Urteil des BGH vom 27.09.2012

BGH: kokain, unterbringung, abhängigkeit, konsum, rauschmittel, gesundheit, übung, reiter, leistungsfähigkeit, sucht

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 253/12
vom
27. September 2012
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 2012
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Essen vom 29. Februar 2012 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit eine Anordnung der
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
unterblieben ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweifachen versuchten
Diebstahls, wegen Diebstahls, wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie
wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren ver-
urteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf den Rechtsfolgen-
ausspruch beschränkten Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts
rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit das Landgericht eine Anordnung nach
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§ 64 StGB nicht getroffen hat; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 30. Juli 2012
ausgeführt:
„Zu Recht rügt der Beschwerdeführer, dass sich das Landgericht bei der
Beurteilung, ob bei dem Angeklagten ein
‚Hang‛ im Sinne des § 64 StGB
vorliegt, zu sehr auf den behaupteten Konsum von Heroin
– den das Ge-
richt als zumindest weit überhöht bewertet
– fokussiert und dabei den
auch von der Kammer nicht in Frage gestellten Missbrauch von Kokain
aus den Augen verloren hat.
a) Die Kammer stellt ausdrücklich fest
– und hat insoweit keine Beden-
ken, den Angaben des Angeklagten zu folgen
– , dass der Angeklagte
‚beinahe täglich‛ Kokain konsumierte (UA S. 5), ‚langjährig‛ Marihuana
und Kokain zu sich nahm (UA S. 17), auch während der Tatzeiten
‚Kokain konsumierte‛ (UA S. 17) und er ‚die wirtschaftlichen Vorteile
aus den Straftaten … zum Ankauf von Betäubungsmitteln einzusetzen‛
gedachte (UA S. 11).
b)
Die Annahme eines ‚Hangs‛ im Sinne von § 64 StGB verlangt eine
chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zu-
mindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende
oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder
Rauschmittel zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom
20. Dezember 2011, 3 StR 421/11 mwN). Dem Umstand, dass durch
den Rauschgiftgebrauch bereits die Gesundheit, sowie Arbeits- und
Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind
– worauf die Kammer
in ihrem Urteil abstellt (UA S. 34)
– kommt für das Vorliegen eines
Hangs zwar eine wichtige indizielle Bedeutung zu, das Fehlen dieser
Beeinträchtigungen schließt indes nicht notwendigerweise die Beja-
hung eines Hangs aus (Senat, Beschluss vom 1. April 2008,
4 StR 56/08 = NStZ-RR 2008, 198). Ausreichend ist es bereits, wenn
der Betroffene aufgrund seiner Abhängigkeit sozial gefährdet oder ge-
fährlich erscheint, was insbesondere bei sogenannter Beschaffungs-
kriminalität zu bejahen ist (BGH, Beschluss vom 27. März 2008,
3 StR 38/08).
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c) Hieran gemessen drängt sich die Annahme auf, dass bei dem Ange-
klagten ein Hang zum übermäßigen Konsum von Kokain vorhanden
ist.
d) Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nicht gefährlich im Sinne
des § 64 StGB ist, sind
– gerade im Hinblick auf die Feststellung, dass
die Taten der Finanzierung des Betäubungsmittelkonsums dienten
nicht ersichtlich. …“
Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Der Senat kann ausschlie-
ßen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung geringere Einzel-
strafen oder eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak
Bender
Reiter
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