Urteil des BGH vom 19.10.1988
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 294/02
Verkündet am:
8. Juni 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
ZPO §§ 323, 767
Wendet sich der Unterhaltsschuldner wegen des inzwischen eingetretenen Renten-
bezugs des Unterhaltsberechtigten gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch, ist
hierfür die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO und nicht die Vollstreckungsgegen-
klage nach § 767 ZPO eröffnet (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 19. Oktober 1988
- IVb ZR 97/87 - FamRZ 1989, 159).
BGH, Urteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 294/02 - OLG Zweibrücken
AG Kaiserslautern
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen
Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 5. No-
vember 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Wege der Vollstreckungsgegenklage, die Zwangs-
vollstreckung wegen nachehelichen Unterhalts teilweise für unzulässig zu erklä-
ren.
Mit Urteil aus dem Jahre 1987 wurde der Kläger unter Abänderung eines
zuvor abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs verurteilt, an die Beklagte monatli-
chen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 2.315 DM einschließlich 439 DM
Vorsorgeunterhalt zu zahlen. Inzwischen erhält der 1930 geborene Kläger Be-
amtenpension, während die 1934 geborene Beklagte seit 1999 eine Altersrente
bezieht. Mit seiner am 27. November 2001 zugestellten Klage wendet sich der
Kläger gegen die Vollstreckung aus dem Urteil für die Zeit ab dem 1. November
2001, weil seine Unterhaltspflicht einen freiwillig gezahlten Betrag in Höhe von
monatlich 1.350 DM nicht übersteige.
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Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Oberlan-
desgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich
die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FF 2003, 67 veröffentlicht
ist, hat ausgeführt, die Vollstreckungsabwehrklage sei unzulässig, weil der Klä-
ger sein Begehren nicht auf Einwendungen gegen den durch das Urteil festge-
stellten Anspruch, sondern auf Änderungen der für die Bestimmung von künftig
fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen ausschlaggebenden wirtschaftli-
chen Verhältnisse stütze. Das Erlöschen des Anspruchs auf Altersvorsorgeun-
terhalt könne zwar als materiell-rechtlicher Einwand grundsätzlich im Wege der
Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden. Eine isolierte Änderung
scheide hier aber deswegen aus, weil ein Wegfall des Altersvorsorgeunterhalts
Auswirkungen auf die Berechnung des Elementarunterhalts habe und deswe-
gen einen unselbständigen Teil des gesamten Unterhaltsanspruchs bilde. So-
weit sich die Bedürftigkeit der Beklagten durch den Bezug eines auf dem Ver-
sorgungsausgleich beruhenden Rentenanteils vermindere, könne die Änderung
entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für die
Vergangenheit nicht im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO
geltend gemacht werden. Denn nach der neueren Rechtsprechung des Bun-
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desgerichtshofs bilde auch die im Versorgungsausgleich erworbene Rentenan-
wartschaft des Unterhaltsberechtigten ein Surrogat für die Haushaltsführung in
der Ehe und sei deswegen schon bei der Bedarfsbemessung nach § 1578 BGB
zu berücksichtigen. Deswegen lasse sich die frühere Auffassung, wonach der
auf dem Versorgungsausgleich beruhende Rentenanteil wirtschaftlich einer Er-
füllung des Unterhaltsanspruchs gleichstehe, nicht mehr vertreten. Mit dem
Rentenbezug sei vielmehr eine vollständige Neuberechnung des Unterhaltsan-
spruchs im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO erforderlich.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand.
II.
1. Für die Abgrenzung zwischen der Rechtsschutzmöglichkeit einer Ab-
änderungsklage nach § 323 ZPO und einer Vollstreckungsabwehrklage nach
§ 767 ZPO ist grundsätzlich auf den Zweck und die Auswirkungen der jeweili-
gen Vorschrift abzustellen.
Die Abänderungsklage ist eine Gestaltungsklage, die sowohl vom Unter-
haltsschuldner als auch vom Unterhaltsgläubiger erhoben werden kann und den
Unterhaltstitel selbst - unter Durchbrechung seiner materiellen Rechtskraft - an
die stets wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen soll (vgl. Senats-
urteil vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.).
