Urteil des BGH vom 30.05.2007

BGH (gkg, brandenburg, einkommen, verletzung, rechtsbehelf)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 229/06
vom
30. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Mai 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz
in der Kostenrechnung vom 7. Mai 2007 wird zurück-
gewiesen.
Gründe:
Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, über die der Senat
zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR
218/04, NJW-RR 2005, 584), hat keinen Erfolg.
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Der
Rechtsbehelf
nach
§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG kann nur auf eine
Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom
8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; Senat, Beschluss
vom 13. Januar 2004 - XI ZR 35/01, S. 2 des Umdrucks; Hartmann, Kos-
tengesetze 37. Aufl. GKG § 66 Rdn. 18, jeweils m.w.Nachw.). Eine sol-
che Kostenrechtswidrigkeit macht die Klägerin nicht geltend. Sie liegt
auch nicht vor, weil der Kostenansatz sachlich und rechnerisch richtig
ist. Die Einwände der Klägerin gegen die Verwerfung ihrer Nichtzulas-
sungsbeschwerde sind im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.
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Soweit die Klägerin auf ihr geringes Einkommen verweist, bleibt ihr
unbenommen, im Beitreibungsverfahren Zahlungserleichterungen zu be-
antragen.
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4
Das Verfahren über die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 8 GKG
gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 27.05.2004 - 6 O 332/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.06.2006 - 3 U 130/04 -