Urteil des BGH vom 27.02.2007

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 8/07
vom
27. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechlichkeit u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2007 beschlos-
sen:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-
nes Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der
Senatsentscheidung vom 14. Februar 2007 zurückzuversetzen,
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts München I vom 24. Mai 2006 mit Beschluss vom 14. Februar 2007
gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der darauf gerichtete
Antrag des Generalbundesanwalts war dem Verteidiger des Angeklagten,
Rechtsanwalt F. , am 26. Januar 2007 zugestellt worden. Mit einem beim
Bundesgerichtshof am 22. Februar 2007 eingegangenen Schriftsatz hat
Rechtsanwalt F. eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO erhoben und trägt
hierzu vor: Die Gegenäußerungsfrist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO sei zwar
gewahrt, das Gebot des fairen Verfahrens erfordere es hier jedoch - insbeson-
dere angesichts der zugrunde liegenden Problematik der Amtsträgereigenschaft
-, der Verteidigung eine längere Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung zu ge-
währen, zumal der Generalbundesanwalt seit der Ausführung der Sachrüge
zwei Monate zur Bearbeitung zur Verfügung gehabt habe.
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Die Rüge ist unbegründet. Ein Fall des § 356a StPO liegt nicht vor. Der
Verteidiger hatte, nachdem ihm der Antrag des Generalbundesanwalts am
26. Januar 2007 zugestellt worden war, von Gesetzes wegen bis zum 9. Febru-
ar 2007 Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO).
Der Senat war deshalb nicht gehindert, am 14. Februar 2007 - auch bis zu die-
sem Zeitpunkt hatte sich Rechtsanwalt F. nicht mehr geäußert - über die
Revision zu entscheiden. Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO kann nicht
verlängert werden (Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 1 StR 532/06;
Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 349 Rdn. 17). Es entspricht der - verfassungs-
rechtlich gebotenen (vgl. BVerfG NJW 2006, 668, 669; 672, 673; 1336, 1337 f.)
- Praxis des Senats, baldmöglichst nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz
2 StPO zu entscheiden. Dies muss ein Strafverteidiger wissen und, wenn er
größeren Arbeitsaufwand für eine Gegenäußerung sieht, sich entsprechend
einrichten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des
§ 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senat aaO m.w.N.).
3
Nack Wahl Boetticher
Kolz Elf