Urteil des BGH vom 30.06.2009

BGH (sache, höhe, schuldner, annahme, zuwendung, rechtsfrage, rechtsverletzung, arbeitnehmer, zpo, aufhebung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 237/09
Verkündet
am:
30. September 2010
Kluckow
Jusitzangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den
Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
für Recht erkannt:
Die Urteile des Amtsgerichts Brühl vom 30. Juni 2009 und der
13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. Dezember 2009
werden auf die Rechtsmittel des Klägers aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.037,90 € nebst Zin-
sen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 1. Mai 2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des J. D. (fortan: Schuldner). Der Schuldner bezahlte nach Stellung des
Eröffnungsantrags durch die Beklagte, eine gesetzliche Krankenversicherung,
an diese Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 4.300 €. Nach
Anfechtung dieser Zahlung blieb die Beklagte der Masse 2.037,90 € schuldig.
Sie meinte, insoweit müsse sie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung
aufgrund der Neuregelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht zurückzahlen.
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Das Amtsgericht hat die Klage auf Rückzahlung der 2.037,90 € an die
Masse abgewiesen. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in ZIP 2010,
41, ZInsO 2010, 427, NZG 2010, 512 veröffentlich ist, hat die Berufung des
Klägers in Kenntnis der Entscheidung des Senats vom 5. November 2009
(IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86) zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
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1. Zahlungen der Arbeitnehmer auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge
können ungeachtet der Regelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV als Rechts-
handlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als
mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden (BGHZ 183, 86
Rn. 13). § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV steht der Annahme einer Gläubigerbe-
nachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Die Ausführun-
gen des Berufungsgerichts geben mangels neuer Argumente keine Veranlas-
sung, die Rechtsfrage anders zu entscheiden.
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2. Der Senat kann die Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die
Aufhebung des Urteils erfolgt wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Ge-
setzes auf das festgestellte Sachverhältnis. Die Sache ist zur Endentscheidung
reif. Die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind offensichtlich gege-
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ben. Die Beklagte selbst hat den für die Verfahrenseröffnung maßgeblichen
Insolvenzantrag gestellt.
Ganter Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
AG Brühl, Entscheidung vom 30.06.2009 - 21 C 115/09 -
LG Köln, Entscheidung vom 09.12.2009 - 13 S 230/09 -