Urteil des BGH vom 05.03.2014

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X I I Z B 7 3 6 / 1 2
vom
5. März 2014
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 233 D
Zur Pflicht eines Rechtsanwalts, für eine Vertretung bei Erkrankung zu sorgen.
BGH, Beschluss vom 5. März 2014 - XII ZB 736/12 - OLG Köln
LG Bonn
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2014 durch den Vor-
sitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-
Boeger und Dr. Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 14. November 2012 wird auf
Kosten der Klägerin verworfen.
Wert: 89.685
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungs-
frist, die sie wegen einer Erkrankung ihres Prozessbevollmächtigten versäumt
habe.
Das überwiegend klageabweisende Urteil des Landgerichts ist dem Pro-
zessbevollmächtigten der Klägerin am 12. Juli 2012 zugestellt worden. Hierge-
gen hat die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt. Einen ersten Antrag zur
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist hat ihr Prozessbevollmächtigter
am 12. September 2012 mit der Begründung der Arbeitsüberlastung gestellt.
Das Oberlandesgericht hat die Frist antragsgemäß bis zum 12. Oktober 2012
verlängert. Am 12. Oktober 2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin
die weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17. Oktober
2012 beantragt, weil er akut erkrankt sei. Auch diesem Antrag hat das Oberlan-
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desgericht stattgegeben. Einen Tag vor Ablauf der verlängerten Frist, am
16. Oktober 2012, hat der gegnerische Prozessbevollmächtigte dem Gericht
sein Einverständnis mit einer weiteren Fristverlängerung für den Klägervertreter
bis zum 22. Oktober 2012 erklärt, da dessen Büro mitgeteilt habe, dass dieser
noch erkrankt sei. Einen Fristverlängerungsantrag hat der Klägervertreter bis
zum Ablauf des 17. Oktober 2012 nicht gestellt. Das Oberlandesgericht hat am
19. Oktober 2012 darauf hingewiesen, dass zwar der Gegner einer Fristverlän-
gerung zugestimmt habe, jedoch kein rechtzeitiger Fristverlängerungsantrag
vorliege, so dass die Frist verstrichen und die Berufung als unzulässig zu ver-
werfen sei. Die Berufungsbegründung ist schließlich am 22. Oktober 2012 beim
Oberlandesgericht eingegangen. Dort hat der Klägervertreter "formell ergän-
zend gebeten, den Fristverlängerungsantrag bis heute anzunehmen", zumal die
Gegenseite der Verlängerung zugestimmt habe. Weiter hat der Klägervertreter
"äußerst vorsorglich" Wiedereinsetzung "aus Gründen akuter unvorhergesehe-
ner Krankheit" beantragt.
Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2012 hat der Klägervertreter nochmals
Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist beantragt und vorgetragen,
seine Krankheit habe sich gerade im Lauf des letzten Tages der Frist, dem
17. Oktober 2012, massiv verschlimmert. Eine Vertretung durch einen anderen
Anwalt sei nicht möglich gewesen. Er sei als Einzelanwalt tätig. Rechtsan-
walt D., von dem er Büroräume am Ort seiner Zweigstelle angemietet habe, sei
in der ganzen Woche ortsabwesend gewesen, auch bestehe keine allgemeine
Vertretungsregelung mit ihm.
Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewie-
sen und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich
die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
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II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Sie ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO
statthaft, aber nicht zulässig, weil die Klägerin nicht aufzuzeigen vermag, dass
eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich wäre,
§ 574 Abs. 2 ZPO. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin weder in
ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen
Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip)
noch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach
darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von
Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt
werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und
den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten In-
stanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise
erschweren (ständige Rechtsprechung, Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008
- XII ZB 184/07 - FamRZ 2008, 1605 Rn. 6 mwN).
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-
geführt, die Versäumung der Frist beruhe auf einem Verschulden des Prozess-
bevollmächtigten der Klägerin, welches ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurech-
nen sei. Ein Rechtsanwalt müsse durch geeignete organisatorische Maßnah-
men vorausschauend Vorsorge für den Fall seiner vorhersehbaren oder unvor-
hersehbaren Abwesenheit treffen, insbesondere durch Bestellung eines Vertre-
ters. Ein Verschulden sei nur dann zu verneinen, wenn der krankheitsbedingte
Ausfall für den Prozessbevollmächtigten nicht vorhersehbar gewesen sei und
infolge der Erkrankung weder ein Verlängerungsantrag gestellt noch ein Vertre-
ter habe bestellt werden können. Es sei nicht ersichtlich, dass der Prozessbe-
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vollmächtigte der Klägerin seine krankheitsbedingte Verhinderung nicht habe
vorhersehen können. Schon seinen Fristverlängerungsantrag vom 12. Oktober
2012 habe er mit Erkrankung begründet. Ferner habe er am 16. Oktober 2012
über sein Büro die Zustimmung der Gegenseite zu einer weiteren Fristverlänge-
rung wegen Erkrankung eingeholt. Wenn aber der schon seit einigen Tagen
erkrankte Anwalt bereits am 16. Oktober 2012 habe absehen können, dass er
krankheitsbedingt nicht in der Lage sein werde, bis zum Fristablauf am nächs-
ten Tag die Berufungsbegründung einzureichen, hätte er Vorkehrungen treffen
müssen, dass jedenfalls ein Fristverlängerungsantrag rechtzeitig bei Gericht
gestellt werde. Dass er keine Vertretungsregelung mit Rechtsanwalt D. getrof-
fen habe, vermöge ihn nicht zu entlasten, da er grundsätzlich verpflichtet sei,
eine Vertretung für Fälle seiner Abwesenheit zu organisieren. Es sei nicht er-
sichtlich, dass es nicht möglich gewesen wäre, einen anderen Rechtsanwalt
kurzfristig mit der Vertretung in dieser Einzelsache zu betrauen.
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung und den Angriffen der Rechtsbe-
schwerde stand.
a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass ein
Rechtsanwalt im Rahmen seiner Organisationspflichten grundsätzlich auch da-
für Vorkehrungen zu treffen hat, dass im Falle einer Erkrankung ein Vertreter
die notwendigen Prozesshandlungen wahrnimmt (BGH Beschluss vom 5. April
2011 - VIII ZB 81/10 - NJW 2011, 1601 Rn. 18). Auf einen krankheitsbedingten
Ausfall muss sich der Rechtsanwalt durch konkrete Maßnahmen vorbereiten,
wenn er eine solche Situation vorhersehen kann. Wird er dagegen unvorherge-
sehen krank, gereicht ihm eine unterbleibende Einschaltung eines Vertreters
nicht zum Verschulden, wenn ihm diese weder möglich noch zumutbar war
(BGH Beschlüsse vom 5. April 2011 - VIII ZB 81/10 - NJW 2011, 1601 Rn. 18;
vom 6. Juli 2009 - II ZB 1/09 - NJW 2009, 3037 Rn. 10 und vom 18. September
2008 - V ZB 32/08 - FamRZ 2008, 2271 Rn. 9).
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Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war bereits seit mehreren Ta-
gen erkrankt, wie sein Fristverlängerungsantrag vom 12. Oktober 2012 und die
Mitteilung des gegnerischen Prozessbevollmächtigten vom 16. Oktober 2012
belegen. Er wusste also mindestens seit dem 16. Oktober 2012, dass er durch
seine Erkrankung gehindert sein würde, die am nächsten Tag ablaufende Frist
zur Berufungsbegründung einzuhalten. Warum es ihm in dieser Zeit nicht mög-
lich gewesen sein soll, zumindest eine Fristverlängerung zu beantragen, mit der
der Gegner bereits einverstanden war, oder einen Kollegen damit zu beauftra-
gen, trägt die Klägerin nicht vor. Insofern hilft dem Prozessbevollmächtigten der
Klägerin der Vortrag, die Erkrankung habe sich im Lauf des 17. Oktober 2012
massiv verschlimmert, nicht weiter, da er nicht erklärt, wieso er sich nicht um
eine Vertretung für einen solchen Verlängerungsantrag bemüht hat. Die
Rechtsbeschwerde führt erfolglos an, die Frist wäre auch dann versäumt wor-
den, wenn mit Rechtsanwalt D. eine allgemeine Vertretungsregelung bestanden
hätte, da dieser in der Woche vom 12. bis 18. Oktober 2012 ortsabwesend ge-
wesen sei. Die Klägerin trägt nämlich nicht vor, dass diese Ortsabwesenheit
unvorhersehbar gewesen sei oder dass es ihrem Prozessbevollmächtigten nicht
möglich und zumutbar gewesen sei, einen anderen Vertreter zu beauftragen;
dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Erkrankung nicht plötzlich
und unvorhergesehen eintrat, sondern bereits seit einigen Tagen bestand.
