Urteil des BGH vom 10.01.2006

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5 StR 525/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 17. März 2005 werden nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen. Der Urteilstenor wird da-
hingehend klargestellt, dass die Angeklagten jeweils wegen
Bandenhehlerei in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßi-
gem Betrug und mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkun-
denfälschung sowie wegen Verabredung zu gewerbs- und
bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantie-
funktion verurteilt sind.
Die – von der Strafkammer nicht näher erläuterte – Qualifikation nach § 260
Abs. 1 Nr. 2 StGB wird durch den Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe
ausreichend belegt; dass keine Qualifikation nach § 260a Abs. 1 StGB ange-
nommen wurde, beschwert die Angeklagten ebenso wenig wie die ange-
nommene Tateinheit mit sämtlichen gewerbs- und bandenmäßigen Verwer-
tungsakten (vgl. dazu BGHSt 49, 177), bei denen indes die Qualifikationen
nach § 263 Abs. 5, § 267 Abs. 4 StGB – ebenso wie diejenige nach § 152b
rierung bedürfen. Eine solche ist hingegen hinsichtlich der Anzahl der ange-
nommenen gleichartig idealkonkurrierenden Einzelfälle entbehrlich (vgl.
BGHR StGB § 266 Abs. 1 Konkurrenzen 2; BGH NStZ 1996, 610, 611). Die
entsprechende Neufassung des Tenors durch den Senat macht insoweit die
vom Generalbundesanwalt beantragte Korrektur des schon in der Urteilsbe-
gründung offenbarten Zählfehlers entbehrlich, welcher der Strafkammer bei
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dem Angeklagten H (125, nicht 134 Einzelfälle) – ersichtlich ohne
Auswirkung auf den Strafausspruch – unterlaufen ist.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum