Urteil des BGH vom 14.03.2017

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 111/09
vom
25. November 2010
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 850d Abs. 1 Satz 2, § 850f Abs. 2
Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich
begangenen unerlaubten Handlung betrieben, sind dem Schuldner für sei-
nen notwendigen Unterhalt jedenfalls die Regelsätze nach § 28 SGB XII zu
belassen. Eine Pfändung kleiner Teilbeträge hieraus kommt nicht in Be-
tracht.
BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09 - LG Dortmund
AG
Castrop-Rauxel
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Dr. Eick,
Halfmeier und Leupertz
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der
9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 16. Oktober 2009
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gegenstandswert: bis 600 €
Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung.
Die titulierte Forderung beruht auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlung des Schuldners.
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Der Schuldner bezieht die Regelleistungen für erwerbsfähige Hilfebedürf-
tige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, seit dem 1. Juli 2009 in Höhe
von monatlich 359 €, sowie monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung in
Höhe von 345,82 €.
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Die Gläubigerin hat beantragt, einen monatlichen Betrag von 30 € zu
pfänden und ihr zur Einziehung zu überweisen. Das Amtsgericht - Vollstre-
ckungsgericht - hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete
sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht
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zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin den Erlass des Pfän-
dungs- und Überweisungsbeschlusses weiter.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen
zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
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1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, eine Herabsetzung des Pfän-
dungsfreibetrags nach § 850f Abs. 2 ZPO unter den Regelsatz sei nicht möglich.
Dem Schuldner sei auch nach § 850f Abs. 2 ZPO so viel zu belassen, wie er für
seinen notwendigen Unterhalt benötige. Dieser entspreche dem notwendigen
Lebensbedarf im Sinne des 3. und 11. Kapitels des Zwölften Buches Sozialge-
setzbuch. Er werde durch den Regelsatz nach § 28 SGB XII und die Unter-
kunftskosten abgedeckt. Eine Herabsetzung des Pfändungsfreibetrags würde zu
einer Unterschreitung des menschenwürdigen Existenzminimums führen und
gegen das Sozialstaatsprinzip verstoßen.
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2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der dem Schuldner nach
§ 850f Abs. 2 ZPO zur Sicherung seines notwendigen Lebensunterhalts zu be-
lassende Betrag umfasst den ungeschmälerten Regelsatz nach § 28 SGB XII.
Eine Pfändung von kleinen Teilbeträgen hieraus kommt nicht in Betracht.
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a) Die Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch können nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen ge-
pfändet werden.
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b) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung wegen einer Forde-
rung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, kann er nach
§ 850f Abs. 2 Satz 1 ZPO in erweitertem Maße auf das Arbeitseinkommen des
Schuldners zugreifen. Diesem ist jedoch soviel zu belassen, wie er für seinen
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notwendigen Unterhalt bedarf, § 850f Abs. 2 Satz 2 ZPO. Dieser Begriff des
notwendigen Unterhalts entspricht dem des notwendigen Unterhalts in § 850d
Abs.
1 Satz
2 ZPO (Zöller/Stöber, ZPO, 28.
Aufl., §
850f Rn.
8, 10;
Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22.
Aufl., §
850f Rn.
17; MünchKommZPO/
Smid, 3. Aufl., § 850f Rn. 25; Musielak/Becker, ZPO, 7. Aufl., § 850f Rn. 12;
Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, ZPO, 4. Aufl., § 850f Rn. 14). Der Gesetzgeber
wollte bei der Einfügung des Absatzes 2 in § 850f ZPO durch das Gesetz zur
Änderung der Pfändungsfreigrenzen Forderungen aus vorsätzlich begangener
unerlaubter Handlung eine ähnliche Vorzugsstellung verschaffen, wie sie in
§ 850d ZPO für Unterhaltsansprüche bestimmt ist (Regierungsentwurf des Ge-
setzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 31. Mai 1958, BT-Drucks.
3/415, S. 11).
Für den Begriff des notwendigen Unterhalts in § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO
hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass dieser grundsätzlich dem
notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch entspricht (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007
Februar
2005
- XII ZR 114/03, BGHZ 162, 234 Rn. 26). Dies gilt auch für den notwendigen
Unterhalt im Sinne von § 850f Abs. 2 ZPO, wobei offen bleiben kann, inwieweit
im Einzelfall auch auf die Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
zurückgegriffen werden kann. Der ausgehend von §§ 28, 40 SGB XII i.V.m. der
Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII durch die Länder festgesetzte
Regelsatz für Empfänger von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialge-
setzbuch entspricht dem des § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 SGB II i.V.m. der Be-
kanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2009 und beträgt seit
dem 1. Juli 2009 359 €.
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c) Dieser dem Schuldner zu belassende Betrag kann entgegen der An-
sicht der Rechtsbeschwerde nicht mehr unterschritten werden.
aa) Allerdings wird in der Rechtsprechung vertreten, dass die Sätze der
Sozialhilfe einen Betrag für kleinere Anschaffungen enthielten und dieser Betrag
ohne Gefährdung des notwendigen Unterhaltes gepfändet werden könne. In den
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sei auch ein pfändbarer Anteil
enthalten, der für Ansparungen für notwendige Anschaffungen vorgesehen sei.
(AG Wuppertal, JurBüro 2007, 495; AG Karlsruhe, JurBüro 2007, 495 ohne wei-
tergehende Begründung; AG Dresden, JurBüro 2009, 46, ohne weitergehende
Begründung).
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bb) Diese Ansicht ist nicht haltbar.
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Bestandteil des notwendigen Unterhalts im Sinne der § 850f Abs. 2 ZPO
bzw. § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist ein Betrag in Höhe des Regelsatzes nach
dem Zwölften bzw. Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (LG Hannover, JurBüro
2007, 100; Zöller/Stöber, ZPO, 28.
Aufl., §
850d Rn.
7; Schuschke/
Walker/Kessal-Wulf, ZPO, 4.
Aufl., § 850d Rn. 7; MünchKommZPO/Smid,
3. Aufl., § 850d Rn. 25; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850d Rn. 21;
Prütting/Gehrlein/Ahrens, 2.
Aufl., § 850d Rn. 21; Musielak/Becker, ZPO,
7. Aufl., § 850d Rn. 5 f.; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 1094,
1176b, 1176d; a.A. noch Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 850d Rn. 7). Durch
diese Vorschriften soll das Existenzminimum gesichert werden. Dieses ist im
Zwangsvollstreckungsrecht grundsätzlich ebenso zu bestimmen wie im Sozial-
recht. Die Regelleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die der Hö-
he und der Herleitung nach dem Regelbedarf im Zwölften Buch Sozialgesetz-
buch entspricht, ist Bestandteil des untersten Netzes der sozialen Sicherung
(Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 1.
Oktober
2003, BT-
Drucks. 15/1636, S. 7 unter Verweis auf BT-Drucks. 15/1514, S. 52), in welches
im Wege der Zwangsvollstreckung nicht eingegriffen werden kann.
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(1) Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG erteilt dem Gesetzgeber
den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Dieses
umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung,
Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die Sicherung
der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem
Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Le-
ben, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen
(BVerfG, NJW 2010, 505 Rn. 133 ff.).
Dieser Begriff des Existenzminimums muss grundsätzlich auch im Voll-
streckungsverfahren gelten. Unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerde-
führerin, der Schuldner verdiene den Schutz nicht, der ihm im Sozialstaat ge-
währt werde, weil er eine unerlaubte Handlung begangen habe. Diesem Um-
stand wird gerade durch die Regelung des § 850f ZPO Rechnung getragen.
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(2) Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, die Leistungen nach dem
Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch unterschieden sich, da erstere
auch zur Wahrung des sozialen Status gezahlt würden. Die Regelleistung des
§ 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 SGB II entspricht dem nach § 28 SGB XII durch die
Länder festgesetztem Regelbedarf. Im Gesetzgebungsverfahren wurde hierzu
ausgeführt: "Die Regelleistung bildet also im Rahmen des Arbeitslosengeldes II
das "soziokulturelle" Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle
bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen
fungierenden Sozialhilfe ab … Die Vorschriften zur Regelleistung enthalten kei-
ne Regelungen zu ihrer Bemessung, da hierfür die Regelungen im Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch einschließlich der Regelsatzverordnung einschlägig
sind…" (BT-Drucks. 15/1516, S. 56; vgl. auch BVerfG, aaO Rn. 160).