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde musste das Beru-
fungsgericht den Schriftsatz des gegnerischen Rechtsanwalts vom 16. Oktober
2012, mit dem dieser sein Einverständnis mit einer nochmaligen Fristverlänge-
rung erklärte, nicht dahin auslegen, dass er für den Klägervertreter, seinen
Gegner, Fristverlängerung beantragt. Die Frage, ob der Prozessgegner an-
tragsberechtigt für eine Fristverlängerung zu Gunsten der Gegenpartei ist (vgl.
Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 224 Rn. 6; Hk-ZPO/Wöstmann 4. Aufl. § 224
Rn. 5; a.A. MünchKommZPO/Gehrlein 4. Aufl. § 225 Rn. 1), kann dahinstehen.
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Denn jedenfalls hat der Gegner keinen Antrag auf Fristverlängerung für die Klä-
gerin gestellt. Die Erklärung, mit der Verlängerung der Frist für den Gegner ein-
verstanden zu sein, kann nicht als Antrag auf Fristverlängerung ausgelegt wer-
den. Auch wenn Prozesshandlungen grundsätzlich auslegungsfähig sind, müs-
sen Anträge eindeutig als solche formuliert sein. Die Einverständniserklärung
mit einer Fristverlängerung für den Gegner gleichzeitig als Fristverlängerungs-
antrag auszulegen, wäre eine unzulässige Auslegung über den eindeutigen
Wortlaut der Erklärung hinaus.
c) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, dass das Oberlandesgericht
seinen Rechtsausführungen keinen Sachverhalt vorangestellt hat. Denn das
Fehlen einer gesonderten Darstellung des Sachverhalts im Beschluss des
Oberlandesgerichts kann hier hingenommen werden, weil sich die prozessualen
Vorgänge, auf die es ankommt, nämlich der für die Wiedereinsetzung und die
Verwerfung der Berufung maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel,
mit ausreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben (vgl. BGH
Beschlüsse vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12 - NJW-RR 2013, 1077 Rn. 5 mwN
und vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/03 - NJW-RR 2005, 78).
d) Die Rechtsbeschwerde irrt ebenfalls, wenn sie meint, das Oberlan-
desgericht hätte gemäß § 139 ZPO vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin
weiteren Vortrag verlangen müssen, welcher Art dessen Krankheit war, da eine
Bettlägerigkeit die Fristversäumung entschuldigen würde. Alle Tatsachen, die
für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, sind innerhalb der zwei-
wöchigen Antragsfrist (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO) vorzutragen. Lediglich
erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach
§ 139 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen nach Fristablauf erläutert oder ver-
vollständigt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94 -
NJW 1994, 2097, 2098). Hat das Wiedereinsetzungsgesuch - wie im vorliegen-
den Fall - bereits eine in sich geschlossene, an sich nicht ergänzungsbedürftig
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erscheinende Sachdarstellung enthalten, besteht kein Anlass für eine weitere
Aufklärung durch das Gericht nach § 139 ZPO. Es liegt vielmehr in der Verant-
wortung des Rechtsanwalts, alle für die Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht spre-
chenden Tatsachen vorzutragen. Dem ist der Prozessbevollmächtigte der Klä-
gerin nicht nachgekommen. Dessen Verschulden hat das Oberlandesgericht
der Klägerin zutreffend nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet.
Dose
Schilling
Günter
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 04.07.2012 - 1 O 330/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.11.2012 - 1 U 73/12 -