Urteil des BGH vom 22.08.2007

BGH (hamburg, sache, staatsanwaltschaft, bezirk, wohnsitz, mitteilung, zustimmung, haushalt, last, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 84/08
2 AR 44/08
vom
26. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Az.: 124 Js 19869/07 Staatsanwaltschaft Stade
Az.: 335 AR 2/07 Amtsgericht Hamburg - Altona
Az.: NZS 17 Ds 124 Js 19869/07 Amtsgericht Tostedt
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 26. März 2008 beschlossen:
Die Sache wird an das Amtsgericht Tostedt zurückgegeben.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Stade legt dem am 14. August 1991 geborenen
Angeklagten eine im April 2007 begangene Straftat zur Last. Die Anklage vom
22. August 2007 ist am 1. Oktober 2007 vom Amtsgericht Tostedt unverändert
zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Am 28. November 2007 hat das
Amtsgericht Tostedt das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft
gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Hamburg-Altona abgegeben, da
der Angeklagte seinen Wohnsitz nunmehr im dortigen Bezirk habe. Das Amts-
gericht Hamburg-Altona hat die Übernahme abgelehnt und die Sache dem
Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.
1
Die Sache ist an das Amtsgericht Tostedt zurückzugeben. Zwar hat der
Angeklagte ausweislich des Schreibens des Jugendamtes Hamburg vom
21. November 2007 seinen Wohnsitz nach Anklageerhebung in den Haushalt
seines Vaters in Hamburg verlegt, der zum Bezirk des Amtsgerichts Hamburg-
Altona gehört. Wie sich jedoch aus einer weiteren Mitteilung des Jugendamtes
vom 18. Januar 2008 als gesetzlicher Vertreterin des Angeklagten ergibt, lautet
seine aktuelle Wohnanschrift nunmehr auf eine Jugendwohnung in Hamburg-
Stellingen, die sich im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Hamburg-Mitte befindet,
2
- 3 -
das deshalb gemäß § 42 Abs. 3 JGG zuständig sein dürfte. Da jedoch das
Amtsgericht Hamburg-Mitte an dem Verfahren bislang nicht beteiligt war, kam
eine Bestimmung der Zuständigkeit durch den Senat nicht in Betracht.
Der Senat weist darauf hin, dass die Sache besonders eilbedürftig ist.
3
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Appl Schmitt