Urteil des BGH vom 08.07.2008

BGH (stgb, behandlung, ehefrau, leben, lebensgefährdung, auseinandersetzung, qualifikation, unterbrechung, begründung, vorstellung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 190/08
vom
8. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hildesheim vom 6. Februar 2008 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-
desfolge zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich
der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und
die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtmittel hat mit der Sachrüge
Erfolg.
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I. Nach den Feststellungen kam es am frühen Morgen des 23. April 2006
zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau nach einem verbalen Streit zu
einer tätlichen Auseinandersetzung. In deren Verlauf setzte sich der 128 kg
schwere Angeklagte mit Schwung auf den Brustkorb seiner mit dem Rücken am
Boden liegenden Frau. Dadurch brachen die Rippen der Geschädigten insge-
samt 18 Mal. Der Angeklagte blieb mindestens zwei Minuten so auf seiner Frau
sitzen, dass ihr Brustkorb stark komprimiert wurde und sie kaum Luft bekam.
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Zum Tatzeitpunkt war der Angeklagte wegen eines Affektdurchbruchs in der
spezifischen Konfliktsituation in Verbindung mit seiner Alkoholisierung (BAK
höchstens 1,15 ‰) nicht ausschließbar in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich
beeinträchtigt.
Vom 25. bis 28. April 2006 wurde das Tatopfer im Krankenhaus behan-
delt. Bei zwei Röntgenuntersuchungen diagnostizierten die Ärzte lediglich Frak-
turen von drei Rippen. Am 2. Mai 2006 konsultierte die Geschädigte wegen ih-
rer Verletzungen einen Hausarzt, der ihr Schmerztabletten verschrieb und
häusliche Ruhe verordnete. Sie suchte ihn am 9. Mai 2006 nochmals wegen
Beinbeschwerden auf. In der Folgezeit verschlechterte sich ihr Gesundheitszu-
stand immer mehr. Sie verstarb in der Nacht auf den 24. Mai 2006. Todesur-
sächlich war ein toxisch-resorptives Herz-/Kreislaufversagen infolge Sepsis bei
insgesamt 18 Rippenserienfrakturen, oft mit Durchspießungen nach außen und
innen, mit Vereiterung der rechten Brusthöhle als Folge der Rippenverletzun-
gen.
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Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass der Zurechnungszusam-
menhang zwischen der Körperverletzung und dem Tod weder durch einen
schweren Behandlungsfehler der Krankenhausärzte noch ein selbst schädigen-
des Verhalten des Tatopfers unterbrochen wurde. Zum subjektiven Tatbestand
hat sie ausgeführt, der Körperverletzungsvorsatz folge aus dem objektiven Ge-
schehen; insbesondere sei der Angeklagte aufgrund seines beträchtlichen Ge-
wichts davon ausgegangen und habe billigend in Kauf genommen, dass er sei-
ne nur halb so schwere Ehefrau durch längeres Sitzen auf deren Thorax erheb-
lich verletzen werde.
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II. Gegen den Schuldspruch bestehen durchgreifende rechtliche Beden-
ken.
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1. Die Strafkammer hat nicht ausdrücklich festgestellt, dass der Ange-
klagte bei der vorsätzlich begangenen Körperverletzung den Tod seiner Ehe-
frau - wie es § 18 StGB i. V. m. § 227 StGB verlangt - wenigstens fahrlässig
verursacht hat, also die Todesfolge voraussehen konnte (vgl. Fischer, StGB 55.
Aufl. § 227 Rdn. 7). Dies liegt wegen der Besonderheiten des Tatgeschehens
nicht von vornherein so auf der Hand, dass Ausführungen dazu entbehrlich ge-
wesen wären.
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2. Der Fahrlässigkeitsvorwurf ergibt sich insbesondere nicht zweifelsfrei
aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Zwar hat das Landgericht
eine gefährliche Körperverletzung mit der Qualifikation einer das Leben gefähr-
denden Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB angenommen, was häufig
die Voraussehbarkeit einer dadurch verursachten Todesfolge einschließt. Je-
doch enthält die Begründung, mit der es diese Alternative bejaht hat, durchgrei-
fende Rechtsfehler.
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a) Die Begründung bezieht sich schon nicht auf die Tathandlung, durch
die die Verletzungen, die in der Folgezeit letztlich zum Tode der Geschädigten
führten, verursacht wurden. Nach den Feststellungen brachen die Rippen näm-
lich bereits durch das schwungvolle Setzen auf den Brustkorb der Frau. Den
bedingten Körperverletzungsvorsatz in der Qualifikation einer das Leben ge-
fährdenden Behandlung hat das Landgericht jedoch aus dem Umstand herge-
leitet, dass der Angeklagte mindestens zwei Minuten lang auf dem Thorax des
Tatopfers sitzen blieb.
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b) Abgesehen davon genügen die Ausführungen des Landgerichts nicht
den Anforderungen, die an subjektiven Tatbestand der gefährlichen Körperver-
letzung in der Alternative einer das Leben gefährdenden Behandlung zu stellen
sind. Dieser setzt voraus, dass der Täter mit Verletzungsvorsatz handelt und
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dabei die Umstände erkennt, aus denen sich in der konkreten Situation die Le-
bensgefährlichkeit ergibt, also die Handlung nach seiner Vorstellung auf Le-
bensgefährdung "angelegt" ist (vgl. BGHR StGB Lebensgefährdung 5 und 6;
Fischer aaO § 224 Rdn. 13). Ob der Angeklagte beim schwungvollen Setzen
auf den Brustkorb diese Kenntnis besaß, hat das Landgericht nicht erkennbar
geprüft.
Der subjektive Tatbestand ergibt sich bei dem hier gegebenen außerge-
wöhnlichen Sachverhalt nicht von selbst aus der Schilderung des äußeren Tat-
geschehens. Das Landgericht hätte deshalb eine Gesamtwürdigung vornehmen
und die Umstände, die gegen die Vorstellung des Angeklagten sprechen könn-
ten, seine Handlung sei auf mehr als Körperverletzung, nämlich auf Lebensge-
fährdung, angelegt gewesen, in seine Überlegungen einbeziehen müssen. Ins-
besondere hätte es würdigen müssen, dass handgreifliche Auseinandersetzun-
gen zwischen den Eheleuten nicht unüblich waren, die festgestellte Verlet-
zungshandlung spontan im Rahmen einer schnell eskalierenden Aus-
einandersetzung erfolgte, an der sich die Geschädigte selbst mit Beschimpfun-
gen und Tätlichkeiten aktiv beteiligte, und die Rippenfrakturen nach einer sehr
kurzen Gewalteinwirkung entstanden. Es hätte auch bedenken müssen, dass
der alkoholisierte und affektiv aufgeladene Angeklagte in seiner Steuerungsfä-
higkeit nicht ausschließbar erheblich eingeschränkt war.
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III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
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Der Zurechnungszusammenhang zwischen der Körperverletzung und
der Todesfolge (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 226 Rdn. 2 ff.) bedarf sorgfältiger
Prüfung.
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Soweit ein Behandlungsfehler der Krankenhausärzte in Betracht kommt,
ist zunächst mit Blick auf dessen Schweregrad festzustellen, wie viele Rippen-
brüche ein radiologisch ausgebildeter Arzt auf den gefertigten Röntgenbildern
bei sorgfältiger Auswertung tatsächlich erkennen konnte oder ob etwa ein un-
klarer medizinischer Befund Anlass für weitergehende Untersuchungen gab.
Von Bedeutung für den Schweregrad eines eventuellen Behandlungsfehlers
und eine mögliche Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs dürfte
auch sein, welche Behandlung aufgrund des Ergebnisses einer sorgfältigen Di-
agnose nach den Regeln der ärztlichen Kunst geboten war.
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Es ist weiterhin zu bedenken, ob ein den Zurechnungszusammenhang
unterbrechendes selbst schädigendes Verhalten des Tatopfers möglicherweise
darin zu sehen ist, dass es nach dem 2. Mai 2006 wegen der Rippenfrakturen
keine ärztliche Hilfe mehr in Anspruch nahm, obwohl sich der Gesundheitszu-
stand ständig verschlechterte. Dabei wird von Bedeutung sein, welche Schmer-
zen und körperliche Symptome auftraten und inwieweit diese die Verletzte zur
Inanspruchnahme weiterer ärztlicher Hilfe drängten. Die Argumentation im auf-
gehobenen Urteil, der Angeklagte habe voraussehen können, dass sich seine
Ehefrau aus Scham nicht weiterbehandeln lassen würde, um den wahren
Grund der Verletzungen zu vertuschen, überzeugt schon deshalb nicht, weil
den behandelnden Ärzten die mit einem Treppensturz erklärten Verletzungen
bereits bekannt waren.
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Auch wird in den Blick zu nehmen sein, ob das Zusammenwirken eines
ärztlichen Behandlungsfehlers und eines selbst schädigenden Verhaltens zu
einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs geführt hat.
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RiBGH
Pfister
befindet
sich
im
Urlaub
und
ist
daher
gehindert
zu
unterschreiben.
Becker Miebach Becker
von Lienen Sost-Scheible