Urteil des BGH vom 08.05.2009

BGH (schuldspruch, rüge, anlass, aufgabe, wiedergabe, hauptverhandlung, nachteil, grund, antrag, vergewaltigung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 147/09
vom
8. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 20. November 2008 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Soweit der Rüge des Verstoßes gegen das Gebot des fairen
Verfahrens entnommen werden könnte, es wäre eine Abspra-
che über den Schuldspruch beabsichtigt worden, wäre eine sol-
che Verfahrensweise im Hinblick auf BGHSt 50, 40, 47 rechts-
fehlerhaft.
2. Die Abfassung des Urteils gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die
Urteilsgründe nicht die Aufgabe haben, den Gang der Ermitt-
lungen oder der Hauptverhandlung sowie mit der Tat nicht im
Zusammenhang stehendes Randgeschehen in allen Einzelhei-
ten wiederzugeben. Haben Zeugen oder Beschuldigte im Laufe
des Verfahrens unterschiedliche Angaben gemacht, so ist de-
ren Darstellung in den Urteilsgründen auf die entscheidungser-
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heblichen Gesichtspunkte bzw. auf erhebliche Abweichungen
zu beschränken. Eine detaillierte Wiedergabe sämtlicher Aus-
sageinhalte ist regelmäßig nicht veranlasst; darin läge eine Be-
weisdokumentation, aber keine Beweiswürdigung (BGH NStZ
2002, 49; 2007, 720; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Straf-
sachen, 28. Aufl. Rdn. 350 f.).
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak