Urteil des BGH vom 08.04.2004, 3 StR 337/04
BGH (aufhebung, freiheitsberaubung, bestand, stpo, rechtsmittel, strafe, schuldspruch, höhe, folge, freiheitsstrafe)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 337/04
vom
21. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag -
am 21. September 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 8. April 2004 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben:
- im Einzelstrafausspruch Fall II 2 - UA S. 10 (Freiheitsberaubung)
- im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei
Fällen (Einzelstrafen von vier Jahren sechs Monaten und zwei Jahren) und
wegen Freiheitsberaubung (Einzelfreiheitsstrafe ein Jahr sieben Monate) zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich
die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Beanstandung der
Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO, soweit es dem Schuldspruch und dem Ausspruch über die Einzelstrafen wegen der beiden Körperverletzungstaten gilt.
Dagegen kann die wegen der Freiheitsberaubung verhängte Strafe keinen Bestand haben. Insofern unterliegt der Strafausspruch der Aufhebung, weil
das Urteil keine auf diese Tat bezogenen Zumessungserwägungen enthält und
sich die Höhe der festgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten aus den mitgeteilten Umständen der Tat auch nicht von selbst erklärt.
Als Folge der Aufhebung dieser Einzelstrafe kann auch der Ausspruch
über die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben.
Tolksdorf Miebach von Lienen
Becker Hubert
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