Urteil des BGH vom 15.12.2005

BGH (vollstreckung der strafe, stgb, aufschiebende wirkung, staatsanwaltschaft, demonstration, zuhörer, menschenwürde, angriff, auslegung, tag)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 283/05
vom
15. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Volksverhetzung
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember
2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
der Angeklagte in Person,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft
gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. Februar
2005 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem
Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen
trägt die Staatskasse. Der Angeklagte hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur
Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte und
die Staatsanwaltschaft mit ihren auf die Verletzung sachlichen Rechts gestütz-
ten Revisionen. Der Angeklagte macht insbesondere geltend, das Landgericht
habe bei Auslegung der der Verurteilung zugrunde liegenden Äußerungen ge-
gen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes verstoßen. Die Staatsanwaltschaft
wendet sich mit ihrem auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten und inso-
weit vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel gegen die Annahme
des Landgerichts, der Angeklagte habe in einem vermeidbaren Verbotsirrtum
gehandelt. Ferner beanstandet sie die Entscheidung über die Aussetzung der
Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung.
1
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
2
- 4 -
I.
1. Gegenstand der Verurteilung ist eine Rede, die der Angeklagte in sei-
ner Funktion als stellvertretender Vorsitzender des Landesverbands Nordrhein-
Westfalen der NPD anlässlich einer Demonstration am 26. Juni 2004 in Bo-
chum hielt. Das Landgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen:
3
Die Stadt Bochum beabsichtigte, die jüdische Gemeinde bei der Neuer-
richtung einer Synagoge finanziell zu unterstützen. Zunächst wurden zwei ge-
gen dieses Vorhaben gerichtete, vom Landesverband der NPD unter dem Motto
"Stoppt den Synagogenbau - 4 Millionen für das Volk!" geplante Aufzüge mit
Kundgebungen behördlich untersagt. Auch ein weiterer Antrag des Landesver-
bands auf Durchführung einer Demonstration, nunmehr unter dem Motto "Keine
Steuergelder für den Synagogenbau. Für Meinungsfreiheit", wurde behördli-
cherseits nicht genehmigt. Jedoch stellte das Bundesverfassungsgericht am
23. Juni 2004 im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung
des Widerspruchs gegen die Verbotsanordnung wieder her, so dass der Aufzug
am 26. Juni 2004 schließlich durchgeführt wurde. Gegen 14.00 Uhr hielt der
Angeklagte anlässlich einer Zwischenkundgebung vor etwa 150 Demon-
strationsteilnehmern, zahlreichen Gegendemonstranten und den Demonstrati-
onsverlauf beobachtenden Polizeikräften die verfahrensgegenständliche Rede,
in der er zunächst auf die Schuldenlast der Stadt Bochum sowie auf die Vor-
rangigkeit der Finanzierung anderer, städtischer Projekte hinwies und die ge-
plante finanzielle Unterstützung des Synagogenbaus deswegen als Steuergeld-
verschwendung für eine "ausgewählte Minderheit" bezeichnete. Sodann äußer-
te er sich wörtlich:
4
- 5 -
" ...
Kameradinnen und Kameraden,
wie bereits erwähnt, wurde uns im Vorfeld immer wieder anti-
jüdisches Verhalten vorgeworfen. Beschäftigen wir uns doch
einmal mit den Juden an sich und nehmen dafür einfach ein-
mal ein paar Fakten zur Hand. Ich habe mich in der Vorberei-
tung meiner Rede mal etwas mit der jüdischen Religions- und
Wertevorstellung auseinandergesetzt und dafür ein wenig ...
im babylonischen Talmud geschmökert. Der babylonische
Talmud ist zu vergleichen mit der Bibel der Christen, die noch
heute als Gesetzbuch für viele Gläubige gilt. So heißt es im
Talmud unter Nidda 47b: 'Das drei Jahre und einen Tag alte
Mädchen wird durch Begattung verlobt, wenn es aber unter
drei Jahren ist, so ist der Beischlaf gerade soviel, als wenn
jemand mit dem Finger das Auge berührt. Es beschädigt nicht
die Jungfräulichkeit, weil der Stempel wieder zurückwächst.'
Das heißt, dass ein Mädchen von drei Jahren und einem Tag
also zum Geschlechtsverkehr geeignet ist. ... wenn es das ist,
was in einer Synagoge gelehrt wird, dann haben wir unser
heutiges Motto viel zu milde ausgedrückt. Wenn so was in ei-
ner Synagoge gelehrt wird, denn möchte ich persönlich keine
Synagoge noch anderswo haben."
An die Gegendemonstranten gewandt fuhr der Angeklagte anschließend
wie folgt fort:
5
"Im Weltnetz fand ich gestern einen Antifa-Artikel, in dem uns,
damit auch mir unterstellt wurde, etwas gegen Linke, Juden,
Homosexuelle, Obdachlose, Zigeuner et cetera zu haben. ...
diese Aussage stimmt nicht. Ich habe gar nichts gegen Ob-
dachlose."
Er riet den Gegendemonstranten, falls sie in einem "national erwachten
Deutschland" nicht leben wollten, Asylantrag bei ihren "Freunden in Israel" zu
stellen, da das "deutsche Reich wohl keine Verwendung" für sie haben werde.
Seine Rede beendete er mit den Worten: "Nichts für uns, alles für Deutschland!
Ein Volk, ein Reich, ein Glaube!"
6
- 6 -
2. Das Landgericht hat den Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB in
der Variante des böswilligen Verächtlichmachens als erfüllt angesehen. Der
Angeklagte habe in seiner Rede die Menschenwürde der Juden absichtlich an-
gegriffen, indem er sie als unterwertige Individuen dargestellt habe. Seine Äu-
ßerungen enthielten zum einen die konkludente Behauptung, die Mitbürger jü-
dischen Glaubens billigten unter Missachtung strafrechtlicher Schutzgüter den
sexuellen Missbrauch Minderjähriger. Zum anderen sei seinen Ausführungen
das Werturteil zu entnehmen, dass Juden deshalb unwürdig seien, Gotteshäu-
ser (Synagogen) zu errichten und ihnen dies generell zu untersagen sei.
7
Zu Gunsten des Angeklagten ist das Landgericht vom Vorliegen eines
vermeidbaren Verbotsirrtums im Sinne des § 17 StGB ausgegangen. Von der
Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung nach § 17 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB
hat die Strafkammer keinen Gebrauch gemacht, sondern diesen Gesichtspunkt
lediglich im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten gewer-
tet.
8
II.
1. Revision des Angeklagten
9
a) Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand. Die Würdi-
gung des Landgerichts lässt weder bei der Auslegung der Äußerungen des An-
geklagten noch bei der Subsumtion des Geschehens unter die Vorschrift des
§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB einen Rechtsfehler erkennen.
10
- 7 -
aa) Bei der Deutung des objektiven Sinns der Äußerungen des Ange-
klagten hat das Landgericht die Anforderungen beachtet, die sich aus Art. 5
Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ergeben.
11
Kriterien für die Auslegung sind neben dem Wortlaut und dem sprachli-
chen Kontext, in welchem die umstrittenen Äußerungen stehen, auch für die
Zuhörer erkennbare Begleitumstände, unter denen die Äußerungen fallen. Es
ist deshalb von Bedeutung, ob sich die Äußerungen an einen in irgendeiner
Richtung voreingenommenen Zuhörerkreis richten und ob den Zuhörern die
politische Einstellung des Angeklagten bekannt ist. Diese Umstände können
Hinweise darauf geben, wie der durchschnittliche Zuhörer die Äußerungen auf-
fassen wird (vgl. BVerfGE 93, 266, 295 ff.; BVerfG NStZ 2001, 26, 27; BGHSt
40, 97, 101; BGH, Urteil vom 25. Juli 1960 - 3 StR 23/60).
12
An diesen Grundsätzen gemessen begegnet die Deutung des Landge-
richts, der Angeklagte habe in seiner Rede zum Ausdruck gebracht, Juden bil-
ligten ungeachtet strafrechtlicher Verbote den sexuellen Missbrauch von Kin-
dern und seien deshalb unterwertige Individuen, die nicht würdig seien, Gottes-
häuser zu errichten, keinen rechtlichen Bedenken. Nach dem Wortlaut und un-
ter Berücksichtigung des Erklärungszusammenhangs, in welchem die umstrit-
tenen Äußerungen fielen, kam vielmehr eine andere, nicht dem Tatbestand des
§ 130 StGB unterfallende Auslegung nicht in Betracht (vgl. BVerfGE aaO).
