Urteil des BGH vom 16.04.2007

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, eigenes verschulden, beschwerde, antragsteller, stand, zulassung, post, wiedereinsetzung, rechtsanwaltschaft, verschulden)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ(B) 41/06
vom
16. April 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr.
Ernemann,
Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey
und Prof. Dr. Stüer
nach mündlicher Verhandlung am 16. April 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 16. Dezember 2006 wird unter Zurückweisung sei-
nes Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
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Gründe:
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Beschwerdeführers auf ge-
richtliche Entscheidung gegen die Verfügung der Antragsgegnerin, durch wel-
che die Zulassung des Beschwerdeführers zur Rechtsanwaltschaft wegen Ver-
mögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen worden war, zu-
rückgewiesen. Der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs ist dem Beschwerdefüh-
rer am 15. März 2006 zugestellt worden. Seine sofortige Beschwerde ist beim
Anwaltsgerichtshof erst am 5. April 2006 eingegangen. Mit Schriftsatz vom
19. April 2006 hat der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-
gen der Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt. Er hat darin vorgetragen,
er habe mit Schreiben vom 23. März 2006 Beschwerde gegen den Beschluss
erhoben und dieses Schreiben am selben Tag, einem Freitag, zur Post gege-
ben. Bei normalem Postgang habe er davon ausgehen können, dass diese Be-
schwerde das Gericht fristgerecht vor dem 29. März 2006 erreichen würde.
1
Die an sich statthafte sofortige Beschwerde (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO) ist
wegen Versäumung der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 42 Abs. 4 BRAO) als
unzulässig zu verwerfen, denn das form- und fristgerecht eingereichte Wieder-
einsetzungsgesuch des Antragsteller ist unzulässig.
2
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die Frist zur Einle-
gung der sofortigen Beschwerde ohne eigenes Verschulden versäumt hat (§ 22
Abs. 2 Satz 1 FGG, § 40 Abs. 4 BRAO). Zwar trägt er vor, er habe das Be-
schwerdeschreiben rechtzeitig mit der Post abgesandt. Das Vorbringen ist aber
nicht glaubhaft gemacht. Es wird durch kein Beweismittel bestätigt oder wahr-
scheinlich gemacht. Der Antragsteller, der vom Senat mehrfach auf das Erfor-
dernis einer Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes hingewiesen
3
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wurde, hat hierauf nicht reagiert. Ihm kann daher nicht Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt werden.
Die sofortige Beschwerde ist danach unzulässig.
4
Hirsch
Ernemann
Schmidt-Räntsch
Schaal
Wüllrich
Frey
Stüer
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 16.12.2005 - 1 ZU 90/05 -