Mitglied der Gläubiger-
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versammlung, auch wenn der Schuldner ihm nicht persönlich haftet (Jaeger/
Gerhardt, InsO § 77 Rn. 25). Gleichwohl besteht kein Grund, dem Absonde-
rungsberechtigten die sofortige Befriedigung gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO
zuzubilligen, obwohl der Sicherungsfall noch nicht eingetreten ist (vgl. Münch-
Komm-InsO/Bitter, aaO). Solange letzteres nicht feststeht, müssen die erforder-
lichen Erlösanteile aus der Verwertung des Absonderungsgutes entsprechend
§ 191 Abs. 1 InsO vom Verwalter zurückbehalten werden. Bei sofortiger Befrie-
digung des Absonderungsberechtigten liefen die Insolvenzgläubiger Gefahr,
dass der Insolvenzverwalter den Anspruch auf Rückgabe einer freigewordenen
Sicherheit gegen den Sicherungsnehmer nicht durchsetzen kann. Dieses Risiko
kann den Insolvenzgläubigern nicht aufgebürdet werden.
b) Die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils zur Verwertungsreife
des sicherungshalber abgetretenen Kaufpreisrückzahlungsanspruchs haben
sich im Tatbestand des Berufungsurteils nicht niedergeschlagen; eine Bezug-
nahme gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil fehlt. Ent-
sprechender Sachvortrag der Parteien ist dem Berufungsurteil und dem Proto-
koll der Berufungsverhandlung ebenfalls nicht zu entnehmen. Auch das Revisi-
onsgericht kann dann seiner Nachprüfung dieses Vorbringen gemäß § 559
Abs. 1 ZPO nicht zugrunde legen (vgl. Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 540 Rn. 3).
Das gilt auch für die Neuentscheidung gemäß § 561 ZPO.
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Einen
Tatbestandsberichtigungsantrag gegen das Berufungsurteil hat die
erfolgreiche Klägerin nicht gestellt. Die von der Revisionserwiderung erhobene
Feststellungsrüge (§ 286 ZPO) greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat kei-
ne nach seinem rechtlichen Ausgangspunkt erheblichen Feststellungen unter-
lassen.
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Der Senat kann darum nicht nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst
entscheiden. Es liegt nicht fern, dass das Berufungsgericht den erstinstanzli-
chen Sachvortrag der Parteien zur Verwertungsreife des sicherungshalber ab-
getretenen Anspruchs nach dem Stand der gesicherten Verbindlichkeit nicht,
auch nicht durch Bezugnahme gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, in seinen Tat-
bestand aufgenommen hat, weil dieses Vorbringen aus seiner rechtlichen Sicht
unerheblich war. Dann hätte auch ein Tatbestandsberichtigungsantrag der Klä-
gerin nicht zum Erfolg führen müssen. Die Klägerin muss deshalb in einem
zweiten Berufungsdurchgang Gelegenheit erhalten, entsprechend ihrer jetzigen
Gegenrüge aus § 286 ZPO auf den erstinstanzlichen Vortrag zur Verwertungs-
reife des sicherungshalber abgetretenen Anspruchs zurückzukommen. Sie
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steht damit ebenso, als wenn sie diesen Vortrag nach entsprechendem Hinweis
des Revisionsurteils in der wiedereröffneten Berufungsinstanz - wie durch § 531
Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen - erstmals gehalten hätte.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein
Grupp
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 12.09.2006 - 4 O 279/05 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 22.10.2007 - 3 U 165/06 -