Urteil des BGH vom 05.02.2003

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, stpo, antrag, rechtsmittel, begründung, menge, stand, form, wiedereinsetzung, verteidiger)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 433/02
vom
5. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2003 ge-
mäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-
richts wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 19. Juni 2002
wurde von Seiten des Angeklagten rechtzeitig Revision eingelegt. Das Urteil
wurde den Verteidigern des Angeklagten am 18. Juli 2002 zugestellt. Da inner-
halb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO die Revisionsanträge und ihre Begrün-
dung nicht angebracht wurden, verwarf das Landgericht gemäß § 346 Abs. 1
StPO das Rechtsmittel durch Beschluß vom 21. August 2002 als unzulässig.
Dieser Beschluß ging dem Angeklagten am 30. August 2002 und seinem Ver-
teidiger am 5. September 2002 zu. Sein nicht näher begründeter Antrag auf
Entscheidung des Revisionsgerichts ging am 5. September 2002 bei Gericht
ein.
Der Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zulässig,
aber unbegründet. Das Rechtsmittel wurde zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO
als unzulässig verworfen.
Es besteht auch kein Anlaß, dem Angeklagten von Amts wegen Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegrün-
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dungsfrist zu gewähren (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO), da weder die Begründung
der Revision in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachge-
holt worden ist noch Gründe für die Fristversäumung vorgetragen oder ersicht-
lich sind (vgl. BGH, Beschl. v. 26. November 2002 - 4 StR 455/02).
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