Urteil des BGH vom 19.02.1999

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 152/99
Verkündet am:
23. März 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
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ZVG §§ 44, 51; BGB §§ 839 Cb, Fi, 249 Hd; ZPO § 287
a) Ein Nacherbenvermerk ist auch dann nicht in das geringste Gebot
aufzunehmen, wenn das Anwartschaftsrecht des Nacherben ver-
pfändet und die Verpfändung im Grundbuch gleichfalls eingetra-
gen ist. Aus diesem Grunde ist hier für die Festsetzung eines Zu-
zahlungsbetrags nach den §§ 50, 51 ZVG ebensowenig Raum.
b) Die Amtspflichten des Vollstreckungsgerichts bei der Festsetzung
des geringsten Gebots bestehen auch gegenüber dem Vollstrek-
kungsschuldner.
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c)
Zur Darlegung des aus einer fehlerhaften Zwangsversteigerung
entstandenen Schadens und zum Ersatz der Kosten eines erfolg-
losen Vorprozesses.
BGH, Urteil vom 23. März 2000 - III ZR 152/99 - KG Berlin
LG Berlin
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. März 2000 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa und
Galke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivil-
senats des Kammergerichts vom 19. Februar 1999 im Ko-
stenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Hilfsantrag des
Klägers abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
Die Großeltern des Klägers, A. und H. B., waren je zu Hälfte Miteigen-
tümer des Grundstücks B. 127 in B.-F., eingetragen im Grundbuch von F.
Bd. 48 Bl. 1868. Mit Erbvertrag vom 12. Februar 1958 setzten sie sich gegen-
seitig zu befreiten Vorerben ein; Nacherben sollten zu gleichen Teilen ihre drei
Kinder sein, darunter der Vater des Klägers, P. M., ersatzweise deren leibliche
Abkömmlinge.
Am 8. Juni 1985 verstarb A. B. Im Grundbuch wurden nunmehr seine
Ehefrau als Alleineigentümerin und in Abteilung II Nr. 5 ein Nacherbenvermerk
hinsichtlich der auf sie im Wege der Erbfolge übergegangenen ideellen Hälfte
eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 16. Oktober 1987 verpfändete P. M.
der Raiffeisenbank H. sein aus der Nacherbenstellung folgendes Anwart-
schaftsrecht für eine Schuld von 300.000 DM. Die Eintragung der Verpfändung
im Grundbuch erfolgte als Veränderung an derselben Stelle am 8. Januar/
24. Februar 1988. Nach dem Tod von H. B. am 9. Oktober 1990 wurden die
Kinder und Enkel der Eheleute B. in ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigen-
tümer des Grundstücks eingetragen, je zur Hälfte in Erbfolge nach A. und nach
H. B.. Gemäß Verträgen vom 10. Juni 1991 und 1. Juni 1992 veräußerte P. M.
seine beiden Miterbenanteile an den Kläger. Bereits am 15. August 1990 war
- nach einer Hypothek über 54.000 DM (III/20) - in Abteilung III Nr. 21 des
Grundbuchs eine Grundschuld über 400.000 DM zugunsten der D. Bank ein-
getragen worden.
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Aus der Post III/21 betrieb die Gläubigerin die Zwangsversteigerung des
Grundstücks. Das Vollstreckungsgericht stellte im Versteigerungstermin vom
18. April 1994 den bar zu entrichtenden Teil des geringsten Gebots auf
14.371,60 DM und als bestehenbleibende Rechte die Eintragungen in Abtei-
lung II Nr. 5 und III Nr. 20 mit Zuzahlungsbeträgen von 450.000 DM und
54.000 DM fest. Dazu heißt es im Versteigerungsprotokoll:
"Die folgenden bei der Feststellung des geringsten Gebots berück-
sichtigten Rechte bleiben als Teil des geringsten Gebots bestehen:
Abteilung II Nr. 5 - Nacherbenvermerk nach A. B. mit Verpfändung
des Anteils des Nacherben P. M.
