Urteil des BGH vom 15.08.2013

BGH: vergewaltigung, unterbringung, erfüllung, entscheidungsformel, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 225/13
vom
15. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2013 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Kassel vom 25. Januar 2013 mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben, soweit das Landgericht von der Anordnung der Un-
terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgese-
hen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Ver-
gewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-
strafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge
gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Ent-
scheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts besteht eine Alkoholabhän-
gigkeit des Angeklagten. Die Anordnung seiner Unterbringung in einer Entzie-
hungsanstalt hat die Strafkammer mit der nicht erläuterten Annahme abgelehnt,
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es fehle an einem symptomatischen Zusammenhang zwischen der Tatbege-
hung und der Alkoholabhängigkeit. Dies reicht zur Begründung der Entschei-
dung nicht aus, zumal der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, die Wir-
kung des Alkoholkonsums sei geeignet gewesen, die ohnehin eingeschränkten
Hemmungen des Angeklagten zu verringern. Danach ist jedenfalls eine Mitur-
sächlichkeit des Hangs zum Alkoholkonsum im Übermaß für die Tatbegehung
gegeben, die zur Bejahung der Maßregelvoraussetzung eines symptomatischen
Zusammenhangs
genügt
(vgl.
Senat,
Urteil
vom
18. Juli
2012
– 2 StR 605/11, NStZ-RR 2013, 54, 55). Die Tatsache, dass auch eine Persön-
lichkeitsakzentuierung des Angeklagten festgestellt wurde, die ebenfalls für die
Tatbegehung von Bedeutung gewesen ist, steht der Maßregelanordnung nicht
entgegen. Die Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der
Maßregel liegt nahe, so dass der Senat nicht ausschließen kann, dass deren
Ablehnung auf dem Begründungsmangel beruht.
Der Senat schließt jedoch aus, dass sich der Rechtsfehler auf den Straf-
ausspruch ausgewirkt hat.
Fischer
Schmitt
Eschelbach
Ott
Zeng
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