13
Bei Ermittlung des objektiven Sinnzusammenhangs kam dem Umstand,
dass sich der Angeklagte als Funktionär der NPD und Mitveranstalter der De-
monstration an einen mehrheitlich gleichgesinnten, dem rechtsextremen politi-
schen Spektrum zuzurechnenden Zuhörerkreis wandte, maßgebliche Bedeu-
tung zu. In Anbetracht des Anlasses der Demonstration sowie der öffentlich dis-
14
- 8 -
kutierten, mehrmonatigen rechtlichen Auseinandersetzungen um die Genehmi-
gung der Versammlung war deshalb offenkundig, dass sich der Erwartungsho-
rizont der Zuhörer von vornherein auf offen oder versteckt ausgesprochene an-
tisemitische Angriffe des Angeklagten gegen den jüdischen Bevölkerungsanteil
richteten. Zu Recht hat das Landgericht vor diesem Hintergrund die die Rede
einleitenden Worte des Angeklagten, "das was ich sagen will, darf ich nicht sa-
gen, das was ich sagen darf, will ich nicht", zum einen als Erklärung, er werde,
um einer Strafbarkeit wegen Volksverhetzung zu entgehen, seine Rede zwei-
deutig anlegen, und zum anderen als unmissverständliche Aufforderung an sei-
ne Zuhörer, deshalb die Aufmerksamkeit auf "Zwischentöne" und "konkludente
Aussagen" zu richten, ausgelegt. Schon in Anbetracht dieser Umstände lag es
fern, dass die Zuhörer die Interpretation der - jedenfalls im Kern richtig wieder-
gegebenen - Stelle aus dem babylonischen Talmud durch den Angeklagten
("Das heißt, dass ein Mädchen von drei Jahren und einem Tag zum Ge-
schlechtsverkehr bereit ist") als bloße sachliche Auseinandersetzung mit der
jüdischen Glaubens- und Religionslehre auffassen würden.
Aber auch der sprachliche Kontext schließt ein solches Verständnis aus.
Der Angeklagte wandte sich in der Einleitung des umstrittenen Redeabschnitts
nämlich ausdrücklich den Juden in ihrer Gesamtheit, nicht aber der jüdischen
Glaubenslehre zu ("beschäftigen wir uns doch einmal mit den Juden an sich").
Er sprach in diesem Zusammenhang zugleich, mithin mit Blick auf die jüdische
Bevölkerung, dem babylonischen Talmud Verbindlichkeit im Sinne eines Ge-
setzbuches zu. Auch im Übrigen spricht der Inhalt der Rede gegen die Deu-
tungsmöglichkeit, der Angeklagte habe lediglich zum Ausdruck gebracht, die
jüdischen Religions- und Wertevorstellungen abzulehnen. Vielmehr bekannte er
sich nicht nur offen zu seiner ablehnenden Haltung gegenüber der jüdischen
Bevölkerung, sondern brachte darüber hinaus seine Befürwortung nationalsozi-
15
- 9 -
alistischen Gedankenguts auch im Zusammenhang mit der Ausgrenzung der
Juden und anderer unter der NS-Herrschaft verfolgter Minderheiten (" ... Linke,
Juden, Homosexuelle, Obdachlose, Zigeuner et cetera ... ") aus der Gesell-
schaft zum Ausdruck. Er stellte damit unverkennbar einen Bezug zu einem im
Sinne der NS-Ideologie verstandenen Antisemitismus her.
Mit alledem hat sich das Landgericht auseinandergesetzt. Es ist deshalb
auf tragfähiger Grundlage zu der Überzeugung gelangt, der umstrittene Rede-
abschnitt beinhalte objektiv einen Angriff gegen die jüdische Bevölkerung, näm-
lich zum einen die Aussage, Juden tolerierten auf Grund der für sie verbindli-
chen Lehren im babylonischen Talmud den sexuellen Kindesmissbrauch, und
zum anderen - mit Blick auf den Anlass der Demonstration - die Wertung, dass
sie aus diesem Grunde unwürdig seien, Synagogen zu errichten.
16
bb) Die Äußerungen des Angeklagten erfüllen den objektiven und subjek-
tiven Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der Alternative des böswilligen
Verächtlichmachens.
17
(1) Durch die Behauptung, Juden billigten ungeachtet strafrechtlicher
Verbote wegen anderer, für sie vorrangiger Lehren im Talmud den sexuellen
Missbrauch von Kindern, unterstellte der Angeklagte ihnen die kollektive Miss-
achtung der staatlichen Rechtsordnung in einem besonders verwerflichen, von
der Öffentlichkeit als verabscheuungswürdig beurteilten Kriminalitätsbereich.
Hierdurch stellte er die Gesamtheit der Juden als Teil der Bevölkerung im Sinne
des § 130 StGB (MünchKomm Miebach/Schäfer § 130 Rdn. 25 m.w.N.) als der
Achtung der Staatsbürger unwert oder unwürdig dar (vgl. BGHSt 3, 346, 348; 7,
110, 111).
18
- 10 -
Zu Recht hat das Landgericht darüber hinaus in dem Verhalten des An-
geklagten einen Angriff gegen die Menschenwürde der Betroffenen gesehen.
