Urteil des BGH vom 09.06.2000, 3 StR 142/00
BGH (strafkammer, sperrfrist, stgb, stpo, menge, antrag, dauer, verletzung, anzahl, charakter)
- Entschieden
- 09.06.2000
- Schlagworte
- Strafkammer, Sperrfrist, Stgb, Stpo, Menge, Antrag, Dauer, Verletzung, Anzahl, Charakter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 142/00
vom
9. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 2000 einstimmig beschlossen:
1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung
der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des
Landgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 1999 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte .
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Zwar begegnen die Ausführungen der Strafkammer zur Dauer
der Sperrfrist gemäß § 69 a StGB "auch bei einer vorzeitigen
Entlassung des Angeklagten aus der Haft soll der Angeklagte
noch für einen gewissen Zeitraum die Folgen der Verletzung
seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer zu spüren bekommen"
erheblichen Bedenken, weil sie den Anschein erwecken könnten, als habe die Strafkammer dieser Maßregel einen nebenstrafähnlichen Charakter beimessen wollen. Unbeschadet dieser zumindest mißverständlichen Formulierung belegen jedoch
die Anzahl der Fahrten und die Menge der jeweils eingeführten
Betäubungsmittel eine erhebliche charakterliche Ungeeig-
netheit im Sinne der §§ 69, 69 a StGB, die es ausgeschlossen
erscheinen läßt, daß eine kürzere Sperrfrist in Betracht kommt
(§ 354 Abs. 1 StPO analog).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
von Lienen Becker