Demgegenüber beschränkt sich der Streitgegenstand einer Vollstreckungsge-
genklage auf die Beseitigung der Vollstreckbarkeit eines früheren Titels. Dabei
geht es also nicht um die Anpassung des Unterhaltstitels an geänderte wirt-
schaftliche Verhältnisse, sondern allein um die Frage, ob die Zwangsvollstrek-
kung aus dem Titel wegen der nunmehr vorgebrachten materiell-rechtlichen
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Einwendungen unzulässig (geworden) ist (Wendl/Thalmann Das Unterhalts-
recht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 8 Rdn. 145; Johannsen/Hen-
rich/Brudermüller Eherecht 4. Aufl. § 323 ZPO Rdn. 6; Göppinger/Vogel Unter-
haltsrecht 8. Aufl. Rdn. 2440 und 2450; FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. VI. Kap.
Rdn. 619; Eschenbruch/Klinkhammer Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. Rdn. 5323).
Wegen dieser unterschiedlichen Zielrichtung schließen sich die Voll-
streckungsgegenklage und die Abänderungsklage für den gleichen Streitge-
genstand grundsätzlich gegenseitig aus (Wendl/Thalmann aaO Rdn. 146; Jo-
hannsen/Henrich/Brudermüller aaO Rdn. 13; Göppinger/Vogel aaO Rdn. 2447;
Graba Die Abänderung von Unterhaltstiteln 3. Aufl. Rdn. 481). Deswegen hat
der Unterhaltsschuldner hinsichtlich konkreter Unterhaltsforderungen keine
Wahlmöglichkeit zwischen der Vollstreckungsgegen- und der Abänderungskla-
ge, sondern muß sein Rechtsschutzbegehren auf die Klageart stützen, die dem
Ziel seines Begehrens für den entsprechenden Unterhaltszeitraum am besten
entspricht (BGH Urteil vom 15. April 1977 - IV ZR 125/76 - FamRZ 1977, 461,
462; Senatsurteil vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 85/87 - FamRZ 1988, 1156, 1157
f.).
2. In welcher Form ein - wie hier - nach der Unterhaltstitulierung einset-
zender Rentenbezug des Unterhaltsberechtigten prozeßrechtlich zu berücksich-
tigen ist, hat der Senat in der Vergangenheit allerdings nicht einheitlich beant-
wortet.
a) Ursprünglich ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon
ausgegangen, daß der Rentenanspruch, den ein unterhaltsberechtigter ge-
schiedener Ehegatte aufgrund des mit der Scheidung durchgeführten Versor-
gungsausgleichs später erlangt, in entsprechendem Umfang zum Wegfall des
rechtskräftig zuerkannten Unterhaltsanspruchs führt, und daß dieser Wegfall mit
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der Vollstreckungsabwehrklage gegen das Unterhaltsurteil geltend gemacht
werden kann. Dabei hat der Senat die abweichende Auffassung in Rechtspre-
chung und Literatur, wonach solche Änderungen nur mit der Abänderungsklage
geltend gemacht werden können (vgl. u.a. Hoppenz FamRZ 1987, 1097; OLG
Karlsruhe FamRZ 1988, 195, 197), ausdrücklich abgelehnt (Senatsurteil vom
13. Juli 1988 aaO, 1157).
Allerdings hatte der Senat zunächst offen gelassen, ob die Umstände,
die an sich eine Einwendung im Sinne von § 767 ZPO begründen können,
daneben nicht nur zur Rechtsverteidigung gegen eine Abänderungsklage des
Unterhaltsgläubigers (so schon Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR
78/85 - FamRZ 1987, 259, 261), sondern - im Sinne einer Wahlmöglichkeit -
auch zur Begründung einer eigenen Abänderungsklage dienen können. Für die
Rechtsschutzmöglichkeit nach § 767 ZPO habe das allerdings keine Auswir-
kungen, wenn der zu beurteilende Sachverhalt in der Vergangenheit liege.