Ein Angriff auf die Menschenwürde ist, soweit es sich um Äußerungen handelt,
die, wie hier, die jüdische Bevölkerung betreffen, stets dann gegeben, wenn
sich der Täter mit der nationalsozialistischen Rassenideologie identifiziert, oder
seine Äußerungen damit im Zusammenhang stehen (vgl. BGHSt 40, 97, 100;
BVerfG NStZ 2001, 26, 28). So verhält es sich hier. Wer, wie der Angeklagte,
vor dem geschichtlichen Hintergrund der nationalsozialistischen Judenverfol-
gung und der damit einhergehenden systematischen Zerstörung von Synago-
gen in einer die NS-Ideologie befürwortenden antisemitischen Gesinnung zum
Ausdruck bringt, Juden seien nicht würdig, Synagogen zu errichten, trifft diese
im Kernbereich ihrer Persönlichkeit.
19
Die Feststellungen belegen schließlich, dass die Tat geeignet war, den
öffentlichen Frieden zu stören. Dieses Merkmal setzt nicht voraus, dass der öf-
fentliche Friede schon gestört worden ist. Es genügt, dass berechtigte Gründe
für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche
Rechtssicherheit erschüttern, sei es auch nur bei der Bevölkerungsgruppe, ge-
gen die er sich richtet (BGHSt 16, 49, 56). Bei einem Bekenntnis zu antisemiti-
schen Anschauungen unter gleichzeitiger Befürwortung der NS-Ideologie im
Rahmen einer öffentlichen Versammlung steht dies außer Frage.
20
(2) Schließlich begegnen auch die Ausführungen des Landgerichts zur
inneren Tatseite keinen rechtlichen Bedenken.
21
Zu Recht hat das Landgericht schon aus dem festgestellten Bekenntnis
zu einem an der NS-Ideologie orientierten Antisemitismus den Schluss gezo-
gen, der Angeklagte habe mit seiner Rede die Herabwürdigung und Kränkung
22
- 11 -
der Juden im Kernbereich ihrer Persönlichkeit bezweckt, mithin auch in böswilli-
ger, nämlich in feindseliger und verwerflicher Gesinnung gehandelt (vgl. BGH
NJW 1964, 1481, 1483 m.w.N.). Darauf, ob die vom Angeklagten vorgenom-
mene Interpretation der Talmudstelle als möglich oder zumindest hinnehmbar
angesehen werden kann und ob der Angeklagte dies gegebenenfalls ange-
nommen hat, kommt es deshalb, entgegen der Auffassung der Revision, bei
Beurteilung des subjektiven Tatbestandes nicht an.
(3) Soweit sich der Angeklagte zur Rechtfertigung auf ein aus § 193
StGB abgeleitetes "Recht auf Gegenschlag" beruft, geht dieser Einwand bereits
deshalb fehl, weil in Anbetracht des absoluten Schutzes der Menschenwürde
eine Abwägung mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht stattfindet
(BVerfG NStZ 2003, 655 f.; von Bubnoff in LK 11. Aufl. § 130 Rdn. 30).
23
2. Revision der Staatsanwaltschaft
24
Der Revision der Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg ebenfalls versagt.
Der Rechtsfolgenausspruch weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum
Vorteil des Angeklagten auf.
25
a) Die Annahme eines vermeidbaren Verbotsirrtums gemäß § 17 StGB
hält rechtlicher Überprüfung noch stand.
26
Das Landgericht ist unter Berücksichtigung der äußeren Umstände der
Rede zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er in Folge eines
Subsumtionsirrtums irrig annahm, seine in tatsächlicher Hinsicht zutreffend er-
kannten Äußerungen seien noch vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung
27
- 12 -
gedeckt und erfüllten sonach noch nicht die normativen Tatbestandsmerkmale
des § 130 StGB.
Die dieser rechtlichen Bewertung zu Grunde liegende Würdigung des
Landgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, auch wenn eine an-
dere Beurteilung möglich gewesen wäre oder sogar näher gelegen hätte.
28
Die vom Generalbundesanwalt aufgeführten Widersprüche, Lücken und
Darlegungsmängel weist das angefochtene Urteil nicht auf. Das Landgericht
konnte aus dem Wortlaut und den äußeren Umständen der Rede einerseits
darauf schließen, der Angeklagte habe unter dem Deckmantel bewusst mehr-
deutig angelegter Formulierungen zielgerichtet antisemitische Agitation betrie-
ben und andererseits gerade aus der bei der Wortwahl zu Tage getretenen
Sorgfalt zusammen mit der herausfordernden Art seines Vortrags vor den Au-
gen der Polizei folgern, der Angeklagte habe nicht ausschließbar gemeint, we-
gen der von ihm vorgenommenen Verschleierung seiner Aussagen noch dem
Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes zu unterfallen. Eine
solche Wertung ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen jedenfalls
möglich und vom Revisionsgericht deshalb hinzunehmen.
29
- 13 -
b) Die Erwägungen der Strafkammer zur Aussetzung der verhängten
Freiheitsstrafe zur Bewährung lassen Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen.
30
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible