Urteil des BGH vom 03.05.2013

BGH: sexueller missbrauch, alter, selbstmordversuch, angemessenheit, straftat, eltern

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 66/13
vom
3. Mai 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2013 gemäß § 349
Abs. 2, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Landshut vom 25. Oktober 2012 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Der 76 Jahre alte Angeklagte ist der Stiefgroßvater der jetzt 21 Jahre al-
ten R. P. . Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeit-
punkt zwischen dem 1. März 2000 und dem 1. Juni 2000 vollzog der Angeklag-
te an der damals etwa neun Jahre alten R. in deren Kinderzimmer im
Anwesen der Eltern den vaginalen Geschlechtsverkehr.
Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb mit Urteil vom 25. Okto-
ber 2012 wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Frei-
heitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, wobei das Verfahren
wegen weiterer sieben Fälle, jeweils angeklagt als schwerer sexueller Miss-
brauch desselben Kindes, gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt worden
ist.
1. Die Revision des Angeklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die
Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten
hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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2. Die Festsetzung der Freiheitsstrafe auf drei Jahre und neun Monate
hält im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Der Beschwerdeführer hat allerdings zu Recht beanstandet, dass das
Landgericht zum Nachteil des Angeklagten "- wenn auch nur eingeschränkt -
straferschwerend berücksichtigt" hat, "dass der Angeklagte in einem weiteren
Fall mit R. P. den vaginalen Geschlechtsverkehr kurz nach ihrem
14. Geburtstag vollzogen hat, auch wenn insoweit zu seinen Gunsten davon
ausgegangen wurde, dass er dabei keinen Straftatbestand erfüllt hat." Die
Strafkammer hat damit ein etwa fünf Jahre nach der abgeurteilten Tat liegen-
des Verhalten des Angeklagten strafschärfend herangezogen, obgleich sie die-
ses Verhalten gleichzeitig als nicht strafbar beurteilt hat. Ein nach der Straftat
liegendes Verhalten des Angeklagten darf aber in der Regel nur dann berück-
sichtigt werden, wenn es Schlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat zulässt oder
Einblick in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewährt (BGH, Urteil
vom 24. Juli 1985 - 3 StR 127/85, NStZ 1985, 545). Solches liegt bei einem
Verhalten, welches Jahre nach der abgeurteilten Tat liegt, nicht ohne Weiteres
vor und ist vorliegend auch nicht ersichtlich.
b) Dieser Rechtsfehler erfordert indes nicht die Aufhebung des Straf-
ausspruchs und die Zurückverweisung der Sache, da die verhängte Freiheits-
strafe in Höhe von drei Jahren und neun Monaten trotz dieses Strafzumes-
sungsfehlers angemessen ist (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).
aa) Ob eine Rechtsfolge als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a
StPO angesehen werden kann, hat das Revisionsgericht auf der Grundlage der
Feststellungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller maßgeb-
lichen Gesichtspunkte, insbesondere aller nach § 46 StGB für die Strafzumes-
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sung erheblichen Umstände zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 17. März 2005
- 3 StR 39/05, NStZ 2005, 465).
bb) Für die Beurteilung der Angemessenheit ist hier vom Strafrahmen
des § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB (idF des 6. Strafrechtsreformgesetzes, gültig vom
1. April 1998 bis 31. März 2004) auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem bis
15 Jahren vorsieht. Die Annahme eines minder schweren Falles liegt ange-
sichts des außergewöhnlich schweren Tatbildes und unter Berücksichtigung
des Alters des Tatopfers fern.
cc) Die Tatschuld wird durch die bereits vom Landgericht zutreffend fest-
gestellten Umstände wie das Alter des Kindes, die erheblichen psychischen
Folgen für das Tatopfer, welche erheblich über das durchschnittliche Erschei-
nungsbild eines schweren sexuellen Missbrauchs hinausreichen und u.a. An-
lass für einen Selbstmordversuch des Opfers waren, die Ausnutzung des be-
sonderen Näheverhältnisses sowie den Umstand, dass der Angeklagte auch in
weiteren sieben Fällen, welche nach § 154 StPO eingestellt wurden, bei denen
dasselbe Kind zum Opfer eines sexuellen Missbrauchs gemacht wurde, maß-
geblich geprägt.
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Auch unter Berücksichtigung der von der Strafkammer strafmildernd an-
gestellten Erwägungen, wie das fortgeschrittene Alter des Angeklagten und der
damit verbundenen erhöhten Haftempfindlichkeit ist wegen der genannten tat-
prägenden Umstände die vom Landgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von
drei Jahren und neun Monaten i.S.v. § 354 Abs. 1a StPO angemessen.
Wahl Rothfuß Graf
Radtke Zeng
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