Urteil des BGH vom 05.11.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 166/07
Verkündet
am:
5. November 2008
Ring
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 242 Cd, 323, 434, 437
a) Zur Frage, unter welchen Umständen das Eindringen von Feuchtigkeit in den In-
nenraum eines verkauften Gebrauchtwagens als ein den Rücktritt des Käufers
ausschließender geringfügiger Mangel ("unerhebliche Pflichtverletzung") i.S. des
§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB eingestuft werden kann.
b) Für die Beurteilung, ob ein Mangel als geringfügig i.S. des § 323 Abs. 5 Satz 2
BGB einzustufen ist, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers ab-
zustellen. Ein zu diesem Zeitpunkt erheblicher Mangel wird nicht dadurch uner-
heblich, dass es im Verlauf der sich anschließenden Auseinandersetzung einem
gerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt, den Mangel zumindest proviso-
risch zu beseitigen.
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c) Das Festhalten des Käufers an dem wirksam erklärten Rücktritt ist nur dann treu-
widrig, wenn der Mangel nachträglich mit seiner Zustimmung beseitigt wird.
BGH, Urteil vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers
sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. April 2007 in der Fassung
des Berichtigungsbeschlusses vom 4. Juni 2007 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Duisburg vom 16. Oktober 2006 wird zurückge-
wiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kauf-
vertrages über einen Gebrauchtwagen.
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Der Kläger erwarb von der Beklagten mit Vertrag von Ende Juni/Anfang
Juli 2004 einen gebrauchten Range Rover, Erstzulassung April 1996, mit einem
Kilometerstand von 101.500 km zu einem Kaufpreis von 12.150 €. Schon bald
nach der am 2. Juli 2004 erfolgten Auslieferung reklamierte der Kläger bei der
Beklagten, dass Wasser in das Innere des Fahrzeugs eintrete. In Absprache mit
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der Beklagten wurde in der Folgezeit mehrfach versucht, das Fahrzeug abzu-
dichten. Mit Schreiben vom 7. Mai 2005 informierte der Kläger die Beklagte dar-
über, dass wieder Wasserundichtigkeit im Bereich des vorderen rechten Fuß-
raums und im Bereich des rechten Rücksitzes vorhanden sei. Er forderte die
Beklagte zur Mängelbeseitigung auf und kündigte für den Fall des Fehlschla-
gens die Rückgabe des Fahrzeugs an.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2005 erklärte der Kläger unter Hinweis auf er-
neut eingetretenes Wasser den Rücktritt vom Kaufvertrag.
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Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 11.500 € nebst
Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu verurteilen. Das Land-
gericht hat zu den behaupteten Mängeln ein schriftliches Sachverständigengut-
achten eingeholt und darauf gestützt der Klage in Höhe von 11.376,61 € statt-
gegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage
abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der
Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
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I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
führt:
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Der Kläger sei entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht berechtigt,
vom Kauf zurückzutreten.
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Zwar sei das Fahrzeug bei Übergabe gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
BGB mangelhaft gewesen, da an mehreren Stellen und infolge unterschiedli-
cher Ursachen Feuchtigkeit eingedrungen sei. Die festgestellten Feuchtigkeits-
erscheinungen und deren Ursachen gäben dem Kläger jedoch - auch in ihrer
Gesamtheit betrachtet - keinen Grund, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Der
Rücktritt sei nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vor-
schrift könne der Gläubiger im Fall vertragswidriger Leistung vom Vertrag nicht
zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich sei. So lägen die Dinge
hier.
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Die Erheblichkeit der Pflichtverletzung sei nach objektiven Gesichtspunk-
ten, insbesondere nach dem objektiven Ausmaß der Qualitätsabweichung und
der sich daraus ergebenden Beeinträchtigung des Äquivalenzinteresses des
Käufers zu bestimmen. Dabei seien - wenn auch nicht ausschließlich - die Krite-
rien der Wertminderung und der Gebrauchsbeeinträchtigung heranzuziehen.
Die Schwelle der unerheblichen Pflichtverletzung sei nicht mit der des geringfü-
gigen Mangels im Sinne des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF identisch; sie müsse
deutlich höher angesetzt werden.
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Zu fragen sei vorrangig, ob und in welchem Maße die Verwendung der
Kaufsache gestört und/oder ihr Wert gemindert sei. Im Vordergrund stehe die
Gebrauchstauglichkeit. Dabei sei im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass es
sich um ein Gebrauchtfahrzeug handele, das bereits rund acht Jahre alt und
über 100.000 km gelaufen sei. Hinzu komme, dass es sich nicht um eine nor-
male Limousine, sondern um einen Geländewagen handele. Der verständige
Durchschnittskäufer werde bei einem Geländewagen eher als bei einem norma-
len Pkw dazu bereit sein, Abstriche zu machen, was die Abdichtung gegen das
Eindringen von Feuchtigkeit in das Wageninnere angehe.
