Urteil des BGH vom 20.11.2002

BGH (kokain, schuldspruch, stpo, gesamtstrafe, kostenverteilung, rauschgift, unbekannt, heroin, person, menge)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 396/02
vom
20. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. November 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des
Landgerichts Erfurt vom 11. Juni 2002, soweit es ihn betrifft,
a) im Einzelstrafausspruch im Fall II. A.16 der Urteilsgründe
aufgehoben;
b) im Schuldspruch des genannten Urteils dahin abgeändert,
daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in 16 Fällen unter Freisprechung im übri-
gen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und
drei Monaten verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung in zwei
Fällen - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 17 Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die dagegen eingelegte Revision hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtli-
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chen Umfang Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO.
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte am 27. April 2001 um 19.13
Uhr von einer unbekannten Person angerufen worden, die bei ihm 15 g Kokain
und 10 g Heroin bestellte (Fall II. A.7. der Urteilsgründe). Um 19.17 Uhr hat der
Angeklagte seinerseits bei dem Mitangeklagten Bo. angerufen und 15 g
Kokain bestellt (Fall II. A.16. der Urteilsgründe). Das Landgericht hat jeweils
einen Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln angenom-
men und für den Fall II. A.7. eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier
Monaten, für den Fall II. A.16. eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und
acht Monaten verhängt. Angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs der
Telefongespräche, die sich jeweils auf eine Liefermenge von 15 g Kokain be-
zogen, liegt es nahe, daß der Angeklagte bei dem Mitangeklagten das
Rauschgift bestellt hat, um es seinerseits dem unbekannt gebliebenen Anrufer
zu verkaufen. Zugunsten des Angeklagten, der zu den einzelnen Tatvorwürfen
geschwiegen hat, war deshalb von nur einem Umsatzgeschäft auszugehen.
Der Senat hat deshalb den Schuldspruch geändert und den Einzelstrafaus-
spruch im Fall II. A.16. von einem Jahr und acht Monaten aufgehoben. Die Ge-
samtstrafe von sechs Jahren und drei Monaten kann angesichts der verblei-
benden 16 Einzelstrafen von insgesamt über 25 Jahren bestehen bleiben. Der
Senat schließt aus, daß das Landgericht ohne die aufgehobene Einzelstrafe
eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.
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Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine andere Kos-
tenverteilung.
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Roggenbuck