Urteil des BGH vom 12.01.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 407/04
vom
12. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 276 (Ci) a.F., § 675
Zur Frage, ob der für den geschlossenen Immobilienfonds "Dreiländer Betei-
ligung Objekt DLF 94/17 - Walter Fink - KG" herausgegebene Prospekt
(4. Auflage Juli 1995) in seinem Abschnitt "Chancen und Risiken" die mit
dem Erwerb und Betrieb des in Stuttgart gelegenen Hotel-, Freizeit- und
Theaterzentrums Stuttgart-International verbundenen Risiken hinreichend
verdeutlicht.
BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - III ZR 407/04 - OLG Frankfurt a.M.
LG Darmstadt
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlan-
desgerichts Frankfurt a.M. vom 8. Oktober 2004 - 13 U 243/03 -
wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließ-
lich der Kosten der Streithelferin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 135.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten, einen selbständigen Handelsvertreter
eines Unternehmens für Wirtschaftsberatung und Finanzbetreuung, aus eige-
nem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau auf Schadensersatz wegen eines
behaupteten Beratungsverschuldens im Zusammenhang mit einer voll durch ein
Darlehen finanzierten Beteiligung vom 23. August 1995 (200.000 DM und
10.000 DM Abwicklungsgebühr) an dem geschlossenen Immobilienfonds "Drei-
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länder Beteiligung Objekt DLF 94/17 - Walter Fink - KG" in Anspruch. Als größte
Einzelinvestition dieses Fonds in Deutschland wurde das in Stuttgart gelegene
Hotel-, Freizeit- und Theaterzentrum Stuttgart-International erworben, in dem
seit 1994 das Musical "Miss Saigon" aufgeführt wurde. Im Zusammenhang mit
einem Insolvenzverfahren gegen die Generalmieterin konnten die vorgesehe-
nen Ausschüttungen an die Anleger nicht mehr vorgenommen werden.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 45.840,57 € nebst Zinsen und
auf Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten gerichteten Klage entspro-
chen, das Berufungsgericht hat sie nach Vernehmung der Ehefrau des Klägers
als Zeugin und informatorischer Anhörung des Beklagten abgewiesen. Mit sei-
ner Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision.
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II.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2
ZPO) liegen nicht vor. Mit der Beschwerde werden keine Fragen aufgeworfen,
die in einem Revisionsverfahren geklärt werden müssten.
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1.
Das Berufungsgericht geht davon aus, zwischen den Parteien sei kon-
kludent ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen, der den Beklagten
nicht nur zu einer zutreffenden Auskunftserteilung über das Anlagemodell, son-
dern auch zu einer sachkundigen Bewertung und Beurteilung der entschei-
dungsrelevanten Tatsachen verpflichtet habe. Auch unter Zugrundelegung der
Pflichten eines Anlageberaters, wie sie den Urteilen des III. Zivilsenats vom
13. Mai 1993 (III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114) und des XI. Zivilsenats vom
6. Juli 1993 (XI ZR 12/93 - BGHZ 123, 126 ff) zu entnehmen seien, liege eine
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Vertragsverletzung nicht vor, weil der Beklagte nach dem Ergebnis der Beweis-
aufnahme dem Kläger und seiner Ehefrau das Risiko der Anlage zutreffend vor
Augen geführt und sie somit "anlagegerecht" beraten habe. Im Weiteren legt
das Berufungsgericht seine Überzeugung zugrunde, dem Kläger und seiner
Ehefrau sei der Prospekt in der - damals - aktuellen 4. Auflage vom Juli 1995
vor ihrer Beitrittserklärung übergeben worden und sie hätten ausreichende Zeit
für eine sinnvolle Auseinandersetzung mit seinem Inhalt gehabt. Der Prospekt
erfülle insgesamt, vor allem aber in seinem Teil "Chancen und Risiken", die von
der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine sachgerechte Bera-
tung. Mit seiner zusätzlich zur Prospektvorlage mündlich erteilten Beratung in
zwei Beratungsgesprächen habe sich der Beklagten nicht in Widerspruch zum
Prospektinhalt gesetzt und diesen damit nicht als Beratungsleistung entwertet.
Ihm falle auch keine andere Pflichtverletzung zur Last und er habe anlegerge-
recht beraten.
2.
Vergeblich macht die Beschwerde gegen diese im Wesentlichen im tat-
richterlichen Bereich liegende Würdigung geltend, die Revision sei zuzulassen,
weil das Berufungsgericht den Inhalt des verwendeten Verkaufsprospektes an-
ders als das Oberlandesgericht Celle in seinen Urteilen vom 15. August 2002
(VersR 2003, 61; DB 2002, 2211) bewertet habe.
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a) Richtig ist, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Be-
schreibung der Risiken in dem Prospekt einen relativ breiten Raum der Ent-
scheidungsgründe einnehmen, wobei dem Berufungsgericht durchaus bewusst
gewesen ist, dass es den Prospektinhalt anders als das Oberlandesgericht Cel-
le würdigt. Der Senat sieht in diesem Umstand jedoch keinen Zulassungsgrund,
weil eine allein den Prospekt in den Blick nehmende Beurteilung im Ergebnis
nicht entscheidungserheblich geworden ist. Auch das Oberlandesgericht Celle
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hat letztlich offen gelassen, ob - für sich allein betrachtet - ein Prospektmangel
vorliegt. Es besteht daher kein Anlass, den verwendeten Verkaufsprospekt in
einer Revisionsentscheidung in allen seinen Einzelheiten zu überprüfen.
b) Allerdings teilt der Senat die Auffassung des Berufungsgerichts, dass
der Prospekt in seinem Abschnitt "Chancen und Risiken" insbesondere hinrei-
chend verdeutlicht, dass es sich bei dem Hotel-, Freizeit- und Theatergebäude
Stuttgart International um eine Spezialimmobilie handelt, deren wirtschaftlicher
Betrieb weitgehend vom Freizeitverhalten angesprochener Besucher abhängt,
und dass dem Management des jeweiligen Betreibers bei der Betrachtung der
langfristigen Entwicklung des Investitionsvorhabens eine Schlüsselstellung zu-
kommt. Es wird ferner hervorgehoben, dass Immobilieninvestitionen über lange
Zeiträume betrachtet werden müssen und dass sich auch die beste Bonität ei-
nes Mieters mittel- bis langfristig negativ verändern kann. Mit Recht weist das
Berufungsgericht zwar darauf hin, dass die umfangreichen Ausführungen zu
den vorgesehenen Einzelinvestitionen einen schnellen Überblick erschweren.
Sie sind jedoch dem Umstand geschuldet, dass der Prospekt insoweit ein In-
formationsinteresse des Anlegers zu erfüllen hat, dem gebührend Rechnung zu
tragen ist. Dass der Prospekt in seinem Abschnitt "Chancen und Risiken" die
mit der Beteiligung am Immobilienfonds verbundenen wirtschaftlichen Risiken
im Sinne eines Fehlers verschleiern würde, vermag der Senat nicht zu erken-
nen.
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c) Auch im Übrigen lässt die angefochtene Entscheidung keine zulas-
sungsbegründenden Rechtsfehler erkennen.
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Schlick Wurm Streck
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 23.10.2003 - 10 O 234/03 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 08.10.2004 - 13 U 243/03 -