Urteil des BGH vom 14.03.2017

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, stpo, antrag, wiedereinsetzung, stand, verteidiger, form, fälschung, aufhebung, frist)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 31/10
vom
31. März 2010
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts am 31. März 2010 beschlossen:
1. Der Beschluss des Landgerichts Hanau vom 7. Dezember
2009, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Hanau vom 19. November 2009 als unzu-
lässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-
teil und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist
werden als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Eine Verständigung gemäß § 257 c StPO hat aus-
weislich des Protokolls nicht stattgefunden; der Angeklagte hat im Anschluss an
die Urteilsverkündung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmit-
tel verzichtet. Seine verspätet eingelegte Revision hat das Landgericht
- unabhängig von dem erklärten Rechtsmittelverzicht - gemäß § 346 Abs. 1
StPO als unzulässig verworfen. Mit der Behauptung, eine Verständigung habe
stattgefunden, weshalb ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen sei und eine
Belehrung nach § 35 a Satz 3 StPO hätte erfolgen müssen, beantragt der An-
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geklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Revisionseinlegungsfrist. Dieser Antrag und seine Revision bleiben ohne Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 26. Januar
2010 zutreffend ausgeführt:
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"1. Die Revision ist unzulässig, weil der in der Sitzung vom 19. November
2009 erklärte Rechtsmittelverzicht ungeachtet der Regelung in § 302
Abs. 1 Satz 2 StPO wirksam ist. Soweit der Verteidiger behauptet, dem
Urteil liege eine Verständigung zu Grunde, ist nämlich durch die Sit-
zungsniederschrift vom 19. November 2009 das Gegenteil bewiesen (GA
II Bl. 439). Der nach § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO zwingend vorgeschrie-
bene Vermerk, dass eine Verständigung (nach § 257c StPO) nicht statt-
gefunden hat, gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des
§ 274 Satz 1 StPO (zur revisionsrechtlichen Bedeutung des 'Negativat-
tests' gemäß § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO siehe den Gesetzentwurf der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD für ein Gesetz zur Regelung der Ver-
ständigung im Strafverfahren - BT-Drs. 16/11736; S. 13); gegen den die-
se Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis
der Fälschung zulässig (§ 274 Satz 2 StPO), der hier nicht angetreten,
geschweige denn geführt ist. Mangels Verständigung war eine Belehrung
nach § 35a Satz 3 StPO nicht veranlasst.
2. Aus der Unzulässigkeit der Revision folgt die Unzulässigkeit des An-
trags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Frist zu ihrer Einlegung.
3. Auf den gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässigen Antrag des An-
geklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts unterliegt der Be-
schluss des Landgerichts vom 7. Dezember 2009 der Aufhebung, da die
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Kammer zur Verwerfung der Revision als unzulässig nicht befugt war. Ist
die Revision bereits wegen eines Rechtsmittelverzichts unzulässig, ist
kein Raum für eine Entscheidung des Tatrichters, denn dessen Verwer-
fungskompetenz ist gemäß § 346 Abs. 1 StPO auf Fälle beschränkt, in
denen die Unzulässigkeit ausschließlich daraus folgt, dass die Revision
verspätet eingelegt ist oder die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder
nicht in der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht
worden sind; dies gilt wegen der vorrangig zu prüfenden Frage, ob der
Rechtsmittelverzicht wirksam ist, auch dann, wenn der Verzicht mit ei-
nem solchen Form- oder Fristmangel zusammentrifft (Kuckein in KK-
StPO 6. Aufl. § 346 Rn. 3 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtspre-
chung)."
Dem schließt sich der Senat an.
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Rissing-van Saan
Herr RiBGH Maatz
Fischer
ist in den Ruhestand
getreten und deshalb an
der Unterschrift gehindert.
Rissing-van
Saan
Roggenbuck
Appl