Urteil des BGH vom 12.01.2007

BGH (rechtliches gehör, antragsteller, verhandlung, beschwerde, sache, frist, bauer, verfahrensordnung, hinweispflicht, vorinstanz)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 35/06
vom
12. Januar 2007
in dem Verfahren
wegen endgültiger Amtsenthebung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und
Justizrat Dr. Bauer am 12. Januar 2007
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbe-
schluss vom 20. November 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rügeverfahrens zu
tragen und die dem Antragsgegner im Rügeverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Senat hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die am
2. Mai 2006 erfolgte Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entschei-
dung durch Beschluss vom 20. November als unzulässig verworfen. Gegen
diese ihm am 1. Dezember 2006 zugestellte Entscheidung wendet sich der An-
tragsteller mit seiner am 15. Dezember beim Bundesgerichtshof eingegangenen
Anhörungsrüge.
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II.
Die zulässige (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO, § 29a FGG) An-
hörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers
auf rechtliches Gehör weder dadurch verletzt, dass er die Beschwerde ohne
Beweiserhebung als verspätet eingelegt behandelt hat, noch dadurch, dass er
die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen hat.
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1.
Der Senat hat seine Überzeugung, dass die angefochtene Entscheidung
dem Antragsteller bereits am 12. Mai 2006 und nicht erst am 1. August 2006
zugestellt worden ist, aus der eindeutigen und lückenlosen Dokumentation der
Vorgänge in den Akten in Verbindung mit der dienstlichen Äußerung des Vorsit-
zenden des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht gewonnen.
Angesichts der Beweiskraft der Zustellungsurkunde bestand für den Senat kei-
ne Veranlassung, die Justizangestellte R. als Zeugin zu vernehmen. Der
Amtsermittlungsgrundsatz gebietet nur, dass das Gericht die für seine Über-
zeugungsbildung notwendigen Beweise auch ohne Antrag zu erheben hat, nö-
tigt das Gericht aber selbstverständlich nicht dazu, aus seiner Sicht überflüssige
Beweisaufnahmen durchzuführen.
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2.
Aus Art. 103 Abs. 1 GG unmittelbar ergibt sich kein Anspruch auf Durch-
führung einer mündlichen Verhandlung. Dementsprechend gibt es grundsätzlich
auch keine allgemeine Hinweispflicht des Gerichts darauf, dass es in den Fäl-
len, in denen - wie hier (vgl. BGHZ 44, 25) - die jeweils einschlägige Verfah-
rensordnung eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zulässt, auch
ohne eine solche zu entscheiden gedenkt. Eines solchen Hinweises bedurfte es
vorliegend insbesondere auch nicht deshalb, damit sich der Antragsteller, wie er
geltend macht, "schriftsätzlich zur Sache äußern konnte." Der Antragsteller ist
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durch Schreiben des Vorsitzenden vom 30. August 2006 aufgefordert worden,
die Beschwerde bis 2. Oktober 2006 zu begründen und dabei insbesondere
auch zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinlegung Stellung zu neh-
men. Auf Bitte des Antragstellers ist diese Frist bis zum 15. November 2006
verlängert worden. Nachdem diese Frist, durch die dem Antragsteller mehr als
ausreichend Gelegenheit gegeben worden war, sich zur Sache zu äußern, un-
genutzt verstrichen war, konnte der Antragsteller nicht darauf vertrauen, dass
der Senat mit seiner Entscheidung weiter zuwarten würde.
Schlick Wendt
Becker
Lintz
Bauer
Vorinstanz:
OLG Celle, Entscheidung vom 02.05.2006 - Not 17/05 -