Urteil des BGH vom 04.12.2012

BGH

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KVR 49/12
vom
4. Dezember 2012
in dem Kartellverwaltungsverfahren
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2012
durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf sowie den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn
und Dr. Löffler
beschlossen:
Der Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 20. September 2011 ist gegenstandslos.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens über den
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich
der zur zweckentsprechenden Erledigung notwendigen Auslagen
des Antragsgegners.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
5.000
€ festgesetzt.
Gründe:
Nachdem die Antragstellerin den Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zurückgenommen hat, ist die
Grundlage für die angefochtene Entscheidung entfallen. Der Senat spricht
klarstellend aus, dass die mit der Rechtsbeschwerde angegriffene Anordnung
der aufschiebenden Wirkung durch das Beschwerdegericht gegenstandslos
geworden ist.
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Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 78 GWB. Nach der
Antragsrücknahme sind die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen.
Tolksdorf
Meier-Beck
Raum
Strohn
Löffler
Vorinstanz:
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.09.2011 - 11 W 24/11 (Kart) -
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