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(3) Fehl geht der Hinweis des AG Wuppertal (JurBüro 2007, 495), im Re-
gelsatz sei ein Ansparanteil enthalten, der pfändbar sei. Zutreffend daran ist,
dass bei der Umstellung vom Bundessozialhilfegesetz auf die Bücher Zwei und
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Zwölf Sozialgesetzbuch die Systematik der Bedarfe neu geordnet worden ist.
Das Bundessozialhilfegesetz ging von einer systematischen Unterteilung von
laufenden Leistungen und einmaligen Leistungen für Bekleidung, Wäsche,
Schuhe, Hausrat oder besondere Anlässe aus. Diese Bedarfe sind in die Regel-
sätze auf den Monat umgerechnet eingestellt worden, so dass der Hilfebedürfti-
ge für einmalige Bedarfe Rücklagen zu bilden hat (vgl. Wahrendorf in: Grube/
Wahrendorf, SGB II und SGB XII, § 28 SGB XII Rn. 3; BT-Drucks. 15/1514,
S. 59). Dieser Ansparanteil darf deshalb dem Pfändungszugriff nicht ausgesetzt
sein. Zudem entspricht dies der Rechtslage im Zwangsvollstreckungsverfahren
vor der Umstellung. Für die einmaligen Bedarfe des § 21 Abs. 1a BSHG wurden
monatliche Pauschalen geschätzt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003
- IXa ZB 151/03, BGHZ 156, 30 Rn. 18).
(4) Ebenso unzutreffend ist die Annahme, ein bestimmter Betrag im Re-
gelsatz sei für eine bestimmte Ausgabe reserviert. Richtig ist, dass der Regel-
satz anhand erfasster Durchschnittswerte des untersten Quintils der nach dem
Haushaltsnettoeinkommen geschichteten Haushalte bestimmt worden ist. Aus-
gehend von diesen Durchschnittsausgaben hat der Gesetzgeber seinen Gestal-
tungsspielraum genutzt und eine Wertung vorgenommen, welche dieser Ausga-
ben regelsatzrelevant sind. Diesbezüglich hat das Bundesverfassungsgericht
festgestellt, dass das vom Gesetzgeber gewählte Statistikmodell zur Bestim-
mung des Existenzminimums im Grundsatz geeignet sei, die zur Sicherung ei-
nes menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen realitätsge-
recht zu bemessen (BVerfG, NJW 2010, 505, Rn. 159 ff.).
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Hieraus ist nicht der Schluss zu ziehen, die Empfänger von Arbeitslosen-
geld II hätten den Regelsatz entsprechend der ermittelten Durchschnittswerte zu
verwenden. Vielmehr sind sie frei, den als Teil des Existenzminimums festge-
stellten Betrag zur Deckung ihrer Bedarfe eigenverantwortlich zu verwenden
(BT-Drucks. 15/1516, S. 46, 55 f.). Es ist deshalb verfehlt, die durch den Ge-
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setzgeber getroffenen Wertentscheidungen im Einzelnen in Frage zu stellen und
zu überprüfen, ob manche vom Gesetzgeber getroffenen Wertungen den eige-
nen Wertungen entsprechen.
(5) Das Ergebnis deckt sich zudem mit der gesetzgeberischen Wertung,
die in § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zum Ausdruck kommt. Nach dieser Norm ist
der Anspruch auf Sozialhilfe nicht pfändbar. Dies beruht darauf, dass die Sozi-
alhilfeleistungen dazu dienen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern (Grube
in: Grube/Wahrendorf, SGB II und XII, § 17 SGB XII Rn. 16). Im Gegensatz da-
zu ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld II grundsätzlich pfändbar, § 54 Abs. 4
SGB I. Soweit aber die Geldleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
- wie hier - der Höhe und der Herleitung nach der Geldleistung nach dem Zwölf-
ten Buch Sozialgesetzbuch entspricht, ist diese Wertung des Gesetzgebers bei
der Frage der Bestimmung des notwendigen Unterhalts nach § 850f Abs. 2 ZPO
(bzw. § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO) zu berücksichtigen.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Kniffka Kuffer Eick
Halfmeier
Leupertz
Vorinstanzen:
AG Castrop-Rauxel, Entscheidung vom 03.06.2009 - 2 M 554/09 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 16.10.2009 - 9 T 546/09 -