Abteilung III Nr. 20 - 54.000 DM Hypothek
b.u.v.
Nach Anhörung der anwesenden Beteiligten wird der Ersatzwert der
Verpfändung III/5 (gemeint: II/5) auf 450.000 DM festgesetzt.
Auf §§ 50, 51 ZVG wird hingewiesen.
Der Wert der als Teil des geringsten Gebots bestehenbleibenden
Rechte beträgt hiernach insgesamt 504.000 DM."
Den Zuschlag erhielt der Bieter K. aufgrund eines Bargebots von
2.510.000 DM. Der Ersteigerer wandte sich unter dem 20. April 1994 an die
Raiffeisenbank H. und bat um Angabe ihrer durch Grundbucheintragung "ab-
gesicherten" Gesamtforderung, damit die Löschung der Grundbucheintragung
erfolgen könne, leistete in der Folgezeit jedoch weder an diese noch an die
Erbengemeinschaft Zahlungen. In einem Vorprozeß vor dem Landgericht B.
nahm der Kläger den Erwerber K. für die Erbengemeinschaft erfolglos auf eine
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Zuzahlung von 504.000 DM in Anspruch. In diesem Verfahren war dem Land B.
der Streit verkündet.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger von dem beklagten
Land aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung Schadensersatz. Er hat
gemeint, Nacherben- und Verpfändungsvermerk seien zu Unrecht im gering-
sten Gebot berücksichtigt worden, und hat behauptet, bei Kenntnis der wirkli-
chen Rechtslage hätte der Ersteigerer K. ein entsprechend höheres Bargebot
abgegeben. Er hätte dann auch ein Bargebot des Klägers von 3 Mio. DM noch
überboten. Seinen Schaden hat der Kläger in dem auf ihn entfallenden Drit-
telanteil eines um 450.000 DM höheren Bargebots sowie in den von ihm antei-
lig zu tragenden Kosten des Vorprozesses in Höhe von 10.054 DM gesehen
und ihn auf insgesamt 160.054 DM beziffert.
Mit der Klage hat der Kläger zunächst Zahlung an sich selbst verlangt
und im Termin vom 5. Mai 1998 sodann die Klage um einen Hilfsantrag auf
Leistung an die Erbengemeinschaft erweitert. Landgericht und Kammergericht
haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Hilfs-
antrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt in dem angefochtenen Umfang zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
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I.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Rechtspflegerin bei der Zwangs-
versteigerung drittbezogene Amtspflichten verletzt hat. Jedenfalls sei dem Klä-
ger nicht der Nachweis gelungen, daß solche Amtspflichtverletzungen zu dem
geltend gemachten Schaden geführt hätten. Den Umständen nach sei nicht
absehbar, welchen Einfluß das der Rechtspflegerin vorgeworfene Verhalten
auf den tatsächlichen Verlauf der Versteigerung genommen habe. Selbst wenn
man unterstelle, daß der Ersteigerer K. bereit gewesen sei, insgesamt
3.114.000 DM für den Erwerb aufzuwenden, bedeute dies nicht, daß er ein sol-
ches Gebot auch in Wirklichkeit abgegeben hätte. Der Kläger behaupte selbst
nicht, daß ein anderer Bieter außer ihm selbst einen höheren Betrag als
2,5 Mio. DM geboten hätte. Allein die Bieter zu 4 und 8 hätten Gebote abgege-
ben, die zuzüglich des angesetzten Wertes für bestehenbleibende Rechte ei-
nen Betrag von 2,5 Mio. DM überstiegen hätten. Es sei jedoch nicht auszu-
schließen, daß diese Mitbieter die angeblich fehlerhaften Hinweise der Rechts-
pflegerin erkannt hätten und sich hiervon nicht hätten beeinflussen lassen. So-
weit der Kläger behaupte, selbst ein Gebot von 2,5 Mio. DM abgegeben und
sich für seine Gebote eine Obergrenze von 3 Mio. DM gesetzt zu haben, die
bei einem zusätzlich zu zahlenden Betrag von 504.000 DM erreicht gewesen
sei, verkenne er, daß das eingetragene Pfandrecht der Raiffeisenbank H. auf
dem erworbenen Erbteil seines Vaters gelastet habe. Infolgedessen habe der
Kläger zur Erfüllung der Forderung ohnehin eine Zahlung leisten müssen, un-
abhängig davon, ob dieses Pfandrecht das Grundstück belastet habe, wie er es
sich offensichtlich fehlerhaft vorgestellt habe, oder lediglich seinen Erbteil.
