Urteil des BGH vom 11.08.2010

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, antrag, wiedereinsetzung, stand, frist, begründung, nachteil, grund, menge, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 80/10
vom
11. August 2010
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 2010 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 2. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revi-
sion bedurfte es nicht, da der Senat das Vorliegen eines - hier nicht ge-
gebenen - Verfahrenshindernisses bei einer im übrigen zulässig erho-
benen Revision von Amts wegen zu prüfen hatte.
Rissing-van Saan
Fischer
Appl
Krehl
Eschelbach