Dann scheide eine Abänderung wegen der Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO
von vornherein aus. Auch sei § 323 ZPO nach seinem Sinn und Zweck für eine
derartige Beurteilung, für die es keiner Prognose bedürfe, nicht bestimmt (Se-
natsurteil vom 13. Juli 1988 aaO).
b) In der Folgezeit hat der Senat entschieden, daß es dem Unterhalts-
schuldner nicht verwehrt sein kann, die durch den Rentenbezug des Unter-
haltsgläubigers eingetretenen Veränderungen im Wege einer eigenen Abände-
rungsklage nach § 323 ZPO geltend zu machen, wenn der Schuldner aus-
schließlich die Abänderung künftigen Unterhalts begehrt (Senatsurteil vom
19. Oktober 1988 - IVb ZR 97/87 - FamRZ 1989, 159). Ein erst nach der Unter-
haltstitulierung einsetzender Rentenbezug des Unterhaltsberechtigten, der auf
der Übertragung von Versorgungsanwartschaften beim Versorgungsausgleich
beruht, lasse sich nicht nur entweder dem Anwendungsbereich des § 323 ZPO
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oder demjenigen des § 767 ZPO zuordnen. Er habe vielmehr eine doppelte Be-
deutung. Einerseits beziehe der Berechtigte eine Rente aufgrund eigenen
Rechts, das vom Versorgungsschicksal seines geschiedenen Ehegatten losge-
löst ist. Wie jedes andere Einkommen, das der Berechtigte erzielt, mindere der
Rentenbezug unterhaltsrechtlich seine Bedürftigkeit. Damit liege eine Änderung
in den wirtschaftlichen Verhältnissen vor, die dem Anwendungsbereich des
§ 323 ZPO zuzuordnen sei. Andererseits sei nicht zu verkennen, daß in den
Fällen, in denen der Unterhaltsverpflichtete selbst schon Rente beziehe, die
nunmehr infolge des Versorgungsausgleichs gekürzt werde, durch die etwa
gleich hohen Rentenzahlungen an den Unterhaltsberechtigten ein der Erfüllung
wirtschaftlich gleichkommender Vorgang einsetze (so auch schon Senatsurteil
vom 13. Juli 1988 aaO). Die sich hieraus ergebende Einwendung müsse der
Schuldner dem Gläubiger stets entgegensetzen können, und zwar, soweit eine
Abänderung gemäß § 323 ZPO wegen der Zeitschranke des Abs. 3 ZPO nicht
mehr möglich sei, jedenfalls gemäß § 767 ZPO. Soweit sich aus der Ambiva-
lenz des Rentenbezuges Überschneidungen zwischen Abänderungsklage und
Vollstreckungsabwehrklage ergeben, seien diese hinzunehmen (vgl. auch Se-
natsurteil vom 30. Mai 1990 - XII ZR 57/89 - FamRZ 1990, 1095 f.; zur Kritik an
dieser Rechtsprechung vergleiche Johannsen/Henrich/Brudermüller aaO
Rdn. 11).
3. Diese Auffassung hält der Senat nicht mehr aufrecht. Bei geänderten
wirtschaftlichen Verhältnissen führt die Vollstreckungsgegenklage nach § 767
ZPO - auch für Ansprüche aus der Vergangenheit - immer dann zu unbilligen
Ergebnissen, wenn die Änderung zugleich auch Auswirkungen auf den Bedarf
des Unterhaltsberechtigten hat. Denn § 767 ZPO erlaubt dem Gericht lediglich,
die Vollstreckung auf der Grundlage des im Ausgangsurteil rechtskräftig festge-
stellten Unterhaltsbedarfs für unzulässig zu erklären. Erhöhen die vom Unter-
haltsschuldner vorgebrachten Gründe aber - im Gegenzug - auch den Unter-
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haltsbedarf des Berechtigten, wie dieses insbesondere nach der neueren
Rechtsprechung des Senats zur Differenz- bzw. Additionsmethode regelmäßig
der Fall ist, trägt die bloße Anrechnung der eingetretenen Änderungen der ma-
teriellen Rechtslage nicht hinreichend Rechnung. Dann bedarf es einer voll-
ständigen Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs, die - unter Durchbrechung
der Rechtskraft des früheren Urteils - nur im Wege der Abänderungsklage mög-
lich ist.
a) Das gilt jedenfalls für den Wegfall des Anspruchs auf Altersvorsorge-
unterhalt durch den eigenen Rentenbezug des Unterhaltsberechtigten. Denn
der Vorsorgeunterhalt ist nur ein unselbständiger Bestandteil des einheitlichen
Lebensbedarfs (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 311/81 -
FamRZ 1982, 1187), der sich wegen des Halbteilungsgrundsatzes auch zur
Höhe auf die Bemessung des geschuldeten Elementarunterhalts auswirkt (vgl.
Wendl/Gutdeutsch, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis
6. Aufl. § 4 Rdn. 477 ff. m.w.N.). Fällt also der Anspruch auf Altersvorsorgeun-
terhalt wegen des Rentenbeginns weg, erhöht sich dadurch der Anspruch auf
Elementarunterhalt, was nur im Wege der Abänderungsklage und nicht mittels
einer Vollstreckungsgegenklage erreicht werden kann.
b) Gleiches gilt aber auch für die weiteren Auswirkungen durch den Ren-
tenbezug des Unterhaltsberechtigten. Wie der Senat inzwischen entschieden
hat, prägt die von einem Ehegatten bezogene Rente die ehelichen Lebensver-
hältnisse selbst dann, wenn sie auf einer vor der Ehe ausgeübten Erwerbstätig-
keit beruht und erst nach der Scheidung angefallen ist. Die Rente ist auch in-
soweit als ein Surrogat für den wirtschaftlichen Nutzen anzusehen, den der ren-
tenberechtigte Ehegatte vor Eintritt des Rentenfalles aus seiner Arbeitskraft
ziehen konnte. Hat ein Ehegatte während der Ehe seine Arbeitskraft auf die
Führung des gemeinsamen Haushalts verwandt, so hat der Wert seiner Ar-
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beitskraft, und zwar nunmehr in der Form der Familienarbeit, die ehelichen Le-
bensverhältnisse mitgeprägt. Da der Wert der Arbeitskraft in der von diesem
Ehegatten später bezogenen Rente eine Entsprechung findet, ergibt sich, daß
auch diese Rente bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse zu be-
rücksichtigen ist, und zwar auch dann, wenn diese Rente durch eine Erwerbstä-
tigkeit vor oder nach der Ehe erworben ist. Mit der gleichen Begründung ist die
Rente auch hinsichtlich des im Versorgungsausgleich erworbenen Anteils nicht
mehr im Wege der sogenannten Anrechnungsmethode in Abzug zu bringen,
sondern nach der sogenannten Additions- oder Differenzmethode schon bei der
Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen
(§ 1578 Abs. 1 BGB) zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 31. Oktober 2001
- XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 91 und vom 5. Februar 2003 - XII ZR
29/00 - FamRZ 2003, 848, 851 = BGHZ 153, 372, 382 f.). Mit Beginn des Ren-
tenanspruchs des Unterhaltsberechtigten ergibt sich mithin eine vollständig
neue Bedarfs- und Unterhaltsberechnung, die einer Anpassung des laufenden
Unterhaltstitels an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse entspricht. Eine bloße
Anrechnung von Rentenleistungen auf den zuvor ermittelten Unterhaltsbedarf
würde dem nicht gerecht. Der Rentenbeginn wirkt sich deswegen nicht lediglich
als ein der Erfüllung wirtschaftlich gleich kommender Vorgang aus und kann
deswegen eine Anrechnung im Wege der Vollstreckungsgegenklage nicht mehr
rechtfertigen (so auch Graba aaO Rdn. 156 ff., 482 f.; FA-FamR/Gerhardt
Kap. VI Rdn. 625 a; Johannsen/Henrich/Brudermüller aaO Rdn. 11). Die durch
den Rentenbezug der Unterhaltsberechtigten gebotene Anpassung des Unter-
haltsanspruchs an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse hat somit nach
dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift stets im Wege der Unterhaltsabände-
rung gemäß § 323 ZPO zu erfolgen.
4. Die Beschränkung des Rechtsschutzes in solchen Fällen auf die Mög-
lichkeit einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO führt auch dann nicht zu un-
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tragbaren Ergebnissen, wenn der Unterhaltsberechtigte (etwa wegen einer ver-
zögerten Rentenberechnung) Rentennachzahlungen für Zeiträume erhält, in
denen er schon den ungekürzten Unterhalt bezogen hat. Denn dann ist der un-
terhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte dem Unterhaltspflichtigen zum Aus-
gleich der nachträglich bewilligten Rente verpflichtet, soweit sie die Unterhalts-
schuld mindert (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 9/89 - FamRZ
1990, 269, 272 f.). Allerdings handelt es sich dabei regelmäßig nicht um einen
Bereicherungsanspruch hinsichtlich des auf der Grundlage der ursprünglichen
gerichtlichen Entscheidung gezahlten Unterhalts (vgl. dazu Senatsurteil vom
22. April 1998 - XII ZR 221/96 - FamRZ 1998, 951). Darauf, ob der frühere Un-
terhaltstitel als Rechtsgrund für die Unterhaltszahlungen durch eine Vollstrek-
kungsabwehrklage nach § 767 ZPO überhaupt entfallen kann, kommt es mithin
nicht an. Soweit Unterhalt für eine Zeit geleistet worden ist, für die dem Unter-
haltsberechtigten nachträglich eine Rentenleistung bewilligt wird, kommt nach
der Rechtsprechung des Senats vielmehr ein auf Treu und Glauben (§ 242
BGB) beruhender Erstattungsanspruch in Betracht, dessen Höhe sich danach
bemißt, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente
schon während des fraglichen Zeitraums gezahlt worden wäre (Senatsurteile
vom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574, 575 und vom
15. Februar 1989 - IVb ZR 41/88 - FamRZ 1989, 718, 719 f.). Das gilt erst recht,
wenn der Unterhaltsgläubiger schon Rente bezieht und in Kenntnis dessen wei-
terhin die ungeschmälerten titulierten Unterhaltsleistungen entgegennimmt.
Dies steht nicht in Widerspruch zu der wegen § 323 Abs. 3 ZPO zu-
nächst fortdauernden Rechtskraft des früheren Unterhaltstitels; denn es geht
dabei nicht um eine Abänderung der früheren Entscheidung als Rechtsgrund für
die Unterhaltszahlungen. Vielmehr ist allein der Anspruch auf einen Teil der
Rentennachzahlung betroffen. Für den Rückzahlungsanspruch kommt es also
nicht darauf an, ob der Bezug der Rente und die Nachzahlung für den entspre-
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chenden Unterhaltszeitraum einen Abänderungsgrund darstellen und dieser
nach § 323 Abs. 2 und 3 ZPO geltend gemacht werden könnte. Daß es bei der
Beurteilung des Anspruchs auf Erstattung der Rentennachzahlung im Rahmen
der Gesamtbetrachtung zur Prüfung der Frage kommt, welcher Unterhaltsan-
spruch dem Beklagten bei Berücksichtigung des Rentenbezuges von Anfang an
zugestanden hätte, ist hier mit Blick auf § 323 ZPO ebensowenig bedenklich
wie in anderen Fällen, in denen - etwa im Deliktsrecht - im Rahmen sonstiger
Rechtsbeziehungen die Höhe eines Unterhaltsanspruchs unter Berücksichti-
gung bestimmter hinzutretender Umstände fiktiv zu beurteilen ist (Senatsurteil
vom 19. Dezember 1989 aaO, 272 f.).
5. Weil der Kläger sein auf den Rentenbezug der Beklagten gestütztes
Begehren auf Anpassung der Unterhaltsverpflichtung an die geänderten tat-
sächlichen Verhältnisse - trotz des gerichtlichen Hinweises auf Bedenken ge-
gen die gewählte Klageart - allein im Wege der Vollstreckungsabwehrklage
nach § 767 ZPO geltend gemacht hat und dieser ausdrückliche Antrag deshalb
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auch keinen Raum für eine Umdeutung in eine Abänderungsklage nach § 323
ZPO zuläßt, haben die Instanzgerichte die Klage zu Recht als unzulässig ange-
sehen.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose