Urteil des BGH vom 23.01.2013
BGH: treu und glauben, recht der europäischen union, eugh, reduktion, vertragsschluss, verbraucher, rückzahlung, zugang, agb, ausgangspreis
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 60/12
Verkündet am:
23. Januar 2013
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom  14.  November  2012  durch  den  Vorsitzenden  Richter  Ball,  die  Richterin
Dr. Hessel,  den  Richter  Dr. Achilles,  die  Richterin  Dr. Fetzer  und  den  Richter
Dr. Bünger
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Bonn vom 1. Februar 2012 im Kostenpunkt und
insoweit  aufgehoben,  als  zum  Nachteil  der  Beklagten  erkannt
worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der  Kläger  verlangt  von  der  Beklagten,  einem  regionalen  Gasversor-
gungsunternehmen, welches den Kläger leitungsgebunden mit Erdgas versorg-
te,  die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von  3.829,16
€ nebst Zinsen auf-
grund  unwirksamer  Gaspreisanpassungen  im  Zeitraum  vom  17.  Mai  2004  bis
zum 31. März 2009.
Die Parteien schlossen mit Wirkung zum 7. April 1995 einen vorformulier-
ten  Erdgasliefervertrag  (Sondervertrag).  Als  Arbeitspreis  waren  3,95 Pf/kWh
(2,02  ct/kWh)  netto  vereinbart,  als  Grundpreis  28  DM/Monat  (14,32
€/Monat)
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netto.  § 2 Nr.  2  des  Vertrages  sieht  vor,  dass  sich  der  Gaspreis  ändert,  wenn
eine Änderung der allgemeinen Tarife der Beklagten eintritt. Nach § 5 kann der
Vertrag  erstmals  nach  Ablauf  von  12  Monaten  und  danach  jeweils  mit  einer
Frist von drei Monaten zum Ende eines Abrechnungsjahres schriftlich gekündigt
werden. Die Beklagte änderte aufgrund der Preisanpassungsklausel wiederholt
ihre  Preise.  Der  Kläger  widersprach  den  Preisänderungen  nicht,  wandte  sich
auch  nicht  gegen  die  Jahresabrechnungen  und  leistete  die  Abschlagszahlun-
gen.
Der Kläger verlangt unter Berufung auf das die Beklagte betreffende Se-
natsurteil  vom  17.  Dezember  2008  (VIII  ZR  274/06)  die  gezahlten  Erhöhungs-
beträge zurück. Er hat, ausgehend von einem Arbeitspreis in Höhe von 3,95 Pf/
kWh (2,02 ct/kWh), den Rückforderungsanspruch mit  3.829,16
€ beziffert. Das
Amtsgericht  hat  der  Klage  in  Höhe  von  2.652,03
€  nebst  Zinsen  stattgegeben
und  sie  im  Übrigen  abgewiesen.  Das  Berufungsgericht  hat  die  Berufung  der
Beklagten  und  die  Anschlussberufung  des  Klägers  zurückgewiesen.  Mit  der
vom  Berufungsgericht  zugelassenen  Revision  erstrebt  die  Beklagte  weiterhin
die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das  Berufungsgericht  hat  zur  Begründung  seiner  Entscheidung  im  We-
sentlichen ausgeführt:
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Dem  Kläger  stehe  nur  ein  Anspruch  in  Höhe  von  2.652,03
€  aus unge-
rechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu.
Das  vertragliche  Preisänderungsrecht  in  §  2  des  Sondervertrages  sei
- was die Beklagte nicht in Abrede stelle - gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Ein  einseitiges  Preisanpassungsrecht  der  Beklagten  ergebe  sich  auch  weder
aus einem Rückgriff auf die AVBGasV beziehungsweise die GasGVV noch aus
einer konkludenten vertraglichen Änderung des Gaspreises.
Ein  Recht  der  Beklagten  zur  einseitigen  Preisänderung  lasse  sich  nicht
aus  einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB herleiten.
Sie  scheitere  jedenfalls  daran,  dass  sich  nicht  feststellen  lasse,  welche  Preis-
anpassungsregelung  die  Vertragsparteien  vereinbart  hätten,  wenn sie  bei  Ver-
tragsabschluss bedacht hätten, dass die von der Beklagten vorgegebene Preis-
anpassungsklausel  unwirksam  sei.  Könne  aber  eine  Regelungslücke  auf  ver-
schiedene Weise geschlossen werden und bestünden keine Anhaltspunkte da-
für, für welche Alternative sich die Parteien entschieden hätten, sei eine ergän-
zende Vertragsauslegung ausgeschlossen.
Der Vertrag sei auch nicht nach § 306 Abs. 3 BGB insgesamt unwirksam,
da  dies  erfordere,  dass  das  Festhalten  am  Vertrag  für  eine  der  Parteien  eine
unzumutbare Härte darstelle. Hiervon könne nicht ausgegangen werden, da die
Beklagte das Recht habe, sich nach Ablauf der Mindestvertragsdauer mit einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Abrechnungsperiode vom Ver-
trag zu lösen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das wirtschaftliche Gesamt-
risiko  der  Beklagten  auf  die  verjährungsfreie  Zeit  begrenzt  sei  und  ihr  für  die
bereits  verjährten  Zeiträume  die  Vorteile  der  unwirksamen  Preisanpassungs-
klausel verblieben.
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Der  Kläger  dürfe  der Berechnung  seines  Rückforderungsanspruchs  den
geltend gemachten Arbeitspreis von 3,95 Pf/kWh (2,02 ct/kWh) netto zugrunde
legen.
Die  Beklagte  könne  sich  nicht  auf  den  Wegfall  der  Bereicherung
(§ 818 Abs.  3  BGB)  berufen.  Bei  der  Leistungskondiktion  sei  zu  berücksichti-
gen, wer nach den Vorschriften des fehlgeschlagenen Geschäfts das Entreiche-
rungsrisiko zu tragen habe. Das Beschaffungsrisiko liege bei der Beklagten als
Lieferantin  und  könne  nicht  über  § 818  Abs.  3  BGB  auf  den  Kunden  verlagert
werden.
Der Rückzahlungsanspruch sei auch nicht verwirkt. Es fehle jedenfalls an
einem  schutzwürdigen  Vertrauen  der  Beklagten.  Soweit  der  Gläubiger  seinen
Anspruch  wegen  einer  vom  Schuldner  pflichtwidrig  verwendeten  unwirksamen
Allgemeinen  Geschäftsbedingung  nicht  geltend  mache,  sei  das  Vertrauen  des
Verwenders in dieses Verhalten nicht schutzwürdig.
Die Beklagte könne sich aber mit Erfolg auf die Verjährung des Rückzah-
lungsanspruchs  für  die  im  Zeitraum  vom  17.  Mai  2004  bis  zum  31.  Dezember
2006 vereinnahmten Überzahlungen in Höhe von 1.177,13
€ berufen.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden
Punkt nicht stand. Frei von Rechtsfehlern ist zwar die Annahme des Berufungs-
gerichts,  dass  dem  Kläger  dem  Grunde  nach  ein  Anspruch  aus  § 812  Abs.  1
Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der aufgrund der unwirksamen Gaspreiser-
höhungen gezahlten Erhöhungsbeträge zusteht. Das Berufungsgericht hat aber
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der  Berechnung  des  Rückforderungsanspruchs  rechtsfehlerhaft  einen  Arbeits-
preis von 2,02 ct/kWh netto zugrunde gelegt.
1.  Das  Berufungsgericht  hat  im  Anschluss  an  das  Senatsurteil  vom
17. Dezember  2008  (VIII  ZR  274/06,  BGHZ  179,  186  ff.)  das  Vorliegen  eines
(Norm-)Sonderkundenvertrages  ebenso  wie  die  Unwirksamkeit  der  in  diesem
Vertrag  enthaltenen  Preisänderungsklausel  der  Beklagten  rechtsfehlerfrei  be-
jaht. Gegen diese rechtliche Bewertung wendet sich die Revision nicht.
2.  Mit  Recht  -  und  von  der  Revision  ebenfalls  unbeanstandet  -  hat  das
Berufungsgericht  auch  angenommen,  dass  weder  in  der  Zahlung  der  abge-
rechneten  Beträge  noch  in  dem  Weiterbezug  von  Gas  nach  Ankündigung  der
Preiserhöhungen eine konkludente Zustimmung  des Klägers zur Erhöhung der
Gaspreise liegt (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, NJW 2012,
1865 Rn. 16 ff.,  zur Veröffentlichung in  BGHZ 192,  372 bestimmt,  und VIII  ZR
93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 22 f.; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW
2011,  1342  Rn.  40  ff.;  vom  14.  Juli  2010  -  VIII  ZR  246/08,  BGHZ  186,  180
Rn. 57 ff.).
3.  Da  die  Preisänderungsklausel  unwirksam  ist,  hat  der  Kläger  dem
Grunde nach einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzah-
lung der aufgrund der unwirksamen Gaspreiserhöhungen für die Jahre 2004 bis
2009 gezahlten Erhöhungsbeträge.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Berechnung des
Anspruchs  jedoch  nicht  der  bei  Vertragsschluss  geschuldete  Anfangspreis  zu-
grunde  zu  legen.  Dies  ergibt  sich  aus  einer  ergänzenden  Vertragsauslegung
(§§  157,  133  BGB)  des  Versorgungsvertrages,  deren  Voraussetzungen  das
Berufungsgericht zu Unrecht verneint hat und die dazu führt, dass sich der Klä-
ger  nicht  darauf  berufen  kann,  dass  es  für  alle  in  dem  klagegegenständlichen
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Zeitraum  über  den  ursprünglich  vereinbarten  Anfangspreis  hinausgehenden
Zahlungen an einem Rechtsgrund fehlt.
a) Beide Parteien waren sich bei Vertragsschluss einig, dass der verein-
barte  (Anfangs-)Preis  nur  zu  Beginn  des  Versorgungsverhältnisses  gelten  und
bei  späteren  Änderungen  der  allgemeinen  Tarife  ein  anderer  Preis  geschuldet
sein  sollte.  Denn  die  Aufnahme  eines  Preisänderungsrechts  zeigt  den  Willen
der Parteien, dass der Kunde - und nicht das Versorgungsunternehmen - Preis-
änderungen tragen soll, die etwa auf Veränderungen der Brennstoffbezugskos-
ten  oder  der  Lohn-  und  Materialkosten  zurückgehen.  Aus  der  Aufnahme  einer
Preisänderungsklausel bei Vertragsschluss wird deutlich, dass sich die Parteien
von dem lebensnahen Bewusstsein haben leiten lassen, dass Preisänderungen
im  Laufe  des  auf  unbestimmte  Zeit  angelegten  Bezugsverhältnisses  zu  erwar-
ten sind und deshalb der Gefahr einer zukünftigen Äquivalenzstörung in ange-
messener Weise  zu  begegnen  ist.  Da  die  von  den  Parteien  vereinbarte  Preis-
änderungsklausel  der  Inhaltskontrolle  nach  §  307  BGB  (Art. 229  §  5  Satz  2
EGBGB)  nicht  standhält,  ist  daher  im  Regelungsplan  der  Parteien  eine  Lücke
eingetreten (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 20,
und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 25; jeweils mwN).
Wie  der  Senat  -  nach Erlass  des  Berufungsurteils  -  entschieden hat,  ist
diese Lücke im Vertrag im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß
§§ 157, 133 BGB in der Weise zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit
derjenigen  Preiserhöhungen,  die  zu  einem  den  vereinbarten  Anfangspreis
übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht in-
nerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresab-
rechnung,  in  der  die  Preiserhöhung  erstmals  berücksichtigt  worden  ist,  bean-
standet  hat  (vgl.  Senatsurteile  vom  14.  März  2012  -  VIII  ZR  113/11,  aaO
Rn. 21 ff., und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 26 ff.; jeweils mwN).
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b)  Entgegen  der  Ansicht  der  Revisionserwiderung  steht  dieser  Lösung
nicht  das  -  nach  den  vorgenannten  Senatsentscheidungen  ergangene  -  Urteil
des  Gerichtshofs  der  Europäischen  Union  (fortan:  Gerichtshof)  vom  14.  Juni
2012 (Rs. C-618/10, NJW 2012, 2257 - Banco Español de Crédito) entgegen.
aa) Nach dem Urteil des Gerichtshofs ist mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie
93/13/EWG eine mitgliedstaatliche Regelung unvereinbar, die es dem nationa-
len  Gericht  gestattet,  "wenn  es  eine  missbräuchliche  Klausel  in  einem  Vertrag
zwischen  einem  Gewerbetreibenden  und einem Verbraucher  entdeckt,  den  In-
halt  dieser  Klausel  abzuändern,  anstatt  schlicht  deren  Anwendung  gegenüber
dem Verbraucher auszuschließen" (EuGH, aaO Rn. 71). Eine Regelung dieses
Inhalts  kennt  das  innerstaatliche  deutsche  Recht  nicht.  Nach  §  306  Abs.  1,  2
BGB bleibt der Vertrag vielmehr unter Wegfall der unwirksamen Klausel im Üb-
rigen  bestehen,  wobei  an  die  Stelle  der  unwirksamen  Klausel  die  dispositiven
gesetzlichen  Bestimmungen  treten.  Auch  nach  der  ständigen  Rechtsprechung
des  Bundesgerichtshofs  ist  dem nationalen Gericht  die  inhaltliche Abänderung
einer wegen unangemessener Benachteiligung unwirksamen Klausel, die dazu
führen  würde,  der  Klausel  mit  einem  (noch)  zulässigen  Inhalt  Geltung  zu  ver-
schaffen (geltungserhaltende Reduktion), verboten (vgl. grundlegend BGH, Ur-
teile  vom  17.  Mai  1982  -  VII  ZR  316/81,  BGHZ  84,  109,  116  f.;  vom  19.  Sep-
tember 1983 - VIII ZR 84/82, NJW 1984, 48 unter II 1 a bb).
Von  der  geltungserhaltenden  Reduktion  unangemessener  Klauseln  zu
unterscheiden ist die  ergänzende Vertragsauslegung.  Bei ihr  geht  es nicht da-
rum,  einer  unangemessenen  Klausel  im  Wege  der  Auslegung  einen  anderen,
noch angemessenen Inhalt beizulegen, sondern um die Ausfüllung einer Lücke
im Vertragsgefüge, die durch den Wegfall der unwirksamen Klausel entsteht.
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bb) Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGH, Urteil vom
12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 318), bestehen gegen eine
ergänzende Vertragsauslegung - wie sie auch in verschiedenen anderen euro-
päischen Rechtsordnungen vorgesehen ist (vgl. Grabitz/Hilf/Pfeiffer, Das Recht
der Europäischen Union, Stand Mai 1999, Band IV, A 5 Rn. 8) - keine europa-
rechtlichen  Bedenken,  da  in  der  Richtlinie  93/13/EWG  nicht  geregelt  ist,  unter
welchen  Voraussetzungen  der  Vertrag  ohne  die  unwirksame  Klausel  fortgilt.
Dem  ist  auch  die  Literatur  einhellig  gefolgt  (Grabitz/Hilf/Pfeiffer,  aaO;  Münch-
KommBGB/Basedow,  6.  Aufl.,  §  306  Rn.  4;  H.  Schmidt  in  Ulmer/Brandner/
Hensen,  AGB-Recht,  11.  Aufl.,  §  306  BGB  Rn.  4c;  Wolf  in  Wolf/Lindacher/
Pfeiffer,  AGB-Recht,  5.  Aufl.,  Art.  6  RL  Rn.  7;  vgl.  auch  Erman/Roloff,  BGB,
13. Aufl., § 306 Rn. 3). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der genannten
Entscheidung  des  Gerichtshofs.  Denn  nach  dieser  Entscheidung  ist  mit  Art. 6
der  Richtlinie  93/13/EWG  nur  eine  geltungserhaltende  Reduktion  unvereinbar,
nicht aber eine ergänzende Vertragsauslegung.
Nach dem Urteil des Gerichtshofs ist es den Gerichten verboten,  "durch
Abänderung des Inhalts" der missbräuchlichen Klausel den Vertrag anzupassen
(EuGH, aaO Rn. 65, 69, 71, 73). Eine solche Abänderung des Inhalts der Klau-
sel entspricht im deutschen Recht einer geltungserhaltenden Reduktion.
Zudem  betont  der  Gerichtshof,  dass  ohne  eine  strikte  Nichtanwendung
der unwirksamen Klausel Gewerbetreibende versucht sein könnten, diese Klau-
seln  gleichwohl  zu  verwenden,  wenn  sie  wüssten,  dass  der  Vertrag  durch  die
Gerichte im erforderlichen Umfang angepasst werde. Hierdurch würde das Ziel
der Richtlinie, der Verwendung missbräuchlicher Klauseln "ein Ende zu setzen",
unterlaufen (EuGH, aaO Rn. 68 f.). Dies ist auch die Begründung für das Verbot
der geltungserhaltenden Reduktion im deutschen Recht (vgl. BGH, Urteile vom
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17.  Mai 1982  - VII ZR 316/81, aaO; vom 19.  September 1983  - VIII ZR 84/82,
aaO).
cc) Um eine solche verbotene Klauselanpassung im Wege der geltungs-
erhaltenden Reduktion handelt es sich bei der vom Senat vorgenommenen er-
gänzenden Vertragsauslegung indes nicht. Während die Klauselanpassung die
Preisänderungsregelung als solche  - nur mit  einem veränderten,  gesetzeskon-
formen  Inhalt  -  aufrechterhalten  will,  setzt  die  ergänzende  Vertragsauslegung
die  unabänderliche  Unwirksamkeit  der  den  Verbraucher  benachteiligenden
Klausel  voraus.  Denn  nur  dann  besteht  eine  dem  Regelungsplan  der  Parteien
widersprechende  Lücke  im  Vertrag,  die  durch  Auslegung  geschlossen  werden
kann.
Der Senat hat ausdrücklich klargestellt, dass es nicht in Betracht kommt,
an die Stelle der unwirksamen - den Vertragspartner des Klauselverwenders im
Sinne des § 307 BGB unangemessen benachteiligenden - Preisänderungsklau-
sel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine (wirksame) Bestimmung
gleichen Inhalts zu setzen. Dem entsprechend hat der Senat in den bereits ent-
schiedenen Fällen die wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln
lückenhaften Verträge nicht um eine Preisanpassungsregelung mit abweichen-
dem - angemessenem - Inhalt ergänzt, sondern unter Zugrundelegung des voll-
ständigen Wegfalls der unangemessenen Preisanpassungsklauseln darauf  ab-
gestellt,  was  die  Parteien  bei  einer  angemessenen,  objektiv-generalisierenden
Abwägung  ihrer  Interessen  nach  Treu  und  Glauben  redlicherweise  vereinbart
hätten, wenn sie bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der verwendeten Preis-
änderungsklausel  jedenfalls  unsicher  war  (Senatsurteil  vom  14.  März  2012
- VIII ZR 113/11, aaO Rn. 24). Das hierbei gewonnene Ergebnis der ergänzen-
den  Vertragsauslegung  lässt  den  Inhalt  der  unangemessenen  Preisanpas-
sungsklauseln und deren Unwirksamkeit unberührt; es ergänzt den Vertragsin-
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halt  vielmehr  auf der Rechtsfolgenseite  um eine  Regelung,  die  gerade deswe-
gen  erforderlich  ist,  weil  das  unangemessen  ausgestaltete  einseitige  Preisan-
passungsrecht  vollständig  entfällt  und  dadurch  im  Vertragsgefüge  eine  Lücke
entsteht,  die  zu  einem  nach  dem  ursprünglichen  Regelungsplan  der  Parteien
untragbaren Ergebnis führen würde.
dd)  Im  Übrigen  entspricht  die  vom  Senat  vorgenommene  ergänzende
Vertragsauslegung der Zielsetzung der Richtlinie 93/13/EWG.
Ziel der Richtlinie ist es, die nach dem Vertrag bestehende formale Aus-
gewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materiel-
le  Ausgewogenheit  zu  ersetzen  und  so  deren  Gleichheit  wiederherzustellen
(EuGH, aaO Rn. 63). Dabei sind die Interessen beider Vertragsparteien in den
Blick zu nehmen, um die angestrebte Ausgewogenheit der Interessen der Ver-
tragsparteien  zu  gewährleisten  (EuGH,  Urteil  vom  15.  März  2012  -  Rs.  C-
453/10, NJW 2012, 1781 Rn. 31 f. -
Pereničová und Perenič, unter Bezugnah-
me  auf  den  Schlussantrag  der  Generalanwältin  vom  29.  November  2011  -  C-
453/10, BeckRS 2011, 81770 Rn. 63).
(1) Die von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG geforderte materielle
Ausgewogenheit kann in der vorliegenden Konstellation nicht alleine durch den
Wegfall der unwirksamen Bestimmung über das Preisanpassungsrecht auch für
die  Vergangenheit  wiederhergestellt  werden.  Denn  da  die  Parteien  durch  die
Vereinbarung  der  Preisanpassungsklausel  nicht  von  einer  dispositiven  Norm
abgewichen sind, steht dispositives Gesetzesrecht im Sinne konkreter materiell-
rechtlicher  Regelungen  eines  Preisanpassungsrechts  nicht  zur  Verfügung.  Zu
den gemäß § 306 Abs. 2 BGB im Falle einer unwirksamen Vertragsbestimmung
den  Inhalt  des  Vertrages  regelnden  "gesetzlichen  Vorschriften"  des  insoweit
maßgeblichen  nationalen  deutschen  Rechts  (vgl.  EuGH,  Urteil  vom  14.  Juni
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2012 - Rs. C-618/10, aaO Rn. 72; ferner EuGH, Urteil vom 1. April 2004  - Rs.
C-237/02, NJW 2004, 1647 Rn. 21  - Freiburger Kommunalbauten) gehört aber
auch  die  ergänzende  Vertragsauslegung  (Senatsurteil  vom  1.  Februar  1984
-  VIII  ZR  54/83,  BGHZ  90,  69,  75), die  ebenfalls  eine materielle Ausgewogen-
heit  der  Vertragsbeziehungen  sicherstellt  und  es  zugleich  ermöglicht,  grund-
sätzlich die Wirksamkeit des Vertrages in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten
(vgl.  EuGH,  Urteil  vom  15.  März  2012  -  Rs.  C-453/10,  aaO  Rn.  31).  Denn  die
ergänzende Vertragsauslegung orientiert sich nicht nur an dem hypothetischen
Parteiwillen,  sondern auch an dem objektiven Maßstab von Treu und Glauben
und  führt  zu  einer  die  beiderseitigen  Interessen  angemessen  berücksichtigen-
den Regelung (Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO mwN).
(2) Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung
des  Senats  (vgl.  BVerfG,  NJW  2011,  1339,  1341)  findet  die  ergänzende  Ver-
tragsauslegung nicht in jedem Fall einer unwirksamen Preisanpassungsklausel
in einem Energielieferungsvertrag, sondern nur in eng umgrenzten Ausnahme-
fällen  Anwendung.  Sie  kommt  nur  dann  in  Betracht,  wenn  sich  die  mit  dem
Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives
Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beidersei-
tigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das
Vertragsgefüge  völlig  einseitig  zugunsten  des  Kunden  verschiebt  (Senatsurteil
vom 14.  Juli 2010  - VIII ZR 246/08,  BGHZ 186,  180 Rn.  50 mwN).  Diese Vor-
aussetzungen  hat  der  Senat  in  einer  Reihe  von  Fällen  verneint,  die  dadurch
gekennzeichnet waren, dass das Energieversorgungsunternehmen es selbst in
der  Hand  hatte,  einer  nach  Widerspruch  oder  Vorbehaltszahlung  des  Kunden
zukünftig  drohenden  unbefriedigenden  Erlössituation  durch  Ausübung  des  ihm
vertraglich  eingeräumten Kündigungsrechts  in zumutbarer Weise  zu begegnen
(vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 22 mwN).
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Der Senat nimmt jedoch - unter Berücksichtigung der weiteren Umstände
des Einzelfalls (vgl. BVerfG, aaO)  - eine nicht  mehr hinnehmbare Störung des
Vertragsgefüges  dann  an,  wenn  es  sich  um  ein  langjähriges  Gasversorgungs-
verhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf
basierenden  Jahresabrechnungen  über  einen  längeren  Zeitraum  nicht  wider-
sprochen  hat  und  nunmehr  auch  für  länger  zurück  liegende  Zeitabschnitte  die
Unwirksamkeit  der  Preiserhöhungen  geltend  macht  (vgl.  Senatsurteil  vom
14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 23). In diesen Fällen vermag die ver-
traglich  vorgesehene,  nur  in  die  Zukunft  wirkende  Kündigungsmöglichkeit  des
Energieversorgungsunternehmens die Regelungslücke im Vertrag nicht in einer
für  beide  Seiten  zumutbaren  Weise  zu  schließen  (Senatsurteil  vom  14. März
2012 - VIII ZR 113/11, aaO), so dass nur die ergänzende Vertragsauslegung zu
einer  die  beiderseitigen  Interessen  angemessen  berücksichtigenden  Regelung
führt  und  das  von  der  Richtlinie  verfolgte  Ziel  gewährleistet,  Ausgewogenheit
zwischen  den  Parteien  herzustellen  und  dabei  grundsätzlich  die  Wirksamkeit
des Vertrages in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten (vgl. EuGH, Urteile vom
15.  März  2012  -  Rs.  C-453/10,  aaO  Rn.  28,  31;  vom  14.  Juni  2012  -  Rs.  C-
618/10, aaO Rn. 40; jeweils mwN).
(3) Ohne die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung
in  derartig gelagerten Fällen könnte sich der Energieversorger  - auch in Anse-
hung  seiner  verfassungsrechtlich  geschützten  Berufsfreiheit  (vgl.  BVerfG,
aaO) - darauf berufen, dass die Versorgung des Kunden zu dem Ausgangspreis
für ihn eine unzumutbare Härte darstelle, wenn der bei dem lange Zeit zurück-
liegenden  Vertragsabschluss  vereinbarte  Preis  seit  vielen  Jahren  nicht  mehr
kostendeckend ist. Dies hätte gemäß § 306 Abs. 3 BGB die Unwirksamkeit des
Liefervertrages zur Folge, so dass das Vertragsverhältnis für die Vergangenheit
nach  Bereicherungsrecht  rückabzuwickeln  wäre.  Hierbei  wäre  die  materielle
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Ausgewogenheit der beiderseitigen Leistungen indes nicht in dem gleichen Ma-
ße sichergestellt wie bei der ergänzenden Vertragsauslegung.
c)  In  Anwendung  vorstehender  Grundsätze  ergibt  sich  für  den  Streitfall
Folgendes:
Der  Kläger  kann  der  Berechnung  des  Rückforderungsanspruchs  nicht
den im Jahre 1995 vereinbarten Ausgangspreis zugrunde legen und somit auch
nicht  die  Unwirksamkeit  nahezu  sämtlicher  Preiserhöhungen  seit  Vertragsbe-
ginn  geltend machen.  Nach  den  Feststellungen  des  Berufungsgerichts  hat  der
Kläger  den  Preiserhöhungen  nicht  widersprochen,  sondern  die  Preiserhöhun-
gen  und  Jahresabrechnungen  über  die  gesamte  Vertragslaufzeit  ohne  Bean-
standungen hingenommen und damit der Beklagten keine Veranlassung gege-
ben,  eine  Beendigung  des  (Norm-)Sonderkundenverhältnisses  -  etwa  mit  dem
Ziel  eines  Übergangs  in  das  Grundversorgungsverhältnis  (vgl.  dazu  Senatsur-
teile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 37, und VIII ZR 93/11, aaO
Rn.  32;  vom  9.  Februar  2011  -  VIII  ZR  295/09,  aaO  Rn.  39;  Senatsbeschluss
vom 7. Juni 2011 - VIII ZR 333/10, juris Rn. 8; jeweils mwN) - in Erwägung zu
ziehen. Soweit die Revisionserwiderung meint, dass die Beklagte bereits durch
Widersprüche  anderer  Kunden  Veranlassung  gehabt  hätte,  auch  den  mit  dem
Kläger geschlossenen (Norm-)Sonderkundenvertrag zu kündigen, verkennt sie,
dass Anlass zur Kündigung des individuellen Gasliefervertrages für den Versor-
ger erst besteht, wenn er wegen eines Widerspruchs im konkreten Vertragsver-
hältnis  Anlass  hat,  das  bis  dahin  praktizierte  Gleichgewicht  von  Leistung  und
Gegenleistung  in  Frage  gestellt  zu  sehen  (Senatsurteile  vom  14.  März  2012
- VIII ZR 113/11, aaO Rn. 23, und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 28).
Die Beklagte kann somit nicht an dem bei Vertragsschluss  vereinbarten
Preis festgehalten werden. Welchen Arbeitspreis der Kläger seinem Rückforde-
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rungsanspruch  zugrunde  legen  kann,  hängt  davon  ab,  wann  dem  Kläger  die
einzelnen  Jahresabrechnungen  der  Beklagten  zugegangen  sind  und  gegen
welche der darin enthaltenen Preiserhöhungen der jedenfalls in der Klageerhe-
bung  liegende  Widerspruch  des  Klägers  noch  rechtzeitig  vor  Ablauf  von  drei
Jahren  erfolgt  ist.  Hierzu  hat  das  Berufungsgericht  -  von  seinem  Standpunkt
aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.
4.  Soweit  dem  Kläger  in  Anwendung  der  vorstehenden  Grundsätze  ein
Rückzahlungsanspruch zusteht, ist die Verpflichtung der Beklagten zur Heraus-
gabe  der  an  sie  gezahlten  Erhöhungsbeträge  nicht  gemäß  § 818  Abs.  3  BGB
ausgeschlossen. Denn sie trägt insoweit das Kalkulations- und das Kostenstei-
gerungsrisiko.
Die  Frage,  inwieweit  der  Bereicherungsschuldner  Aufwendungen,  die
ihm  im  Zusammenhang  mit  der  Erlangung  des  Bereicherungsgegenstandes
entstanden  sind,  bereicherungsmindernd  geltend  machen  kann,  kann  nicht  für
alle  Fälle  einheitlich  beantwortet  werden  (Senatsurteil  vom  25.  Oktober  1989
- VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 145). Es ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit
das  (jeweilige)  Entreicherungsrisiko  gemäß  §  818  Abs.  3  BGB  der  einen  oder
der anderen Partei zuzuweisen ist (Senatsurteil vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR
105/88, aaO; BGH,  Urteile vom 6. Dezember 1991  - V ZR 311/89, BGHZ 116,
251,  256;  vom  26.  September  1995  -  XI  ZR  159/94,  NJW  1995,  3315  unter
II 2 c; vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 21). Im vorliegen-
den Fall trägt dieses Risiko der Energieversorger.
Das  dispositive  Recht  geht  grundsätzlich  von  einer  bindenden  Preisver-
einbarung  der  Parteien  aus  (Senatsurteile  vom  16.  Januar  1985  -  VIII  ZR
153/83, BGHZ 93, 252, 255; vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115
unter  II  2  a;  BGH,  Urteil  vom  19.  November  2002  -  X  ZR  243/01,  NJW  2003,
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507 unter II 2 a). Es ist  die  Sache des Verkäufers, wie  er den Preis kalkuliert.
Dabei trägt er das Risiko einer auskömmlichen Kalkulation und auch das Risiko,
dass sich die verwendete Berechnungsgrundlage als unzutreffend erweist (vgl.
BGH, Urteile vom 10. September 2009  - VII ZR 82/08, BGHZ 182, 218 Rn. 25
mwN; vom 7. Juli 1998 - X ZR 17/97, BGHZ 139, 177, 180 f.; vom 20. Mai 1985
-  VII  ZR  198/84,  BGHZ  94,  335,  339;  MünchKommBGB/Finkenauer,  BGB,
6. Aufl., § 313 Rn. 207 f.; Erman/Hohloch, BGB, 13. Aufl., § 313 BGB Rn. 68).
Zwar  können  die  Parteien  durch  Preisanpassungsklauseln  eine  andere
Risikoverteilung  vereinbaren.  Ist  die  verwendete  Preisanpassungsklausel  je-
doch  -  wie  hier  -  unwirksam,  verbleiben  das  Kalkulations-  und damit  auch das
Kostensteigerungsrisiko  beim  Verkäufer,  soweit  die  im  Vertrag  entstandene
Lücke  nicht  im  Wege  einer  ergänzenden  Vertragsauslegung  zu  schließen  ist
(vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, aaO).
III.
Nach  alledem  kann  das  angefochtene  Urteil  keinen  Bestand  haben,  so-
weit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Es ist inso-
weit  aufzuheben  (§  562  Abs.  1  ZPO).  Die  Sache  ist,  da  der  Rechtsstreit  nicht
zur  Endentscheidung  reif  ist,  an  das  Berufungsgericht  zurückzuverweisen,  da-
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mit die erforderlichen Feststellungen zum Zugang der Jahresabrechnungen ge-
troffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ball
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, Entscheidung vom 12.08.2011 - 17 C 88/11 -
LG Bonn, Entscheidung vom 01.02.2012 - 5 S 225/11 -