Urteil des BGH vom 05.12.2012

BGH: ausfuhr

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 476/12
vom
5. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßiger unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2012 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 12. Oktober 2011 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat geht davon aus, dass die Strafkammer bei der Strafrahmen-
wahl vom Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG in der bis zum 22. Juli
2009 geltenden Fassung ausgegangen ist.
Nack Graf Jäger
Sander Radtke