Mindestens aber scheitere eine schlüssige Darlegung des Schadens daran,
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daß man nicht sicher wisse, ob der Ersteigerer K. ein Bargebot des Klägers in
Höhe von 3 Mio. DM tatsächlich überboten hätte.
Die Kosten für den erfolglosen Vorprozeß seien angesichts der klaren
Rechtslage nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls aber bestehe eine ander-
weitige Ersatzmöglichkeit in Gestalt eines Schadensersatzanspruchs gegen
seine damaligen Prozeßbevollmächtigten wegen Verletzung ihrer Beratungs-
pflichten.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden
Punkten nicht stand. Die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs der
Erbengemeinschaft nach A. B. (§ 839 BGB, Art. 34 GG), den der Kläger allein
noch geltend macht (§ 2039 Satz 1 BGB), sind schlüssig vorgetragen.
1.
Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die Rechtspflegerin
bei der Zwangsversteigerung schuldhaft Amtspflichten gegenüber den Erben
verletzt hat, ist zu bejahen.
a) Nacherben- und Verpfändungsvermerk in Abteilung II Nr. 5 des
Grundbuchs durften nicht bei der Feststellung des geringsten Gebots berück-
sichtigt werden (§ 44 Abs. 1 ZVG). Infolgedessen war auch kein Zuzahlungs-
betrag gemäß §§ 50, 51 ZVG für den Fall, daß die berücksichtigten Rechte
nicht bestanden, festzusetzen. In das geringste Gebot sind schon nach dem
Wortlaut des § 44 Abs. 1 ZVG, aber auch wegen des ihm zugrundeliegenden
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Übernahmeprinzips (§ 52 ZVG), nur Rechte am Grundstück (oder auf Befriedi-
gung aus dem Grundstück, soweit sie nach § 10 ZVG dem Gläubiger vorge-
hen) aufzunehmen (OLG Hamm OLGZ 1969, 63, 64; Jäckel/Güthe, ZVG, 7.
Aufl., § 44 Rn. 5). Nacherbenvermerke gehören nicht dazu (OLG Hamm aaO;
Steiner/Eickmann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 44
Rn. 115; Zeller/Stöber, ZVG, 16. Aufl., § 44 Rn. 5.16). Die Anordnung von Vor-
und Nacherbschaft enthält - vorbehaltlich einer Befreiung gemäß § 2136 BGB -
lediglich eine Verfügungsbeschränkung zu Lasten des Vorerben (§ 2113 Abs. 1
BGB); ihre Eintragung im Grundbuch hat allein den Zweck, bei Verfügungen
des Vorerben über das Nachlaßgrundstück einen etwaigen guten Glauben des
Erwerbers zu zerstören (§§ 2113 Abs. 3, 892 BGB; RGZ 83, 434, 437). Dieser
Schutz des Nacherbenrechts wird durch die Eintragung einer Verpfändung auf
den Pfandgläubiger erweitert (vgl. RGZ 83, 434, 437 f.). Deren Eintragung im
Grundbuch bewirkt aber nicht, daß das Pfandrecht an der Anwartschaft des
Nacherben oder - nach Eintritt des Nacherbfalles - an dessen Miterbenanteil
sich nunmehr auf das Grundstück selbst erstreckt; denn weder der Miterbe
noch gar bis zum Nacherbfall der Nacherbe haben ein Recht am einzelnen
Nachlaßgegenstand. Für eine Anwendung der §§ 44, 50 f. ZVG war daher hier
kein Raum. Eine Verpflichtung des Ersteigerers zur Zuzahlung wurde im
Streitfall dann - trotz Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses - auch durch die
fälschliche Festsetzung eines Zuzahlungsbetrags nicht begründet, was zwi-
schen den Parteien mindestens aufgrund der Interventionswirkung der Streit-
verkündung im Vorprozeß feststeht (§§ 68, 74 Abs. 3 ZPO).
b) Die Amtspflicht zur Beachtung der Verfahrensvorschriften des
Zwangsversteigerungsgesetzes bestand auch gegenüber den Erben als Voll-
streckungsschuldnern (vgl. Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 839 Rn. 582).
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Der Schuldner ist Beteiligter des Zwangsversteigerungsverfahrens (§ 9 ZVG),
sein Vermögen ist Gegenstand des Vollstreckungszugriffs. Schon daraus ergibt
sich, daß die Förmlichkeiten der Zwangsvollstreckung, an die das Gesetz die
Vollstreckungsorgane bindet und mit denen es die Eingriffe in Rechte des
Schuldners lenkt und begrenzt, regelmäßig auch seinem Interesse dienen, er
also insoweit zum Kreis der geschützten Dritten gehört. Entgegen der von der
schriftlichen Revisionserwiderung vertretenen Auffassung ist es nicht ange-
bracht, für die Festsetzung des geringsten Gebots oder des Zuzahlungsbetrags
nach §§ 50, 51 ZVG eine Ausnahme zu machen. Die Versteigerungsbedingun-
gen entscheiden maßgebend über Ausgang und Erfolg der Zwangsversteige-
rung, die Tilgung möglicherweise mit den dinglichen Rechten verbundener per-
sönlicher Verpflichtungen des Schuldners und die Höhe eines etwaigen, ihm
als Grundstückseigentümer gebührenden Übererlöses. Alles dies berührt un-
mittelbar nicht nur Belange der Vollstreckungsgläubiger, sondern auch die des
Schuldners.
c) An einem Verschulden der Rechtspflegerin ist ebensowenig zu zwei-
feln. Jeder Amtsträger muß die zur Führung seines Amtes notwendigen
Rechtskenntnisse haben oder sich verschaffen (vgl. nur BGHZ 139, 200, 203).
Bei sorgfältiger Prüfung war die Rechtslage insoweit auch nicht unklar.
2.
Der Senat vermag ferner dem Berufungsgericht nicht in der Ansicht zu
folgen, der Kläger habe einen aus der Amtspflichtverletzung folgenden Scha-
den nicht hinreichend vorgetragen. Das gilt sowohl für den hauptsächlich gel-
tend gemachten entgangenen Mehrerlös von 150.000 DM bei der Zwangsver-
steigerung als auch für den außerdem beanspruchten Ersatz der Kosten des
verlorengegangenen Vorprozesses gegen den Ersteigerer K.
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a) Im Ausgangspunkt zutreffend sieht das Berufungsgericht, daß die
Regelungen des § 287 ZPO dem Kläger hinsichtlich des Gangs der Versteige-
rung die Darlegungs- und Beweislast erleichtern können (vgl. dazu Zöl-
ler/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 287 Rn. 5 m.w.Nachw.). Auch bei Lücken im Kla-
gevortrag hat das Gericht eine Schätzung vorzunehmen, soweit hierfür tat-
sächliche Anhaltspunkte bestehen (s. nur BGH, Urt. vom 17. Juni 1998 - XII ZR
206/96 - WM 1998, 1787, 1788). Unter den vorliegenden Umständen spricht
aber, wie der Revision zuzugeben ist, schon die Lebenserfahrung dafür, daß
die Bieter das Bestehenbleiben des Nacherben- und Verpfändungsvermerks
nach den Versteigerungsbedingungen und den hierfür ersatzweise festgesetz-
ten Zuzahlungsbetrag bei der Kalkulation ihrer Gebote berücksichtigt haben,
wenngleich daraus noch nicht notwendig folgt, daß sie ohne diese Festsetzun-
gen ihre Bargebote gerade um diesen Betrag erhöht hätten.
