Urteil des BGH vom 01.12.2004

BGH (eintritt des versicherungsfalles, in angemessener weise, beschwerde, berufsunfähigkeit, beschwer, zpo, zusatzversicherung, abschlag, leistungsklage, prämie)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 150/04
vom
1. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, W endt, die Richterin Dr. Kes-
sal-Wulf und den Richter Felsch
am 1. Dezember 2004
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Hamm vom 5. Mai 2004 wird auf seine Ko-
sten als unzulässig verworfen.
Streitwert: bis 17.000 €
Gründe:
I. Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist allein
der Klageantrag zu 1), mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, daß
seine bei der Beklagten genommene Risikolebensversicherung und Be-
rufsunfähigkeits-Zusatzversicherung fortbesteht und insbesondere nicht
durch Rücktritt oder Anfechtung beendet wurde.
Das Landgericht hat diesem Antrag durch Teilurteil stattgegeben;
das Berufungsgericht hat ihn abgewiesen.
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Mit der Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revisi-
on, mit der er sein Feststellungsbegehren weiterverfolgen will.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert des Beschwer-
degegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Da der Fortbestand der Lebensversicherung und der Berufsunfä-
higkeits-Zusatzversicherung im Streit ist, muß bei der Wertbemessung,
was auch von der Beschwerde im Ansatz zutreffend zugrunde gelegt
wird, auf beide Versicherungen abgestellt werden.
Bei der Risikolebensversicherung ist, weil der Eintritt des Versi-
cherungsfalles ungewiß ist, die Beschwer mit 20% der Versicherungs-
summe anzusetzen (Senatsbeschluß vom 23. Juli 1997 - IV ZR 38/97 -
BGHR ZPO § 3 Feststellungsantrag 4).
Die Beschwer bei der Zusatzversicherung konkretisiert sich in der
Rentenleistungsverpflichtung und der Pflicht zur Beitragsfreistellung (Se-
natsbeschluß vom 17. Mai 2000 - IV ZR 294/99 - VersR 2001, 600 f.).
Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats von dem 3,5-fa-
chen Jahresbetrag der begehrten monatlichen Rentenleistung und der
monatlichen Prämie (§§ 3, 9 ZPO) ein Abschlag von jeweils 50% vorzu-
nehmen, wenn der behauptete Eintritt des Versicherungsfalles, mithin
der Berufsunfähigkeit im Sinne der vereinbarten Bedingungen, noch un-
geklärt ist, während bei bereits geklärter Berufsunfähigkeit sich der Fest-
stellungsabschlag auf 20% beläuft (Senat, Urteil vom 13. Dezember
2000 - IV ZR 279/99 - VersR 2001, 601 unter 2 b; Beschlüsse vom
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29. Juni 1994 - IV ZR 9/94 - BGHR ZPO § 3 Feststellungsantrag 3; vom
12. Februar 1992 - IV ZR 241/91 - NJW-RR 1992, 608 unter II b und vom
17. Mai 2000 aaO).
Ohne Erfolg hält die Beschwerde einen Abschlag bei noch unge-
klärter Berufsunfähigkeit in Höhe von 20% für gerechtfertigt, wenn inso-
weit bereits Leistungsklage erhoben ist. Die Rechtshängigkeit etwaiger
Leistungsansprüche spielt für die Wertbemessung von Feststellungsan-
trägen betreffend Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen keine Rolle
(Senatsbeschluß vom 11. Juli 1990 - IV ZR 100/90 - VVGE § 1 BB-BUZ
Nr. 1). Der 50%ige Abschlag vom W ert einer entsprechenden Leistungs-
klage berücksichtigt in angemessener Weise, daß bislang ungeklärt ist,
ob der Kläger tatsächlich berufsunfähig im Sinne der vereinbarten Versi-
cherungsbedingungen geworden ist, sich auch die Dauer einer etwaigen
Berufsunfähigkeit zur Zeit nicht beurteilen läßt und es um einen Feststel-
lungsausspruch geht.
Es besteht kein Anlaß, von diesen gefestigten Bemessungsgrund-
sätzen abzuweichen. Auch die Beschwerde vermag dafür keine durch-
greifenden Gründe aufzuzeigen.
Danach bemißt sich die Beschwer wie folgt:
20% der Versicherungssumme von 30.000 DM =
3.067,75 €
50% des 3,5-fachen Jahresbetrages der begehrten
monatlichen Rente von 613,55 € =
12.884,55 €
50% des 3,5-fachen Jahresbetrages der monatlichen
Prämie von 60,50 DM laut Versicherungsschein =
649,60 €
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(bzw. von 54,87 DM gem. dem Schreiben der Beklagten
vom 4. April 2000 =
589,15 €)
Summe
16.601,90 €
(bzw.
16.541,45 €)
Damit ist die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO in jedem Fall nicht
erreicht.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch