Urteil des BGH vom 29.11.2006

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5 StR 329/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006 be-
schlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Neuruppin vom 13. April 2006 gemäß § 349 Abs. 4
StPO im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehö-
rigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperver-
letzung und wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Ge-
samtstrafe verurteilt. Die auf die Verletzung förmlichen und sachlichen
Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer zulässig erhobenen
Aufklärungsrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.
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I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
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Der Angeklagte ist seit zehn Jahren mit der Zeugin He. verheira-
tet. Aus der Ehe sind drei Töchter im Alter von zehn, fünf und vier Jahren
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und vier Jahren hervorgegangen. Die Zeugin war dem Angeklagten seit vie-
len Jahren untreu, was auch im Verwandten- und Freundeskreis weitgehend
bekannt war. Der Angeklagte fand sich mit dem kränkenden Verhalten seiner
Ehefrau jedoch ab, da er ein Auseinanderbrechen der Ehe vermeiden wollte,
zumal er sehr an seinen Kindern hing.
Im Sommer 2005 ging B. He. erneut eine außereheliche Be-
ziehung ein, wobei sie sich ernsthaft in Hr. , das spätere Tatopfer,
verliebte. Sie plante, sich von dem Angeklagten scheiden zu lassen, die bei-
den kleineren Kinder zu sich zu nehmen und mit ihrem Geliebten in eine ge-
meinsame Wohnung zu ziehen.
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Als der Angeklagte von den Absichten seiner Ehefrau erfuhr, versuch-
te er alles, um die Trennung zu verhindern. Es gelang ihm jedoch nicht, die
Zeugin umzustimmen. Sie traf sich weiterhin abends regelmäßig mit Hr. ,
wobei der Angeklagte ihr eifersüchtig folgte, nachdem die Kinder eingeschla-
fen waren. Der Angeklagte setzte sich mit der mit den Familienverhältnissen
vertrauten Sozialarbeiterin des Jugendamtes in Verbindung und bat um Rat
und Hilfe. Auf deren Intervention sagte die Zeugin He. zunächst zu, die
Ehe fortsetzen zu wollen, was sich jedoch in der Folgezeit als Lippenbe-
kenntnis erwies. Sie traf sich weiter mit ihrem Liebhaber und beide machten
auch in der Öffentlichkeit keinen Hehl mehr aus ihrem Verhältnis.
Bei einem Fest am 3. Oktober 2005 musste der Angeklagte mitanse-
hen, wie seine Ehefrau und Hr. auf der Tanzfläche ungeniert Zärtlichkei-
ten in Form von innigen Küssen und Umarmungen austauschten. Er versuch-
te seine Frau von Hr. wegzuzerren. Diese wehrte sich und erklärte ihm,
dass sie sich nun scheiden lassen werde, um Hr. zu heiraten, die Kinder
werde sie auch behalten. Daraufhin schlug der Angeklagte Hr. mit
der Faust so kräftig ins Gesicht, dass dieser einen Nasenbeinbruch erlitt.
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In den Tagen danach setzte der Angeklagte die Überwachung seiner
Ehefrau fort und musste feststellen, dass sie sich weiter regelmäßig mit Hr.
traf. In der Nacht vom 9. auf den 10. Oktober 2005 kam es zu einem Ge-
spräch zwischen ihm und Hr. , bei dem dieser ihm mitteilte, er werde mit
der Zeugin und den Kindern zusammenziehen. Der Angeklagte könne aber
jederzeit Kontakt zu seinen Kindern haben.
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In den frühen Morgenstunden des 11. Oktober 2005 nahm der Ange-
klagte heimlich die zu Hr. s Wohnung gehörenden Schlüssel vom Schlüs-
selbund seiner Frau ab und versah sich mit einem großen Messer. Zunächst
fuhr er zu seiner Arbeitstätte und führte dort noch ausstehende Restarbeiten
aus. Sodann begab er sich zur Wohnung seines Rivalen und öffnete die
Wohnungstür mit dem entwendeten Schlüssel. In der Wohnung fand er
Hr. – wie erwartet – noch schlafend im Bett vor. Er stieß seinem Opfer
das Messer in Tötungsabsicht mit Wucht insgesamt dreimal in Brust und
Bauch. Die massiven Verletzungen führten innerhalb weniger Minuten zum
Tod des Opfers durch Verbluten. Nach der Tat verließ der Angeklagte zu-
nächst die Wohnung und schloss hinter sich ab. Einige Stunden später kehr-
te er zurück, wickelte die Leiche in Betttücher ein und steckte sie in einen
Müllsack. Er beabsichtigte, die Leiche mit einer Sackkarre abzutransportieren
und verschwinden zu lassen. Zum Abtransport kam es jedoch nicht mehr; die
Tat wurde am folgenden Tag entdeckt.
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Das Landgericht hat die Tötung des Hr. als Heimtückemord bewer-
tet. Die Voraussetzungen des § 21 StGB hat es sowohl für die Körperverlet-
zung als auch für den Totschlag ohne sachverständige Hilfe verneint. An-
haltspunkte dafür, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Ange-
klagten wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgrei-
fenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer schweren anderen seeli-
schen Abartigkeit vermindert oder gar aufgehoben sein könnte, seien nicht
einmal im Ansatz ersichtlich, so dass auch kein Anlass bestanden habe, den
Angeklagten einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen.
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II.
Die Einwände der Revision gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung
sind offensichtlich unbegründet. Die sich aus dem Gutachten des Landeskri-
minalamts Brandenburg von Oktober 2006 ergebenden neuen Erkenntnisse
können im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden. Die Bewertung
der Tötung des Hr. als Heimtückemord hält ebenfalls rechtlicher
Prüfung stand.
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Der Beschwerdeführer rügt jedoch zu Recht, die Strafkammer habe
ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie zur Frage der Schuldfähigkeit des
Angeklagten keinen psychiatrischen Sachverständigen gehört habe. Hierzu
hätten die im Urteil beschriebene Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten,
seine Persönlichkeitsentwicklung mit Blick auf den schwelenden und sodann
offen ausbrechenden Beziehungskonflikt sowie die Entwicklung der Bezie-
hung des Revisionsführers zu seiner Ehefrau und zu dem späteren Tatopfer
gedrängt.
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Auf die im Urteil dargestellte, entsprechend der Entwicklung des kon-
flikthaften Geschehens zunehmende Destabilisierung der Persönlichkeit des
Angeklagten, die seine psychiatrische Begutachtung nahe legten, hat der
Verteidiger in seiner Revisionsbegründung zutreffend hingewiesen.
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So wird der Angeklagte zunächst als verschlossener Mensch geschil-
dert, der auch Personen in seinem engsten Umkreis nicht an seinem Ge-
fühlsleben teilhaben lässt. Er wird als besonnener, gut organisierter Hand-
werker beschrieben, der im Interesse der Familie und insbesondere seiner
Kinder das ihn kränkende Treiben seiner Frau jahrelang geduldet hat. Dies
änderte sich merklich, als die Zeugin ihn unter Mitnahme der Kinder verlas-
sen wollte. Der Revisionsführer unternahm nun erhebliche Anstrengungen,
eine Trennung von seiner Ehefrau und damit das Auseinanderbrechen der
Familie zu verhindern. Ihn plagte „eine brennende Sorge“ im Hinblick auf das
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Scheidungsbegehren und den hiermit verbundenen drohenden Verlust seiner
Kinder. Die Situation belastete ihn derart, dass er nunmehr entgegen seinen
bisherigen Gepflogenheiten mit anderen Menschen und sogar mit seinem
Arbeitgeber über seine Sorgen sprach und weinend um Rat fragte. Er folgte
seiner Frau Abend für Abend und musste zusehen, wie sie sich mit ihrem
Geliebten traf. Die „zunehmende Ratlosigkeit und Verzweiflung“ des Ange-
klagten in Reaktion auf dieses Geschehen und seine daraus „entstehende
unreflektierte Aggressionsbereitschaft“ entluden sich erstmalig in der Körper-
verletzung zum Nachteil des Hr. am 3. Oktober 2005. In diesem Zusam-
menhang stellt das Landgericht weiter fest, dass sich die Eifersucht des An-
geklagten jetzt „in blanke Wut“ steigerte. Am Vorabend der Tötung musste er
sich zudem bei einem von ihm gesuchten Gespräch mit dem Liebhaber sei-
ner Frau anhören, dass seine – des Angeklagten – Ehe kaputt sei, dass er
aber nach einer Trennung seine Kinder, die die Zeugin in die neue Verbin-
dung mitnehmen werde, jederzeit sehen könne, was der Angeklagte als „bit-
tere Enttäuschung der mit dieser Aussprache verbundenen erheblichen Er-
wartungen“ empfand. Zugleich führte diese Unterredung dem Angeklagten
deutlich vor Augen, dass er sich keine Hoffnungen auf eine günstige Wen-
dung mehr machen konnte.
Angesichts dieser vom Landgericht festgestellten konflikthaften Ent-
wicklung mit den entsprechenden psychischen Auswirkungen auf den Ange-
klagten ist der Befund, es fehle schon im Ansatz an jedem Anhaltspunkt da-
für, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt
gewesen sei, für sich nicht tragfähig. Jedenfalls ohne weitere Erkenntnisse
oder tiefergehende Erörterungen hätte das Schwurgericht sachverständiger
Beratung zur Frage der Schuldfähigkeit unbedingt bedurft. Dies gilt auch un-
ter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte bei der Tötung des
Hr. durchaus planvoll gehandelt hat, denn auch zielstrebiges und folge-
richtiges Verhalten steht der Annahme einer erheblichen Verminderung des
Hemmungsvermögens nicht unbedingt entgegen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB
53. Aufl. § 20 Rdn. 25 m.w.N.).
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Da nach der gegebenen Sachlage eine Schuldunfähigkeit im Sinne
des § 20 StGB auszuschließen ist, nötigt der aufgezeigte Rechtsfehler nur
zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
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