Urteil des BGH vom 04.12.2008

BGH (stgb, vergewaltigung, beihilfe, widerstand, aufhebung, annahme, unterlassen, missbrauch, gewalt, verhandlung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 494/08
vom
4. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Vergewaltigung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2008 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten M. P. wird das Urteil
des Landgerichts Duisburg vom 20. Februar 2008 mit den Fest-
stellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagte betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin W. hierdurch entstandenen notwendi-
gen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den nicht revidierenden, zwischenzeitlich verstorbe-
nen Mitangeklagten Wa. P. wegen Vergewaltigung in 104 Fällen,
davon in 39 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kin-
dern, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 24 Fällen und
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 27 Fällen, davon in zwei Fällen in
Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren
und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus angeordnet. Die Angeklagte M. P. hat es wegen Beihilfe
zur Vergewaltigung in 78 Fällen, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zu
schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision beanstandet die
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Angeklagte M. P. das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen
Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensrüge
kommt es danach nicht mehr an.
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam die am 15. Februar
1989 geborene Nebenklägerin im Jahre 1995 als Pflegekind in den Haushalt
der Angeklagten. Der Mitangeklagte, der als Fernfahrer tätig war, nahm die Ne-
benklägerin u. a. in der Zeit vom 6. Mai 2002 bis zum 14. Februar 2005 wieder-
holt zu Lkw-Fahrten mit. Anlässlich dieser Fahrten steuerte er einen Rasthof
oder Parkplatz an, verriegelte die Türen des Lkw, zog die Vorhänge zu und
vollzog mit der Nebenklägerin in 78 Fällen den vaginalen Geschlechtsverkehr
bis zum Samenerguss. In 13 der genannten Fälle war sie jünger als 14 Jahre
alt. Die Angeklagte M. P. hatte seit Oktober 2001 von vorangegange-
nen sexuellen Übergriffen ihres Ehemannes auf die Nebenklägerin Kenntnis.
Sie duldete aber gleichwohl im genannten Tatzeitraum, dass die Nebenklägerin
den Mitangeklagten auf den Lkw-Fahrten begleitete und unternahm keine An-
strengungen, um sie seinem Einfluss zu entziehen. Dabei wusste die Angeklag-
te, dass der Mitangeklagte die Fahrten dazu nutzte, um auf Rastplätzen unge-
stört mit seiner Pflegetochter geschlechtlich zu verkehren, und ihr war klar, dass
es für die Geschädigte aus dieser Situation kein Entrinnen geben würde. In ei-
nem Fall im Oktober 2003 sagte die Angeklagte der Nebenklägerin, die es ab-
gelehnt hatte, den Mitangeklagten auf einer am nächsten Tag anstehenden
Fahrt zu begleiten, sie solle mitfahren und packte ihr dafür eine Tasche. Auch
bei dieser Fahrt führte der Mitangeklagte den Geschlechtsverkehr mit der Ne-
benklägerin aus.
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II. Der Schuldspruch gegen die Angeklagte M. P. hält rechtlicher
Prüfung nicht stand.
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Die Annahme des Landgerichts, der Haupttäter, der Mitangeklagte Wa.
P. , habe sich in den die Beschwerdeführerin betreffenden 78 Fällen
wegen Vergewaltigung zum Nachteil seiner Pflegetochter strafbar gemacht, weil
er sie im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Ausnutzung einer schutzlo-
sen Lage zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt habe, begegnet
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Ausführungen zur rechtlichen Wür-
digung der festgestellten Handlungen des (Haupt-)Täters lassen besorgen,
dass das Landgericht die Voraussetzungen, die nach neuerer Rechtsprechung
an diese Tatbestandsalternative des § 177 Abs. 1 StGB zu stellen sind, ver-
kannt hat.
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Von § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB werden danach Fälle erfasst, in denen zwar
weder Gewalt ausgeübt noch mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des
Opfers gedroht wird, dieses aber aus Furcht vor möglichen Einwirkungen des
Täters auf einen ihm grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet, weil es
sich in einer hilflosen Lage befindet und ihm Widerstand gegen den
überlegenen Täter aussichtslos erscheint (BGHSt 50, 359, 364 ff.; 51, 280,
284). Erforderlich ist dabei stets, dass sich das Opfer aus Angst vor körperlicher
Beeinträchtigung, also vor Körperverletzungs- oder gar Tötungshandlungen,
nicht gegen den Täter zur Wehr setzt; es genügt nicht, dass es dies aus Furcht
vor der Zufügung anderer Übel unterlässt (BGHSt 51, 280, 285; BGH NStZ
2003, 533, 534).
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Eine solche Angst der Nebenklägerin vor körperlichen Beeinträchtigun-
gen ist in dem angefochtenen Urteil nicht belegt. Den Feststellungen ist - was
für die Annahme einer schutzlosen Lage nicht ausreicht - lediglich zu entneh-
men, dass die Geschädigte die Übergriffe duldete, um nicht getrennt von ihrer
Schwester in einem Kinderheim untergebracht zu werden. Ob darüber hinaus
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auch frühere Drohungen des Mitangeklagten, etwaigen körperlichen Widerstand
der Nebenklägerin gegebenenfalls zu überwinden, zumindest mitursächlich für
die fehlende Gegenwehr der Nebenklägerin bei den Taten waren, ergibt das
Urteil hingegen nicht. Dies versteht sich auch nicht von selbst. Vielmehr hat das
Landgericht einen gewalttätigen Umgang des Mitangeklagten mit der Neben-
klägerin, der im Sinne eines "Klimas der Gewalt" für ein Fortwirken der Furcht
vor Gewalteinwirkungen ausreichen könnte (vgl. BGH NStZ 2005, 268), gerade
nicht festgestellt. Dem Urteil ist nur zu entnehmen, dass zwar die Beschwerde-
führerin, nicht aber der Mitangeklagte die Nebenklägerin gelegentlich schlug.
Damit sind für den Haupttäter bereits die objektiven Voraussetzungen für
das Vorliegen von Vergewaltigungstaten im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 i. V.
m. Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, so dass die Verurteilung
der Angeklagten wegen Beihilfe zu diesen Taten schon aus diesem Grund kei-
nen Bestand haben kann. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass das
Landgericht darüber hinaus nicht erörtert hat, ob die Angeklagte von Drohungen
des Mitangeklagten und entsprechenden Ängsten der Nebenklägerin vor kör-
perlichen Beeinträchtigungen, Kenntnis hatte, mithin bei ihr ein Beihilfevorsatz
hinsichtlich einer Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1
StGB vorlag. Soweit der Haupttäter in 13 Fällen rechtsfehlerfrei wegen tatein-
heitlich begangenen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt
worden ist, unterliegen diese Taten insgesamt der Aufhebung (BGHR StPO §
353 Aufhebung 1).
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III. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass ein bloßes
Unterlassen der Angeklagten, die Nebenklägerin der Zugriffsmöglichkeit des
Mitangeklagten zu entziehen, sich nicht als eine Vielzahl rechtlich selbständiger
Beihilfetaten darstellen würde. Jeder Beteiligte ist für die Frage, ob eine oder
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mehrere Straftaten vorliegen, nur nach seinem eigenen Tatbeitrag zu beurtei-
len. Besteht die Beihilfe aus einem einzigen pflichtwidrigen Unterlassen, stellt
sie sich auch bei mehreren selbständigen Haupttaten als eine einheitliche Teil-
nahmehandlung dar (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. vor § 52 Rdn. 34 m. w. N.).
Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbun-
desanwalts Bezug.
Sollte der neue Tatrichter bei der Beschwerdeführerin erneut das Vorlie-
gen einer Unterlassenstat annehmen, wird er zudem Gelegenheit haben, die
Vorschrift des § 13 Abs. 2 StGB zu erörtern. Allerdings legen die in der ersten
Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen die Anwendung der nur fakultati-
ven Strafmilderung nicht nahe.
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Becker Miebach Sost-Scheible
Hubert Schäfer