aa) Gleichwohl will das Berufungsgericht § 287 ZPO hier nicht anwen-
den, weil es meint, den Umständen nach sei nicht absehbar, welchen Verlauf
die Versteigerung sonst genommen hätte. Um das auf dem erworbenen Erbteil
lastende Pfandrecht zum Erlöschen zu bringen, hätte der Kläger ohnehin eine
Zahlung leisten müssen, gleichgültig, ob an die Pfandgläubigerin oder an das
Vollstreckungsgericht zur Ersteigerung des Grundstücks. Er habe sogar ge-
genüber anderen Bietern einen Vorteil gehabt, wenn er gewußt habe, daß die
gesicherte Forderung nur geringer valutiert habe. Folglich habe der Kläger bei
Abgabe seiner Gebote im Versteigerungstermin seine finanziellen Belastungen
korrekt eingeschätzt. Das ist von Rechtsfehlern beeinflußt. Mit dieser Begrün-
dung läßt sich eine Anwendung des § 287 ZPO nicht verneinen.
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Nach den Versteigerungsbedingungen, die das Pfandrecht am Nacher-
benrecht (wegen Eintritts des Nacherbfalles schon vor dem Versteigerungster-
min tatsächlich am Miterbenanteil des P. M.) wie eine Grundstücksbelastung
behandelten, mußte der Kläger im Falle eines Zuschlags an ihn zunächst mit
einer vollen Zahlungspflicht in Höhe von 450.000 DM rechnen. Soweit Zahlun-
gen nicht an die Pfandgläubigerin zu erbringen waren, weil die gesicherte For-
derung niedriger war, hatte nach den vom Vollstreckungsgericht angewendeten
Vorschriften der §§ 50 und 51 ZVG eine Zuzahlung an die Erbengemeinschaft
zu erfolgen, wovon allerdings ein Drittel entsprechend dem erworbenen Erbteil
wieder an den Kläger zurückgeflossen wäre. Er hätte im Ergebnis also bei-
spielsweise, wenn das Pfandrecht nur in Höhe von 300.000 DM bestand, mit
Aufwendungen von 400.000 DM (300.000 DM zur Ablösung des Pfandrechts,
150.000 DM Zuzahlung, abzüglich 50.000 DM Rückfluß aus der Erbmasse)
kalkulieren müssen. Tatsächlich traf den Kläger jedoch ausschließlich eine
Haftung aufgrund der Verpfändung des übernommenen Nacherbenanteils, in
dem genannten Beispiel in Höhe von 300.000 DM. Bei richtiger Sachbehand-
lung hätte er demnach gerade bei Kenntnis einer geringeren Valutierung des
Pfandrechts, was das Berufungsgericht nicht ausschließt, erhebliche freie Be-
träge zur Erhöhung seines Bargebots - im Beispiel 100.000 DM - zur Verfügung
gehabt. Daß er diese bei seinen Geboten auch eingesetzt hätte, entspricht, wie
ausgeführt, der Lebenserfahrung.
bb) Die Revision rügt darüber hinaus mit Recht, daß ohne den Ansatz
der "Belastung" in Abteilung II Nr. 5 im geringsten Gebot und ohne Festsetzung
eines bei Nichtbestehen des Rechts vom Bieter zu berücksichtigenden Zuzah-
lungsbetrags von 450.000 DM nach der - vom Berufungsgericht auch in diesem
Zusammenhang nicht berücksichtigten - Lebenserfahrung ebenso der Bieter
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zu 8, der bis 2,5 Mio. DM mitgeboten hatte, sein Gebot entsprechend erhöht
hätte. Bereits ein Mehrgebot von seiner Seite über 160.000 DM hätte ausge-
reicht, falls es der Kläger nicht überboten hätte, den mit der Klage geltend ge-
machten Teil des der Erbengemeinschaft entstandenen Schadens von
150.000 DM abzudecken. Die Bedenken des Berufungsgerichts, es sei nicht
auszuschließen, daß die Mitbieter zu 4 und 8 den Fehler des Vollstreckungsge-
richts erkannt und ihre Gebote unabhängig davon abgegeben hätten, sind, wie
der Revision ebenfalls zuzugeben ist, Spekulation und ohne Anhalt im Partei-
vortrag. Eine Erfahrung des täglichen Lebens kann hierfür, zumal bei der
schwierigen und nicht ohne weiteres durchschaubaren Materie der Grund-
stückszwangsvollstreckung, jedenfalls nicht in Anspruch genommen werden.
b) Das Berufungsgericht ist ferner der Ansicht, die Kosten des gegen
den Erwerber K. wegen der Zuzahlung erfolglos geführten Rechtsstreits könne
der Kläger (für die Erbengemeinschaft) nicht anteilig ersetzt verlangen, da sie
zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen seien. Bei ausreichender
Prüfung hätten die Miterben von der nicht erfolgversprechenden Klage abse-
hen müssen, zumal sie von dem Erwerber mit Schreiben vom 8. September
1994 auf die maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte hingewiesen worden
seien. Dem vermag der Senat schon im Ansatz nicht zu folgen; das Berufungs-
gericht schöpft zudem den Sachverhalt nicht aus.
aa) Im Regelfall hat der Schädiger den gesamten durch die pflichtwidri-
ge Handlung adäquat verursachten Schaden zu tragen. Dazu gehören auch die
Kosten eines objektiv unberechtigten Rechtsstreits, falls der Geschädigte ihn
vernünftigerweise für erforderlich halten durfte, um den Schaden abzuwenden
oder gering zu halten (BGHZ 18, 366, 371 f.; 78, 274, 279 f.). Umgekehrt fehlt
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der adäquate Ursachenzusammenhang, wenn solche Aufwendungen durch ein
völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten ausgelöst worden sind
(vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1991 - VII ZR 315/90 - NJW-RR 1991, 1428).
Von einer derart unsachgemäßen Rechtsverfolgung kann hier aber nicht ge-
sprochen werden. Ob die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses bewirkt, daß
der Ersteigerer zur Leistung des festgesetzten Zuzahlungsbetrags auch bei
einem zu Unrecht ins geringste Gebot aufgenommenen Nacherben- und Ver-
pfändungsvermerk verpflichtet ist, war zumindest bis zur Entscheidung des
Landgerichts im Vorprozeß ungeklärt. Mit Rücksicht hierauf war zu erwarten,
daß sich das beklagte Land im Amtshaftungsprozeß auf einen solchen An-
spruch berufen würde. Unter solchen Umständen erscheint es nicht unange-
messen, zumindest aber nicht offensichtlich sachwidrig, daß die Erbengemein-
schaft zunächst eine Durchsetzung ihres möglichen Zahlungsanspruchs gegen
den Erwerber K. versuchte.
bb) Die Revision weist darüber hinaus zu Recht darauf hin, daß der Klä-
ger nach der von ihm vorgelegten Korrespondenz nachträglich dem Vollstrek-
kungsgericht das gegnerische Schreiben vom 8. September 1994 mit der Bitte
um Erläuterung vorgelegt und dieses ihn unter dem 15. September 1994 in
seiner Rechtsauffassung weitgehend bestärkt hatte. Nach ständiger Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs kann der Bürger im allgemeinen auf die Rich-
tigkeit einer amtlichen Belehrung vertrauen und braucht nicht klüger zu sein als
der fachkundige Beamte (BGHZ 108, 224, 230; 134, 100, 115; Senatsurteil
vom 18. Oktober 1990 - III ZR 260/88, NVwZ-RR 1991, 171, 173 m.w.N.). Vor
diesem Hintergrund erscheint der gegen den Ersteigerer K. angestrengte
Rechtsstreit durch die Amtspflichtverletzungen der Rechtspflegerin bei der
Zwangsversteigerung und die nachfolgende, zumindest unvollständige und
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insgesamt irreführende Auskunft des Vollstreckungsgerichts überdies nicht nur
im Sinne äquivalenter Kausalität veranlaßt, sondern gewissermaßen "heraus-
gefordert" und aus diesem Grunde ebenso zurechenbar verursacht (vgl. dazu
BGH, Urteil vom 27. Oktober 1970 - VI ZR 62/69 - NJW 1971, 134, 135).
3. Bei dieser Sachlage spricht - entgegen der Ansicht des Berufungsge-
richts - nichts für eine Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages und damit einen
Schadensersatzanspruch des Klägers oder der Erben gegen ihre Prozeßbe-
vollmächtigten als anderweitige Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB).
III.
1.
Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand stellt sich die Klageab-
weisung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).
a) Das Spruchrichterprivileg in § 839 Abs. 2 BGB gilt nicht für Entschei-
dungen in der Zwangsvollstreckung (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 1985
- III ZR 105/84 - WM 1986, 331, 333). Der Kläger hätte zwar außerdem gegen
den fehlerhaften Zuschlagsbeschluß gemäß §§ 95 ff. ZVG, 11 RPflG a.F. befri-
stete Erinnerung einlegen können, um den Schaden abzuwenden (§ 839 Abs. 3
BGB). Daß er dies versäumt hat, kann ihm nach den vorstehenden Ausführun-
gen aber nicht als Verschulden angelastet werden.
b) Auch die vom Beklagten schließlich erhobene Einrede der Verjährung
ist nicht begründet. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB be-
ginnt, wenn der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichti-
- 16 -
gen Kenntnis erlangt. Solche Kenntnis ist vorhanden, wenn dem Geschädigten
zuzumuten ist, aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine Schadensersatz-
klage - sei es auch nur als Feststellungsklage - zu erheben, die bei verständi-
ger Würdigung der von ihm vorgetragenen Tatsachen Erfolgsaussicht hat (vgl.
Senatsurteil BGHZ 138, 247, 252 ff.; BGH, Urt. vom 16. Dezember 1997 - V ZR
408/96 - NJW 1998, 988 f.). Rechtsunkenntnis kann im Einzelfall bei unsiche-
rer und zweifelhafter Rechtslage allerdings den Verjährungsbeginn hinaus-
schieben (BGHZ 138, 247, 252). So liegt es hier. Angesichts der im Streitfall
bestehenden rechtlichen Unsicherheiten über den Eintritt eines Schadens
(oben II 2 b aa) durfte der Kläger zunächst den Ausgang des Vorprozesses
abwarten. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts wurde dort mit Ablauf
der Berufungsfrist am 26. Mai 1995 rechtskräftig. Im vorliegenden Verfahren
hat der Kläger aber bereits in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 1998 -
und damit noch innerhalb der Dreijahresfrist - die jetzt noch anhängige Klage
auf Zahlung an die Erbengemeinschaft erhoben (§ 261 Abs. 2 ZPO).
2.
Das Berufungsurteil muß deswegen aufgehoben und die Sache zur er-
neuten tatrichterlichen Beurteilung an das Berufungsgericht zurückverwiesen
werden (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO). Dabei wird das Berufungsgericht unter Be-
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rücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erneut zu prüfen haben, inwie-
weit ein Schaden der Erbengemeinschaft durch die fehlerhafte Festsetzung
des geringsten Gebots hinreichend wahrscheinlich ist (§ 287 ZPO).
Wurm
Streck
Schlick
Kapsa
Galke