Urteil des BGH vom 24.06.2009

BGH (zpo, begründung, streitwert, sicherung, fortbildung, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 104/07
vom
24. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die
Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
30. März 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der Senat hat die gerügten Grundrechtsverstöße (Artt. 103 Abs. 1,
3 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer
weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO
abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 220.311,09 €
Terno Dr.
Schlichting
Wendt
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.07.2006 - 7 O 180/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.03.2007 - 12 U 176/06 -