Urteil des BGH vom 08.04.2004

BGH (aufhebung, freiheitsberaubung, bestand, stpo, rechtsmittel, strafe, schuldspruch, höhe, folge, freiheitsstrafe)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 337/04
vom
21. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u. a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf nach Anhörung des Be-
schwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag -
am 21. September 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlos-
sen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Mönchengladbach vom 8. April 2004 mit den jeweils zu-
gehörigen Feststellungen aufgehoben:
- im Einzelstrafausspruch Fall II 2 - UA S. 10 (Freiheitsberau-
bung)
- im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei
Fällen (Einzelstrafen von vier Jahren sechs Monaten und zwei Jahren) und
wegen Freiheitsberaubung (Einzelfreiheitsstrafe ein Jahr sieben Monate) zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich
die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Beanstandung der
Verletzung materiellen Rechts.
- 3 -
Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO, soweit es dem Schuldspruch und dem Ausspruch über die Ein-
zelstrafen wegen der beiden Körperverletzungstaten gilt.
Dagegen kann die wegen der Freiheitsberaubung verhängte Strafe kei-
nen Bestand haben. Insofern unterliegt der Strafausspruch der Aufhebung, weil
das Urteil keine auf diese Tat bezogenen Zumessungserwägungen enthält und
sich die Höhe der festgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Mo-
naten aus den mitgeteilten Umständen der Tat auch nicht von selbst erklärt.
Als Folge der Aufhebung dieser Einzelstrafe kann auch der Ausspruch
über die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben.
Tolksdorf Miebach von Lienen
Becker Hubert