Urteil des BGH vom 14.03.2017

BGH (rechtsmittel, zpo, aussicht, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZA 13/02
vom
11. September 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs
beschlossen:
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt,
weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet.
Gründe:
Eine Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, da das Kammergericht die
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat; eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht
eröffnet (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 621e Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 9 EGZPO). Ein
sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nach der
Neuregelung des Beschwerderechts nicht mehr statthaft (BGH Beschluß vom
7. März 2002 – IX ZB 11/02 NJW 2002, 1577 ff.).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Fuchs