Urteil des BGH vom 13.12.2006

BGH (steuerhinterziehung, stpo, bestechung, strafzumessung, prüfung, hauptverhandlung, 1995, ermittlungsverfahren, aufhebung, bundesanwaltschaft)

5 StR 315/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2006
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Mühlhausen vom 16. Dezember 2003 ge-
mäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch
aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs 2 StPO
mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der
Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen
und Bestechung in zwei Fällen verurteilt ist.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übri-
gen – wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in sieben Fällen, ge-
meinschaftlicher Bestechung in einem Fall sowie wegen Bestechung in ei-
nem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn
Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revisi-
on, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen
Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des ge-
samten Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
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1. Die Verfahrensbeanstandungen und die gegen den Schuldspruch
gerichteten sachlichrechtlichen Angriffe des Beschwerdeführers bleiben aus
den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom
18. August 2006 ohne Erfolg. Zur Klarstellung lässt der Senat in der Urteils-
formel die Kennzeichnung von Taten als gemeinschaftlich begangen entfal-
len (vgl. BGHSt 27, 287, 289; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 260
Rdn. 24 m.w.N.).
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2. Der Strafausspruch kann insgesamt keinen Bestand haben, weil
sich das Landgericht in den Urteilsgründen nicht mit der Frage auseinander-
gesetzt hat, ob im vorliegenden Fall eine rechtsstaatswidrige Verfahrensver-
zögerung gegeben war.
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Zwar muss ein Revisionsführer, der das Vorliegen einer Art. 6 Abs. 1
Satz 1 MRK verletzenden Verfahrensverzögerung geltend machen will,
grundsätzlich eine Verfahrensrüge erheben. Ergeben sich indes bereits aus
den Urteilsgründen die Voraussetzungen einer solchen Verzögerung, hat das
Revisionsgericht auf die Sachrüge hin einzugreifen. Das Gleiche gilt, wenn
sich bei der auf die Sachrüge veranlassten Prüfung, namentlich anhand der
Urteilsgründe, ausreichende Anhaltspunkte ergeben, die das Tatgericht zur
Prüfung einer solchen Verfahrensverzögerung drängen mussten, so dass ein
sachlichrechtlich zu beanstandender Erörterungsmangel vorliegt (BGHSt 49,
342).
So verhält es sich hier, denn das Landgericht hätte bei der vorliegen-
den außergewöhnlich langen Verfahrensdauer erörtern müssen, ob eine
rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gegeben war. Dies gilt in ganz
besonderem Maße im Hinblick auf die bereits in den Jahren 1992 bis 1995
begangenen Taten der Steuerhinterziehung. Das insoweit ausweislich der
Urteilsgründe schon seit 1996 gegen den Angeklagten geführte Ermittlungs-
verfahren wurde bereits am 6. Oktober 1998 mit Anklageerhebung abge-
schlossen. Gleichwohl – und ohne dass sich das Urteil zu dem dazwischen
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liegenden Zeitraum verhält – eröffnete das Landgericht das Hauptverfahren
erst am 25. Januar 2002. Auch das Ermittlungsverfahren wegen der dem
Angeklagten zur Last gelegten Bestechungstaten aus den Jahren 1994 und
1995 wurde bereits am 15. August 2000 mit Anklageerhebung abgeschlos-
sen. Die Hauptverhandlung fand dagegen erst vom 25. April bis zum 16. De-
zember 2003 statt und begann damit erst mehr als viereinhalb Jahre nach
Erhebung der Anklage wegen des Vorwurfes der Steuerhinterziehung und
mehr als zweieinhalb Jahre nach Anklageerhebung wegen des Tatvorwurfes
der Bestechung. Bei dieser Sachlage hätte sich das Landgericht im Rahmen
der Strafzumessung nicht damit begnügen dürfen, den „verhältnismäßig lan-
ge zurückliegenden Tatzeitraum“ (UA S. 122) und die „Belastungen, denen
der Angeklagte durch das seit 1996 andauernde Strafverfahren einschließlich
der acht Monate dauernden Hauptverhandlung ausgesetzt war“ (UA S. 117)
lediglich pauschal strafmildernd in Ansatz zu bringen. Vielmehr hätte es die
Gründe für die lange Verfahrensdauer, insbesondere diejenige nach Ankla-
geerhebung, die sich nicht ohne weiteres aus der Komplexität des Verfah-
rensgegenstandes ergibt, erörtern und im Falle einer – hier nicht fern liegen-
den – rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung das Maß der gebotenen
Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich ver-
hängten Strafe ausdrücklich und konkret bestimmen müssen (vgl. BGHR
MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 16).
Trotz der angesichts des festgestellten Sachverhalts erkennbar mode-
raten Strafzumessung kann der Senat nicht ausschließen, dass das Urteil,
soweit es den Beschwerdeführer betrifft, auf diesem Erörterungsmangel be-
ruht. Gegen ihn sind die verhängten Strafen ohnehin deswegen deutlich zu
ermäßigen, weil das Verfahren seit Urteilserlass erheblich verzögert worden
ist. Das Urteil ist den Verteidigern des Angeklagten im Februar/März 2004
zugestellt worden und wurde von diesen noch im März 2004 begründet. Die
Verfahrensakten gingen gleichwohl erst im Juli 2006 bei der Bundesanwalt-
schaft ein und wurden dem Senat erst im August 2006 vorgelegt. Dies ist im
Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH NStZ-
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RR 2002, 166; wistra 1999, 261). Die Gründe für diese Verfahrensverzöge-
rung liegen ersichtlich im Bereich der Justiz.
3. Im Rahmen der neuen Strafzumessung wird das Landgericht die im
angefochtenen Urteil versäumte Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Ein-
zelgeldstrafen (vgl. BGHSt 30, 93) nachzuholen haben.
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Basdorf Häger Gerhardt
Raum Jäger