Urteil des BGH vom 19.06.2008

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, zpo, antrag, frist, stand, wiedereinsetzung, verschulden, schuldner, zustellung, rechtsmittel)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 39/08
vom
19. Juni 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juni 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Krüger und die Richter Dr.
Klein, Dr.
Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 14. Februar 2008 und vom
17. Januar 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig
verworfen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln
vom 17. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 14. Februar 2008
richtet, ist es nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen
Beschluss nicht zugelassen worden ist (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 577 Abs. 1
Satz 2 ZPO).
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Soweit es sich gegen den Beschluss vom 17. Januar 2008 richtet, ist es
zwar statthaft, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen worden
ist. Es ist aber unzulässig, weil es nicht innerhalb der Monatsfrist seit Zustellung
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(§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und auch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung dieser Frist bleibt ohne Erfolg, weil der Schuldner weder dargelegt
noch glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Frist
zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einzuhalten (§§ 233, 236 Abs. 2 Satz 1
ZPO). Im Übrigen ist auch dieser Antrag nicht durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
245.000 €.
Krüger Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 26.09.2007 - 91 K 8/97 -
LG Köln, Entscheidung vom 14.02.2008 - 6 T 459/07 -