Urteil des BGH vom 15.11.2004

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 259/02
Verkündet am:
15. November 2004
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 15. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Juli
2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Beru-
fung gegen das Endurteil des Landgerichts München I,
28. Zivilkammer, vom 19. Juni 2001 in Höhe des Erfüllungs-
einwandes von 35.927,00 DM zurückgewiesen worden ist.
II. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung
ihres Rechtsmittels im übrigen - das vorbezeichnete Endurteil
des Landgerichts München I in Nr. I des Tenors teilweise ab-
geändert und in diesem Punkt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird - unter Abweisung dieses Antrags im
übrigen - verurteilt, an den Kläger 137.025,00 DM nebst
4 % Zinsen aus jeweils 4.725,00 DM seit 5. November
1997, 3. Dezember 1997, 6. Januar 1998, 4. Februar 1998,
4. März 1998, 3. April 1998, 3. Mai 1998, 3. Juni 1998,
3. Juli
1998,
3. August
1998,
3. September
1998,
3. Oktober 1998, 3. November 1998, 3. Dezember 1998,
3. Januar 1999, 3. Februar 1999, 3. März 1999, 3. April
1999, 3. Mai 1999, 3. Juni 1999, 3. Juli 1999, 3. August
- 3 -
1999, 3. September 1999, 3. Oktober 1999, 3. November
1999, 3. Dezember 1999, 3. Januar 2000, 3. Februar 2000,
3. März 2000, 3. April 2000, 3. Mai 2000, 3. Juni 2000,
3. Juli
2000,
3. August
2000,
3. September
2000,
3. Oktober 2000, 3. November 2000, 3. Dezember 2000,
3. Januar 2001, 3. Februar 2001, 3. März 2001 und 3. April
2001
abzüglich
am
31.
Juli
2000
ausgezahlter
35.927,00 DM (Leistung aus Kapitallebensversicherung der
G. Lebensversicherung AG) zu zahlen.
III. Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges werden dem
Kläger zu
1
/
5
und der Beklagten zu
4
/
5
auferlegt.
IV. Die Kosten des dritten Rechtszuges (Nichtzulassungsbe-
schwerde- und Revisionsverfahren) werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 50,2 % und der
Beklagten zu 49,8 % auferlegt.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Be-
klagte 61,1 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der
Kläger 38,9 %.
- 4 -
Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten
selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt als ehemaliger Geschäftsführer der Beklagten von
dieser aufgrund einer Versorgungszusage im Hinblick auf eine nach Ablauf der
Wartefrist aufgetretene Parkinsonerkrankung eine Berufsunfähigkeitsrente.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf deren Be-
rufung ist das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache
an das Landgericht zurückverwiesen worden. Dieses hat nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens die Beklagte erneut zur Zahlung rückständiger
Versorgungsleistungen in Höhe von 137.025,00 DM nebst gestaffelten Zinsen
für die Zeit vom 5. November 1997 bis 3. April 2001 sowie zur Zahlung weiterer
monatlicher Renten von 4.725,00 DM ab Mai 2001 bis einschließlich November
2001 verurteilt. Dagegen hat die Beklagte erneut Berufung eingelegt und dabei
u.a. - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - in Höhe von
35.927,00 DM hilfsweise Erfüllung eingewandt. Insoweit hat sie - unwiderspro-
chen - vorgetragen:
Der Kläger habe sich im Juli 2000 durch die G. Lebensversiche-
rung AG die Ablaufleistung von 35.927,00 DM aus einer von der Beklagten ab-
- 5 -
geschlossenen Kapitallebensversicherung auszahlen lassen. Dieses eigen-
mächtige Vorgehen habe er - in einem zwischen den Parteien anhängigen wei-
teren Rechtsstreit (21 U 5416/01 OLG München) - damit begründet, daß ihm
die Leistung aus der ihm sicherungshalber übertragenen Versicherung gerade
wegen seiner Berufsunfähigkeit zustehe. Diesen Vortrag mache sie sich hilfs-
weise zu eigen, so daß die Klageforderung jedenfalls insoweit als erfüllt anzu-
sehen sei.
Das Berufungsgericht hat, ohne sich mit diesem Hilfseinwand der Be-
klagten zu befassen, die Berufung insgesamt zurückgewiesen und die Revision
nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der
Senat die Revision nur im Umfang dieses vom Oberlandesgericht übergange-
nen Erfüllungseinwandes in Höhe von 35.927,00 DM zugelassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist im zugelassenen Umfang begründet und
führt insoweit in Höhe der vom Kläger vereinnahmten Versicherungsleistung
von 35.927,00 DM zur Klageabweisung.
I. Das Berufungsgericht hat - wie die Revision zu Recht rügt - unter Ver-
stoß gegen das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG) offensichtlich deren hilfsweise geltend gemachten, ent-
scheidungserheblichen Erfüllungseinwand in Höhe von 35.927,00 DM übergan-
gen.
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II. Dieser Hilfseinwand der Beklagten führt, nachdem ihre primär gegen
den Klageanspruch erhobenen Einwendungen erfolglos waren, in Höhe von
35.927,00 DM zum Erlöschen der Klageforderung durch Erfüllung (§ 362 BGB).
Der Kläger hat - nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklag-
ten - die Ablaufleistung aus der von dieser bei der G. Lebensversicherung
AG abgeschlossenen Kapitallebensversicherung auf der Grundlage einer
Sicherungsabtretung gerade wegen der Berufsunfähigkeit, für die er im vorlie-
genden Rechtsstreit eine Versorgungsrente beansprucht, vereinnahmt. Da sich
die Beklagte den diesbezüglichen Klägervortrag aus dem Parallelprozeß hilfs-
weise zu eigen gemacht hat, ist die Versicherungsleistung als Erfüllungssurro-
gat im Sinne einer einvernehmlichen Anrechnung auf die hiesige Klageforde-
rung anzusehen und daher - nach Maßgabe des Tenors des Senatsurteils - von
der Klageforderung nebst Zinsen in Abzug zu bringen (§§ 366 Abs. 2, 367
BGB).
III. Der Senat kann diese Entscheidung selbst treffen, da die Sache
insoweit schon vorinstanzlich - bei der gebotenen Berücksichtigung des Beklag-
tenvortrags durch das Berufungsgericht - endentscheidungsreif war und
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demnach wegen der Unstreitigkeit des zugrundeliegenden Sachverhalts eine
weitere tatrichterliche Aufklärung nicht erforderlich ist (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO).
Röhricht
Goette
Kurzwelly
Münke
Gehrlein