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Für Erheblichkeit spreche, dass zwei Kfz-Betriebe nicht in der Lage ge-
wesen seien, das Eindringen von Feuchtigkeit nachhaltig und dauerhaft zu ver-
hindern. Dabei sei auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Ein zu
diesem Zeitpunkt erheblicher Mangel könne nicht dadurch unerheblich werden,
dass es - wie hier - einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelungen sei,
den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen.
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Auf der anderen Seite stehe das Rücktrittsbegehren und damit die Klage-
forderung, wie jedes andere Recht, unter dem Vorbehalt des § 242 BGB. Inso-
weit könne es im Einzelfall durchaus treuwidrig sein, wenn ein Käufer an einem
- wirksam erklärten - Rücktritt festhalte, nachdem der ursprünglich vorhandene
Mangel in seiner Ursache und/oder seiner Auswirkung ganz oder teilweise be-
seitigt worden sei. Zwar dürfe eine eigenmächtige Mängelbehebung nach er-
klärtem Rücktritt dem Verkäufer nicht zugute kommen. Anders sei es jedoch,
wenn der Käufer die Beseitigung des Mangels selbst veranlasst oder jedenfalls
darin eingewilligt habe. Im Streitfall sei der gerichtlich bestellte Sachverständige
quasi als Monteur tätig geworden. Dass dies gegen den Willen des Klägers ge-
schehen sei, könne nicht festgestellt werden.
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Die verbliebenen Feuchtigkeitserscheinungen insbesondere im Beifah-
rerfußraum hätten nicht genügend Gewicht, um der Rücktrittsklage stattgeben
zu können. Um dieses Problem zu beheben, sei nach Ansicht des Sachver-
ständigen kein großer Aufwand erforderlich, weder in zeitlicher noch in finan-
zieller Hinsicht. Die Abdichtung im Bereich des rechten Pollenfilterkastens dürf-
te nicht mehr als 200 € kosten.
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II.
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Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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Das Berufungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger
steht gegen die Beklagte gemäß § 437 Nr. 2, §§ 323, 440, § 346 Abs. 1, § 348
BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises - abzüglich gezogener
Gebrauchsvorteile - in Höhe von 11.376,61 € Zug um Zug gegen Rückgabe des
gekauften Fahrzeugs zu.
1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Fahrzeug bei
Gefahrübergang gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil an
mehreren Stellen Feuchtigkeit in das Fahrzeuginnere eindrang. Dies lässt kei-
nen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision, da ihr günstig, auch
nicht angegriffen. Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, das Beru-
fungsgericht habe die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs nicht festgestellt, son-
dern sie lediglich zugunsten des Klägers unterstellt, verkennt sie, dass die Un-
terstellung sich lediglich auf die von dem gerichtlichen Sachverständigen nicht
aufgeklärte Ursache des Wassereintritts im Fußraum des Beifahrersitzes be-
zieht. Mangelhaft war das Fahrzeug auch insoweit aber schon deswegen, weil
- aus welchen Gründen auch immer - Wasser in den Fußraum eindrang. Dass
dies der Fall war, hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des Sachver-
ständigengutachtens ausdrücklich - und rechtsfehlerfrei - festgestellt.
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2. Im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Klägers, auf den richtigerwei-
se auch das Berufungsgericht abstellt, waren die Rücktrittsvoraussetzungen
des § 323 Abs. 1 BGB erfüllt. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedurfte es
gemäß § 440 Satz 1 BGB nicht, weil die Nachbesserungsversuche der Beklag-
ten selbst und eines von ihr eingeschalteten weiteren Kfz-Betriebs nach den
rechtsfehlerfreien und von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen Fest-
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stellungen des Berufungsgerichts erfolglos geblieben waren, die Nacherfüllung
somit fehlgeschlagen war (§ 440 Satz 2 BGB).
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3. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Auffassung des
Berufungsgerichts, der Rücktritt sei gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausge-
schlossen, weil die in der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs bestehende Pflicht-
verletzung der Beklagten unerheblich sei.
a) Auch für die Beurteilung dieser Frage ist, wie das Berufungsgericht zu-
treffend erkennt, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Zu die-
sem Zeitpunkt war die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs dadurch einge-
schränkt, dass aus bis dahin ungeklärter Ursache an mehreren Stellen Feuch-
tigkeit in das Wageninnere eindrang und zwei Fachbetriebe nicht in der Lage
waren, Abhilfe zu schaffen. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass ein
solcher Befund grundsätzlich als erheblicher Mangel einzustufen ist, weil er - so
die Begründung des Berufungsgerichts - "für viele, wenn nicht gar für die meis-
ten Interessenten ein Grund sein (wird), vom Kauf Abstand zu nehmen."
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b) Beizupflichten ist auch der weiteren Erwägung des Berufungsgerichts,
dass ein im Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel nicht dadurch unerheb-
lich werden kann, dass es - wie hier - im Verlauf der sich anschließenden Aus-
einandersetzung einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt, den
Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen.
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c) Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Auffassung des
Berufungsgerichts, die Mängel seien deswegen als unerheblich einzustufen,
weil es sich bei dem verkauften Fahrzeug um einen acht Jahre alten Ge-
brauchtwagen mit einer Laufleistung von mehr als 100.000 km handelte und
weil das Fahrzeug zur Kategorie der Geländewagen gehört. Das Berufungsge-
richt zeigt nicht auf, welche Umstände oder Erfahrungssätze seine Auffassung
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stützen sollen, der verständige Durchschnittskäufer eines derartigen Fahrzeugs
werde eher als der Käufer eines normalen Pkw bereit sein, Abstriche zu ma-
chen, was das Eindringen von Feuchtigkeit in das Wageninnere angehe. Über-
dies weist die Revision zutreffend darauf hin, dass es sich bei dem Fahrzeug
vom Typ Range Rover nicht um ein üblicherweise im Gelände eingesetztes Ar-
beitsfahrzeug, sondern um ein luxuriöses Fahrzeug handelt, das mit den gro-
ßen - heute SUV genannten - Geländewagen der Hersteller Mercedes-Benz,
BMW und Volkswagen vergleichbar ist. Es ist kein Grund zu erkennen, der den
verständigen Durchschnittskäufer eines - auch älteren - Gebrauchtwagens die-
ser Kategorie veranlassen könnte, das Eindringen von Feuchtigkeit in das Wa-
geninnere eher hinzunehmen als der Käufer einer Oberklassenlimousine.
4. Schließlich hält auch die Erwägung des Berufungsgerichts, das Fest-
halten des Klägers an dem erklärten Rücktritt sei treuwidrig, den Angriffen der
Revision nicht stand.
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Wie der Senat zum Kaufgewährleistungsrecht in der vor dem 1. Januar
2002 geltenden Fassung entschieden hat, bleibt das Wandelungsrecht des
Käufers jedenfalls dann unberührt, wenn der Mangel durch eine - vertraglich
nicht vereinbarte - Nachbesserung bis zum Vollzug der Wandelung zwar erfolg-
reich, aber ohne Zustimmung des Käufers, also eigenmächtig beseitigt worden
ist; hat hingegen eine im Einverständnis des Käufers durchgeführte Nachbesse-
rung zur vollständigen Behebung des Mangels geführt, so ist damit der Wande-
lung der Boden entzogen (Senatsurteil vom 19. Juni 1996 - VIII ZR 252/95, WM
1996, 1915 = NJW 1996, 2647, unter II 2 c). Ob diese Rechtsprechung sich in
Anbetracht der dazu angestellten Erwägungen des Senats (aaO) ohne weiteres
auf den an die Stelle der Wandelung getretenen Rücktritt des Käufers übertra-
gen lässt, bedarf hier keiner vertiefenden Betrachtung. Sowohl nach der Recht-
sprechung des Senats zur Wandelung als auch unter dem Gesichtpunkt treu-
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widrigen Verhaltens (§ 242 BGB) wäre der Kläger nur dann gehindert, an der
durch den wirksam erklärten Rücktritt erlangten Rechtsposition festzuhalten,
wenn die (provisorische) Mängelbeseitigung im Bereich des Schiebedachs
durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen mit seiner Zustimmung er-
folgt wäre. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Eine Zustimmung des
Klägers hat es indessen nicht festgestellt, sondern sich statt dessen auf die
Bemerkung beschränkt, es könne nicht festgestellt werden, dass die Mängelbe-
seitigung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen gegen den Willen
des Klägers geschehen sei. Dass der Kläger den Reparaturmaßnahmen des
Sachverständigen lediglich nicht entgegengetreten ist, wozu er nach erklärtem
Rücktritt auch keine Veranlassung hatte, hindert ihn entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts nicht, an seinem Rücktritt festzuhalten.
III.
Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben; es ist daher auf-
zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden,
weil es weiterer Feststellungen nicht bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage
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begründet ist, ist die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil
zurückzuweisen.
Ball
Wiechers
Hermanns
Dr.
Milger
Dr.
Hessel
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 16.10.2006 - 3 O 308/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.04.2007 - I-1 U 252/06 -