Urteil des BGH vom 12.11.2003

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5 StR 90/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 31. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2004
beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten S wird das
Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. November 2003
nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch gegen die-
se Angeklagte aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagte S wegen Beihilfe zum
unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Die dagegen gerichtete Revision der Angeklagten ist zum Schuld-
spruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt aber zur Auf-
hebung des Strafausspruchs.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht die
Strafe ohne Rechtsfehler (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) dem wegen des vollen-
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deten Verbrechens des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge anzuwendenden Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
entnommen und im Hinblick auf Menge und Qualität des verwahrten Heroin-
gemischs einen minder schweren Fall im Sinne von § 29a Abs. 2 BtMG ver-
neint. Da das Landgericht die Strafe – bis auf Menge und Qualität des He-
roins – ausschließlich mit gewichtigen strafmildernden Erwägungen gegen
die 52jährige, nicht vorbestrafte und krankheitsbedingt durch den Mitange-
klagten leicht beeinflußbare Angeklagte zugemessen hat, besorgt der Senat,
daß das geringere Gewicht ihrer Tat in der relativ hohen, die Höchststrafe für
einen minder schweren Fall um drei Jahre überschreitenden und fast an die
Strafe des vorbestraften und bewährungsbrüchigen Rauschgifthändlers I
heranreichenden Freiheitsstrafe keinen ausreichenden Niederschlag gefun-
den hat.
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tat-
richter wird die Strafe auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zu-
messen können, die freilich um solche ergänzt werden können, die den bis-
herigen Feststellungen nicht widersprechen.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal